Urteil des BVerwG vom 26.06.2012

Beurlaubung, Verfügung, Wechsel, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 13.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Fregattenkapitän …,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 26. Juni 2012 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorge-
richtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwen-
dungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
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Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen
eine Verfügung des Personalamts der Bundeswehr gewandt, mit der sein
Wechsel von einem „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf ein anderes „dienst-
postenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) beim …amt, R., angeordnet
worden ist.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 bewilligte das Personalamt der Bundes-
wehr dem Antragsteller antragsgemäß für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011
bis zum 31. Mai 2012 Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge
zur Vorbereitung eines Berufswechsels als Lehrkraft für besondere Aufgaben
bei der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B. .
Mit Schreiben vom 5. Januar 2012, das am 9. Januar 2012 beim Personalamt
einging, bat der Antragsteller das Personalamt um Abänderung des Zeitraums
der Beurlaubung. Er machte geltend, dass ihm der Bescheid vom 29. Novem-
ber 2011 nicht bereits am 1. Dezember 2011 bekanntgegeben worden sei. Am
5. Dezember 2011 habe er nur eine mündliche Information über den Bescheid
erhalten. Dessen förmliche Bekanntgabe sei erst am 19. Dezember 2011 er-
folgt. Infolge dieser verspäteten Eröffnung habe er den ab 1. Dezember 2011
angestrebten Zeitvertrag bei der Hochschule B. und die mit der Beurlaubung
notwendig verbundene Krankenversicherung nicht zeitgerecht abschließen kön-
nen.
Der Arbeitsvertrag zwischen der Stadt B., vertreten durch die Hochschule B.,
und dem Antragsteller wurde am 23. Dezember 2011 für den Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 unterzeichnet.
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Der Antragsteller legte anschließend gegen den Bescheid vom 29. November
2011 mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. Januar 2012 förmlich Be-
schwerde ein und beantragte, die Beurlaubung auf den Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis zum 30. Juni 2012 neu festzusetzen. Er wies darauf hin, dass die Ver-
zögerung der Bekanntgabe des Bescheids dazu geführt habe, dass die Wehr-
bereichsverwaltung Rückforderungsansprüche hinsichtlich seiner Bezüge gel-
tend mache. Die Verzögerung dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Diese Be-
schwerde ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens BVerwG 1 WB 12.12.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 ordnete das Perso-
nalamt zum 1. Dezember 2011 den Wechsel des Antragstellers von einem
„dienstpostenähnlichen Konstrukt“ auf ein anderes „dienstpostenähnliches Kon-
strukt“ (z.b.V.- Dienstposten) beim …amt, R., an. Dagegen legte der Antragstel-
ler mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. Februar 2012 unter Bezug-
nahme auf seinen Rechtsbehelf vom 18. Januar 2012 ebenfalls Beschwerde
ein.
Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 (nunmehr: R II 2) - verband die
Beschwerden im Beschwerdebescheid vom 12. März 2012 zur gemeinsamen
Entscheidung und wies sie zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Be-
schwerde vom 18. Januar 2012 nicht rechtzeitig eingelegt worden sei. Dem An-
tragsteller sei der angefochtene Bescheid des Personalamts am 5. Dezember
2011 eröffnet worden. Die Beschwerde vom 1. Februar 2012 sei unzulässig,
weil eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch die Anordnung
des Dienstpostenwechsels nicht ersichtlich sei. Der verfügte Wechsel von ei-
nem zu einem anderen „dienstpostenähnlichen Konstrukt“ greife nicht in seine
Rechte ein, weil der Antragsteller auch vor der Beurlaubung unter Nutzung ei-
ner Planstelle z.b.V. verwendet worden sei. Daran habe sich nach der Beurlau-
bung nichts geändert. Die verschiedenen Fallgruppen im Bereich der Planstel-
len z.b.V. seien lediglich interne Ordnungshilfsmittel und dienten der Personal-
führung hinsichtlich der Zuordnung. Damit sei aber nicht eine Wertung der Plan-
stelle z.b.V. verbunden, die der Antragsteller zurzeit besetze.
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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. März 2012 hat der Antragsteller
gebeten, den Vorgang dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 19. April 2012 hat der Bundesminis-
ter der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 26. April 2012 erklärt, er habe
beim Personalamt die Prüfung und Bescheidung des Antrags auf Abänderung
des Sonderurlaubs veranlasst. Das Personalamt hat sodann durch Bescheid
vom 21. Mai 2012 - unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheids
vom 29. November 2011 - den Sonderurlaubszeitraum auf die Zeit vom
1. Januar 2012 bis zum 31. Mai 2012 neu festgesetzt.
Daraufhin hat der Antragsteller durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
6. Juni 2012 „unter Protest gegen die Kosten“ den Rechtsstreit für erledigt er-
klärt.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat sich dieser Erklärung mit
Schriftsatz vom 13. Juni 2012 angeschlossen und die Auffassung vertreten,
dass dem Bund die notwendigen Aufwendungen nicht aufzuerlegen seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - …/12 und …/12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Haupt-
teile A - D, die Fliegerische Akte und die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 12.12 ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend
für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.
§ 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für
die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grund-
sätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung
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über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1
VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 -
und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.).
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen
notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Per-
sonalamts vom 13. Dezember 2011 hätte bei summarischer Prüfung keine Aus-
sicht auf Erfolg gehabt.
Der Antragsteller hat mit keinem Wort den materiellen Regelungsgehalt dieser
Verfügung in Frage gestellt. Er ist insbesondere nicht den präzisen Erläuterun-
gen des Bundesministers der Verteidigung im Beschwerdebescheid entgegen-
getreten, dass eine Beeinträchtigung der im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO rüge-
fähigen Rechte des Antragstellers nicht vorliegt, wenn eine Personalverfügung
lediglich den Wechsel „dienstpostenähnlicher Konstrukte“ zum Gegenstand hat.
Auch für den Senat ist eine Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiven
Rechten nicht ersichtlich.
Dr. Frentz Dr. Langer Dr. Burmeister
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