Urteil des BVerwG vom 25.06.2008

Slv, Altersgrenze, Dienstverhältnis, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 13.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldwebel ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schäfer und
den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Kanert
am 25. Juni 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sa-
nitätsdienstes.
Der am 11. März 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf
12 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 30. September 2014 endet. Zuletzt
wurde er zum 1. Oktober 2007 zum Oberfeldwebel befördert. Der Antragsteller
war seit dem 1. Oktober 2006 als Sanitätsfeldwebel und Krankenpfleger im
Bundeswehr...krankenhaus K. eingesetzt; zum 2. Juni 2008 ist er an das Bun-
deswehrkrankenhaus B. versetzt worden.
Der Antragsteller hatte sich erstmals unter dem 25. August 2005 um die Über-
nahme als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Aus-
bildungsgang mit Hochschulstudium (erste Fachrichtung: Betriebswirtschafts-
lehre, zweite Fachrichtung: Humanmedizin) beworben. Das Personalamt der
Bundeswehr lehnte den Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli
2006 ab; der Antragsteller habe sich bereits in der Vorauswahl gegenüber leis-
tungsstärkeren Mitbewerbern nicht durchsetzen können.
Unter dem 2. März 2007 bewarb sich der Antragsteller erneut um die Über-
nahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes zum Termin Januar
2008 im Ausbildungsgang mit Hochschul-/Fachhochschulstudium (erste Fach-
richtung: Zahnmedizin, zweite Fachrichtung: Volkswirtschaftslehre , dritte
Fachrichtung: Pflegepädagogik).
Mit Bescheid vom 12. Juli 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 23. Juli
2007, lehnte das Personalamt den Antrag ab, weil der Antragsteller am Über-
nahmetermin 2. Januar 2008 die Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjah-
res überschritten haben werde. Die Voraussetzungen für die Erwirkung einer
Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Der Antrag sei deshalb bereits in der
Vorauswahl abzulehnen gewesen.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 erhob der Antragsteller Beschwerde. Er wende
sich gegen die Annahmebestimmungen des Bundesministeriums der Verteidi-
gung, die eine zwingende Ablehnung in der Vorauswahl bei Überschreitung der
Altersgrenze vorgeben würden. Da er bei Antragstellung die Altersgrenze noch
nicht überschritten habe, fühle er sich durch die Ablehnung des Antrags be-
nachteiligt und bitte um Überprüfung, wobei er bezüglich des Alters auch auf
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hinweise. Auf Rückfrage ergänzte
der Antragsteller, dass er weiterhin bestrebt sei, in die Laufbahn der Offiziere
übernommen zu werden. Daher wolle er seine Beschwerde als gegen den ab-
lehnenden Bescheid des Personalamts eingelegt verstanden wissen; er beab-
sichtige keine bloß abstrakte Überprüfung der Annahmebestimmungen.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2008, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. Ja-
nuar 2008, wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwer-
de zurück. Das Personalamt habe die Übernahme des Antragstellers in die
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ohne Ermessensfehler abgelehnt.
Der Antragsteller habe die vorgeschriebene Altersgrenze des vollendeten
25. Lebensjahres bereits überschritten; hierfür komme es nicht auf den Zeit-
punkt der Antragstellung, sondern den des beabsichtigten Laufbahnwechsels
an. Für den Fall der Überschreitung der Altersgrenze sähen die Annahmebe-
stimmungen vor, dass der Bewerber grundsätzlich bereits in der Vorauswahl
abzulehnen sei. Das für eine Ausnahme zwingend erforderliche, auf einem be-
sonderen Bedarf beruhende dringende dienstliche Interesse an einer Über-
nahme liege bei dem Antragsteller nicht vor. Zur Deckung des Bedarfs an An-
wärtern für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes stehe absehbar eine
mehr als ausreichende Anzahl von Bewerbern zur Verfügung, die die lauf-
bahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 wandte sich der Antragsteller gegen den
Bescheid vom 9. Januar 2008 und erklärte, dass seine Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht werden solle. Der Bundesminister der Ver-
teidigung - PSZ I 7 - wertete das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Ent-
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scheidung und legte ihn mit seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2008 dem
Senat vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er fühle sich durch die altersbedingte Ablehnung gegenüber jüngeren wehr-
dienstleistenden Bewerbern diskriminiert. In der Vorauswahl sei bei seiner Be-
werbung früher als bei denen jüngerer Bewerber eine Entscheidung über Zusa-
ge oder Ablehnung gefällt worden. Ausschlaggebend für die erfolgte Ablehnung
sei das Alter gewesen. Der Vermeidung einer Überalterung des Offizierskorps,
die als Zweck der Höchstaltersgrenze genannt werde, stehe entgegen, dass die
Aufnahmebedingungen bei zivilen Bewerbern um ein Dienstverhältnis als Offi-
zier mitunter überhaupt keine Altersbeschränkungen enthielten. Das in seinem
Fall zur Anwendung gelangte Verfahren stelle als mittelbare Diskriminierung ei-
nen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den bereits im Beschwerdebescheid im Einzelnen dargeleg-
ten Gründen unbegründet. Die Ablehnung des Übernahmeantrags stelle keine
ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters dar. Die Altersgrenzenre-
gelung diene der Gewinnung eines leistungsfähigen Personalbestands in einer
günstigen Altersstruktur und sei deshalb durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 124/08 -, die Bewerberrestakten
zu den Anträgen auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
dienstes vom 25. August 2005 und vom 2. März 2007 sowie eine Heftung aus
der Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und inte-
ressengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den
Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juli 2007 und den Be-
schwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 9. Ja-
nuar 2008 aufzuheben und den Bundesminister der Verteidigung zu verpflich-
ten, den Antrag vom 2. März 2007 auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu
bescheiden.
Dieser Antrag ist zulässig. Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erle-
digt, weil der Übernahmetermin des 2. Januar 2008, der den ablehnenden Be-
scheiden zugrunde liegt, bereits verstrichen ist. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung richtet sich in diesem Fall auf den nächsten in Betracht kommenden
Übernahmetermin, sofern der Soldat ein Interesse an der späteren Übernahme
hat (vgl. zur entsprechenden Fallkonstellation bei der Übernahme in die Lauf-
bahn der Offiziere des Truppendienstes Beschluss vom 29. April 2008 -
BVerwG 1 WB 13.07 -). Der Antragsteller hat seinen Übernahmeantrag in dem
Bewerbungsbogen (Feld H) zwar auf den (1.) Januar 2008 bezogen; mit dem -
nach Verstreichen dieses Datums gestellten - Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung vom 30. Januar 2008 hat er jedoch sein fortbestehendes Interesse an der
Übernahme gegebenenfalls auch zu einem späteren Termin zum Ausdruck ge-
bracht. Der Antrag auf Laufbahnzulassung ist deshalb auf den 1. Januar 2009
zu beziehen (Nr. 931 ZDv 20/7).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung ist rechtmä-
ßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 SLV und Nr. 618 1. Spiegelstrich,
Nr. 620 der auf der Grundlage der Ermächtigung in § 44 SLV erlassenen „Be-
stimmungen für die Beförderung und für die Einstellung, Übernahme und Zu-
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lassung von Soldatinnen und Soldaten“ (ZDv 20/7) ist Voraussetzung für die
Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit - unter anderem -, dass der Soldat zum
Zeitpunkt des Laufbahnwechsels das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzung erfüllt der am 11. März 1982 geborene Antragsteller nicht,
weil er an dem auf seinen Antrag vom 2. März 2007 nächstfolgenden
Übernahmetermin des 1. Januar 2008 das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Nr. 620 ZDv 20/7 für das Vorliegen
der Zulassungsvoraussetzungen nicht auf den – mehr oder weniger weit vor-
ausliegenden und vom einzelnen Bewerber beeinflussbaren - Zeitpunkt der An-
tragstellung, sondern auf den Zeitpunkt des effektiven Laufbahnwechsels - also
den für alle Bewerber einheitlichen Übernahmetermin - abstellt. Es handelt sich
insoweit um eine sachgerechte Präzisierung des maßgeblichen Zeitpunkts für
die Beurteilung, ob ein Bewerber für die begehrte Verwendung geeignet ist.
Der Antragsteller kann auch nicht verlangen, dass der Bundesminister der Ver-
teidigung für ihn beim Bundespersonalausschuss die Zulassung einer Ausnah-
me von der Höchstaltersgrenze beantragt (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 8 SLV). Zum
einen dürfte die Möglichkeit einer Zulassung von Ausnahmen ohnehin nur im
dienstlichen Interesse bestehen und damit nicht dem Schutz der Rechte des
jeweiligen Bewerbers dienen. Zum anderen hat der Antragsteller weder Gründe
für die Zulassung einer Ausnahme zu seinen Gunsten vorgetragen noch die
Darlegung des Bundesministers der Verteidigung in Zweifel gezogen, dass zur
Deckung des Bedarfs an Anwärtern für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
dienstes auf absehbare Zeit eine mehr als ausreichende Anzahl von Bewerbern
zur Verfügung stehe, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllten.
Auch die Festlegung der Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres
(§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV) selbst verstößt nicht gegen geltendes Recht. Sie ist
sowohl mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) als auch
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vorschriften
zum Schutz vor Benachteiligungen wegen des Alters vereinbar.
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Verwendungsentscheidungen sind gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG
nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und Leistung zu treffen. Dies
gilt auch für die hier strittigen Fragen der Laufbahnzulassung und des Lauf-
bahnwechsels. Die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe der Eig-
nung, Befähigung und Leistung (hier insbesondere durch die Vorschriften der
§§ 30 bis 33 SLV, der Nr. 618 bis 626 und des Kapitels 9 der ZDv 20/7 sowie
der „Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von Bewerbern für die
Laufbahnen der Offiziere“ vom 20. Juni 1997) und die Festlegung
von Eignungskriterien und -anforderungen durch den Bundesminister der Ver-
teidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sind grundsätzlich eine Frage
militärischer Zweckmäßigkeit, die insoweit keiner inhaltlichen Nachprüfung
durch die Wehrdienstgerichte unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 24. Juni 2003
- BVerwG 1 WB 1.03 - m.w.N. und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -
BVerwGE 128, 329 <337 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41). Art. 33 Abs. 2 GG
enthält keine Richtlinien darüber, in welcher Weise der Leistungsgrundsatz zu
verwirklichen ist, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist; auf
welche Weise der Dienstherr in diesem Rahmen dem Leistungsprinzip gerecht
wird, unterliegt deshalb seinem Gestaltungsermessen (vgl. zum Ganzen aus-
führlich Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - m.w.N.).
Gegen die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres bestehen
nach diesen Maßstäben keine rechtlichen Bedenken. Höchstaltersgrenzen, wie
sie für nahezu sämtliche Laufbahngruppen vorgesehen sind (siehe z.B. auch
§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 SLV),
gehören zu den üblichen und legitimen Regelungsinstrumenten des Laufbahn-
rechts (vgl. dazu Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 67.06 -
DokBer 2008, 123 = juris Rn. 29). Sie dienen der Gewinnung eines leistungsfä-
higen Personalbestands in einer günstigen Altersstruktur und sollen unter Haus-
haltsgesichtspunkten eine angemessene Dauer der Verwendungszeit des
eingestellten bzw. übernommenen Bewerbers sicherstellen. Im Falle der Ein-
stellung oder Übernahme in eine Offizierslaufbahn im Ausbildungsgang mit
Hochschul- oder Fachhochschulstudium ist außerdem zu berücksichtigen, dass
sich durch die mehrjährige Studiendauer der effektive Einsatz in der vorgese-
henen Offiziersverwendung erheblich hinausschiebt. So beträgt in der vom An-
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tragsteller gewählten ersten Fachrichtung Zahnmedizin die Mindeststudienzeit
bis zur Approbation zehn Semester. Mit der nach militärischen Zweckmäßig-
keitserwägungen getroffenen Entscheidung, das Höchstalter auf das vollendete
25. Lebensjahr festzulegen, hat der Bundesminister der Verteidigung danach
jedenfalls nicht die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens bei der Ausges-
taltung des Laufbahnzugangs für Offizieranwärter des Sanitätsdienstes über-
schritten.
Die Höchstaltersgrenze des § 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV verstößt auch nicht gegen
Gebote der Gleichbehandlung.
Soweit der Antragsteller einwendet, dass „die Aufnahmebedingungen bei zivilen
Bewerbern um ein Dienstverhältnis als Offizier“ „mitunter überhaupt keine
Altersbeschränkungen“ vorsähen, betrifft dies einen Sachverhalt, der sich von
der hier in Rede stehenden Einstellung oder Übernahme von Anwärtern in die
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes wesentlich unterscheidet und des-
halb nicht geeignet ist, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. Bei den vom Antragsteller ge-
nannten „zivilen Bewerbern“ handelt es sich um approbierte Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte oder Apotheker, für deren Einstellung § 32 Abs. 1 SLV in der Tat kei-
ne Höchstaltersgrenze vorgibt. Allerdings verfügen diese Bewerber - im Gegen-
satz zu den Sanitätsoffizier-Anwärtern im Sinne von § 30 Abs. 1 SLV - bereits
über ein abgeschlossenes Studium und können aufgrund ihrer Vorbildung un-
mittelbar nach der Einstellung in entsprechenden Funktionen im Sanitätsdienst
eingesetzt werden; demgemäß wird sich die Einstellung solcher Bewerber vor
allem an dem aktuellen Bedarf in bestimmten Bereichen oder Fachrichtungen
des Sanitätsdienstes oder an bestimmten Spezialisierungen orientieren. Im Hin-
blick auf diese - wesentlichen - Unterschiede ist der Verordnungsgeber nicht
verpflichtet, auch bei der Einstellung nicht approbierter Bewerber im Rahmen
der allgemeinen Nachwuchsgewinnung auf die Festsetzung eines bestimmten
Höchstalters zu verzichten.
Der Antragsteller wird durch die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Le-
bensjahres (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SLV) auch nicht rechtswidrig wegen seines Alters
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benachteiligt oder diskriminiert. Altersgrenzen sind aus den oben zum Leis-
tungsprinzip genannten Gründen grundsätzlich auch unter dem Blickwinkel des
allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt. Dem-
entsprechend knüpfen auch die ausdrücklichen - an Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG
angelehnten - Diskriminierungsverbote des § 3 Abs. 1 SG für Verwendungsent-
scheidungen („ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung,
Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen,
Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft“) nicht an das Alter des Soldaten an.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I
S. 1897), auf das sich der Antragsteller beruft und das sich unter anderem ge-
gen Benachteiligungen wegen des Alters richtet (§ 1, § 8 Abs. 1, § 10 AGG), ist
auf Soldaten nicht, auch nicht entsprechend (Umkehrschluss aus § 24 AGG),
anwendbar. Für Soldaten gilt vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung
der Soldatinnen und Soldaten (SoldGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1904).
Anders als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erstreckt sich dieses Ge-
setz jedoch nicht auf (mögliche) Benachteiligungen wegen des Alters (siehe § 1
SoldGG); der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung europäischer Gleichbehand-
lungsrichtlinien insoweit bewusst von der durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl EG Nr. L 303 S. 16) er-
öffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf eine Umsetzung für den Bereich
der Streitkräfte zu verzichten (vgl. zur Begründung im Einzelnen BTDrucks
16/1780 S. 27).
Keine Diskriminierung des Antragstellers ist schließlich darin zu erkennen, dass
seine Bewerbung bereits in der Vorauswahl (aufgrund von Nr. 342 1. Spiegel-
strich, Nr. 346 AnBestOB) abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat keinen An-
spruch darauf, dass ein aufwendiges - und deshalb aus Gründen der Verfah-
rensökonomie in einzelne Schritte gegliedertes - Verwaltungsverfahren vollstän-
dig durchgeführt wird, wenn bereits auf einer frühen Stufe des Verfahrens of-
fenkundig ist, dass die Bewerbung im Ergebnis keinen Erfolg haben wird.
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