Urteil des BVerwG vom 29.04.2008

Slv, Ärztliche Untersuchung, Anwärter, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 13.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptgefreiten ... M.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
den ehrenamtlichen Richter Oberstabsgefreiter Ulke
am 29. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes.
Der am 30. März 1982 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf
vier Jahre festgesetzten Dienstzeit, die am 31. März 2009 endet. Zuletzt wurde
er mit Wirkung vom 1. April 2006 zum Hauptgefreiten befördert. Der Antragstel-
ler wird derzeit bei der .../Jägerbataillon ... in D. verwendet.
Mit Schreiben vom 5. September 2006 beantragte der Antragsteller die Verlän-
gerung seiner Dienstzeit von vier auf zwölf Jahre unter gleichzeitiger Übernah-
me in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Ausbildungsgang mit
Hochschulstudium. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006, dem Antragsteller er-
öffnet am 7. November 2006, lehnte das Personalamt der Bundeswehr den An-
trag ab, weil der Antragsteller am nächstmöglichen Übernahmetermin, dem
1. Juli 2007, die maßgebliche Altersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres
bereits überschritten habe.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. November 2006 legte der An-
tragsteller hiergegen Beschwerde ein. Er habe seinen Antrag auf Übernahme in
die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bereits im August 2005 gestellt.
Aus Gründen, die in der Sphäre des Dienstherrn lägen, sei die Bewerbung
verzögert behandelt worden. Bei zeit- und sachgerechter Bearbeitung hätte der
Antrag bereits für den Übernahmetermin 1. Juli 2006 berücksichtigt werden
müssen, zu dem die Altersgrenze noch nicht überschritten gewesen wäre.
Unter dem 30. November 2006 bewarb sich der Antragsteller erneut um die
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Mit Bescheid
vom 31. Januar 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 6. Februar 2007,
lehnte das Personalamt der Bundeswehr die erneute Bewerbung mit gleicher
Begründung wie in dem Bescheid vom 26. Oktober 2006 ab. Mit Schreiben vom
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21. Februar 2007 legte der Antragsteller auch hiergegen Beschwerde ein. Das
Verfahren über diese Beschwerde ist mit Einverständnis des Antragstellers bis
zur Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 wies der Bundesminister der Verteidigung
- PSZ I 7 - die Beschwerde gegen den (ersten) Bescheid des Personalamts
vom 26. Oktober 2006 zurück. Der Antragsteller habe an dem nächstmöglichen
Übernahmetermin, dem 1. Juli 2007, das 25. Lebensjahr bereits vollendet. Sei-
ne Ausbildung bei der .../ und .../Jägerbataillon ... sei nicht mit der Offizieran-
wärter-Ausbildung vergleichbar; eine Anrechnung von einem Jahr der Dienstzeit
in der Bundeswehr sei deshalb nicht möglich. Auch eine Ausnahmegeneh-
migung komme nicht in Betracht; der Bedarf an Offizieranwärtern zu den näch-
sten Zulassungsterminen könne mit Bewerbern gedeckt werden, die die rechtli-
chen Voraussetzungen erfüllten. Soweit der Antragsteller eine verzögerte Bear-
beitung seiner Bewerbung rüge, führe dies zu keiner anderen Entscheidung; die
Höchstaltersgrenze sei durch die Soldatenlaufbahnverordnung eindeutig
festgelegt und eine Übernahme allein aus Fürsorgegründen nicht möglich.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. März 2008 beantragte der An-
tragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde
vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom
17. April 2007 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe bereits wenige Wochen nach seiner Grundausbildung, im August 2005,
einen Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes bei seiner Einheit, der .../Jägerbataillon ..., abgegeben. Der
Personalunteroffizier habe nur noch wenige Wochen zu dienen gehabt und sich
der Angelegenheit offensichtlich nur halbherzig angenommen. Er, der An-
tragsteller, habe sich in der Folgezeit bis März 2006 zunächst auf einem Füh-
rerscheinlehrgang und dann auf mehreren Übungen befunden; währenddessen
sei offensichtlich keine Bearbeitung des Antrags erfolgt. Nach einer Übung in
Schwarzenborn im Mai 2006 habe er sich in eigener Initiative um eine Begut-
achtung nach Belegart 90/5 gekümmert; hierzu lege er die entsprechende ärzt-
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liche Mitteilung für die Personalakte vom 27. April 2006, ausgestellt durch einen
Stabsarzt der Sanitätsstaffel L., vor. Aus dieser ergebe sich, dass bei ihm, dem
Antragsteller, eine Begutachtung auf Offizieranwärter-Tauglichkeit angeordnet
und durchgeführt worden sei, was einen entsprechenden Antrag auf Übernah-
me in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes voraussetze. Nachdem
inzwischen der Personalunteroffizier gewechselt habe, habe dessen Nachfolger
die restlichen Unterlagen zusammengestellt und schließlich im September 2006
die Antragsformulare als vollständig gemeldet. Der Dienstherr habe durch die
Verzögerung der Sachbearbeitung über den Zeitraum eines Jahres hinweg sei-
ne Fürsorgepflicht verletzt. Er habe deshalb alles zu tun, um den dadurch ein-
getretenen Schaden abzuwenden. Hierzu gehöre die Zulassung einer Ausnah-
me von der Altersgrenze nach § 45 Abs. 1 SLV.
Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, un-
ter Aufhebung der Bescheide des Personalamts der Bun-
deswehr vom 26. Oktober 2006 und des Bundesministeri-
ums der Verteidigung vom 14. Februar 2007 den Antrag
auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats neu zu bescheiden,
hilfsweise - für den Fall einer Erledigung des Antrags auf
Neubescheidung durch Zeitablauf - festzustellen, dass die
Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom
26. Oktober 2006 und des Bundesministeriums der Ver-
teidigung vom 14. Februar 2007 rechtswidrig waren.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf Neubescheidung sei unzulässig, weil die Ausbildung des Offi-
zieranwärterjahrgangs mit dem Einstellungs-/Übernahmetermin 1. Juli 2007 am
1. Juli 2007 begonnen habe und eine Einsteuerung des Antragstellers in diese
Ausbildung nicht mehr möglich sei. Die Ablehnung des Antrags auf Übernahme
in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes sei aber auch der Sache
nach nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Altersgrenze bestehe kein Ermes-
sen für die Personalführung; ein Abweichen von der Höchstaltersgrenze aus
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Fürsorgegründen scheide daher aus. Der Bundesminister der Verteidigung sei
auch nicht verpflichtet, beim Bundespersonalausschuss eine Ausnahme zu be-
antragen. Im Übrigen sei eine verzögerte Bearbeitung des Antrags und damit
ein Verschulden des Dienstherrn nicht erwiesen. In den Posteingangs-/-aus-
gangsbüchern der Kompanie des Antragstellers finde sich kein Hinweis, dass
der Antrag bereits im August 2005 abgegeben worden sei; im Einzelnen werde
auf ein Schreiben des Kommandeurs des Jägerbataillons ... vom 7. März 2007
verwiesen, mit dem dieser das Ergebnis einer entsprechenden dienstaufsichtli-
chen Überprüfung mitteile. Die ärztliche Untersuchung des Antragstellers sei
durch den Vertreter eines Staffelchefs angeordnet worden, obwohl die Anord-
nung grundsätzlich dem Disziplinarvorgesetzten, hier also dem Kompaniechef
der .../Jägerbataillon ..., obliege; dieser habe erklärt, eine solche Untersuchung
nicht veranlasst zu haben. Auch sei verwunderlich, warum der Antragsteller
nicht von der zuständigen Sanitätsstaffel D., sondern von der Sanitätsstaffel L.
untersucht worden sei. Vorgelegt werde ferner ein Ergebnisbericht der Offizier-
bewerberprüfzentrale vom 5. August 2004, aus dem hervorgehe, dass der An-
tragsteller bereits einmal auf seine Eignung geprüft und bestandskräftig abge-
lehnt worden sei. Dies könne erklären, warum er einen erneuten Antrag auf
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes hinausgezögert
habe. Soweit der Antragsteller geltend mache, auch andere Kameraden aus D.
hätten von Verzögerungen und Komplikationen bei der Bearbeitung laufbahn-
rechtlicher Vorgänge berichtet, hätten Nachforschungen ergeben, dass bei den
vier vom Antragsteller benannten Soldaten nachweislich ein Antrag vorgelegen
habe und es nur in einem Fall zu einer Verzögerung von etwa einem Monat ge-
kommen sei; der von dem betroffenen Soldaten deswegen erhobenen Be-
schwerde sei stattgegeben worden.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 157/07 -, die Bewerberrestakte zu
den Anträgen auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendiens-
tes vom 5. September und 28. November 2006 sowie die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. a) Der (Haupt-) Antrag, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten,
den Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, ist zu-
lässig. Insbesondere hat sich der Antrag nicht deshalb erledigt, weil der Über-
nahmetermin des 1. Juli 2007, der dem ablehnenden Bescheid des Personal-
amts der Bundeswehr vom 26. Oktober 2006 und dem Beschwerdebescheid
des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Februar 2007 zugrunde liegt,
verstrichen ist und die Ausbildung des entsprechenden (77.) Offizieranwärter-
jahrgangs bereits am 1. Juli 2007 begonnen hat.
Der Bundesminister der Verteidigung hat die Einstellung und Übernahme von
Bewerbern als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
(§ 23 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juni
2007 ) aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 6
Abschnitt I und Kapitel 9 der ZDv 20/7 näher geregelt und ergänzende Vor-
schriften (u.a.) in den „Bestimmungen für das Verfahren bei der Annahme von
Bewerbern für die Laufbahnen der Offiziere“ (AnBestOB) vom 20. Juni 1997
(P II 3 - Az.: 16-20-10-01) getroffen. Das Annahmeverfahren ist danach durch
bestimmte jährliche Einstellungs- bzw. Übernahmetermine (Nr. 913, 931
ZDv 20/7) und diesen vorgeschaltete Bewerbungsschluss- bzw. Vorlagetermine
(Nr. 309 Abs. 1 AnBestOB, Nr. 923 ZDv 20/7) strukturiert.
Im Unterschied zum Auswahlverfahren für die Laufbahn der Offiziere des
(§ 40 SLV i.V.m. Kapitel 8 ZDv 20/7), bei dem sich der
Antrag jeweils (nur) auf den Zulassungstermin eines bestimmten Auswahljahrs
bezieht und deshalb für jedes Auswahljahr gesondert zu stellen ist (vgl. zuletzt
Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 8.08 -), lässt sich den Regelun-
gen für die Laufbahn der Offiziere des eine solche Fixierung
der Bewerbung auf einen bestimmten Einstellungs- oder Übernahmetermin
nicht entnehmen. Zwar werden Bewerbungen grundsätzlich für den „nächsten
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Einstellungs- oder Übernahmetermin“ bearbeitet, der sich jedoch - wovon etwa
auch Nr. 309 (am Ende) AnBestOB ausgeht - kalendermäßig verschieben kann,
solange das Annahmeverfahren nicht bestands- oder rechtskräftig abge-
schlossen und der Bewerber an einer entsprechend späteren Einstellung bzw.
Übernahme noch interessiert ist. Eine solche Auslegung und Handhabung der
Annahmebestimmungen erscheint nicht zuletzt deshalb sachgerecht, weil nur
so ein effektiver Rechtsschutz der Bewerber gewährleistet ist. Denn während
ein zunächst abgelehnter Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes nach erfolgreicher Beschwerde oder erfolgreichem Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls zur Laufbahn zuge-
lassen werden kann (vgl. zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG
1 WB 2.07 -), scheidet - wie der Bundesminister der Verteidigung mit Schreiben
vom 17. April 2008 bestätigt hat - aufgrund des organisatorischen Ablaufs und
der Stoffdichte der Ausbildung eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes aus, sobald die Ausbildung des jeweiligen Offizieranwärter-
jahrgangs (Nr. 944 ff. ZDv 20/7) begonnen hat (vgl. dazu bereits Beschluss vom
10. März 2004 - BVerwG 1 WB 47.03 -). Wehrbeschwerdeverfahren über die
Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes würden sich des-
halb sehr häufig durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigen, wenn es dem
Beschwerdeführer bzw. Antragsteller nicht möglich wäre, sein Begehren für den
nächsten Einstellungs- oder Übernahmetermin weiterzufolgen. Hinzu
kommt, dass ein Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
nicht darauf verwiesen werden kann, sich gegebenenfalls fortlaufend zu jedem
Einstellungs- oder Übernahmetermin gesondert zu bewerben. Denn wiederum
im Unterschied zu der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes, die grundsätzlich beliebig oft und zu jedem neuen Auswahlter-
min beantragt werden kann (Nr. 807 ZDv 20/7), ist eine erneute Bewerbung um
Einstellung bzw. Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
nur eingeschränkt möglich; so ist insbesondere die Wiederholung der Eig-
nungsfeststellung höchstens einmal zulässig (Nr. 701 Abs. 1 AnBestOB).
Der Antragsteller hat seine Bewerbung vom 5. September 2006 um Übernahme
als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in der (in erster
Linie gewünschten) Teilstreitkraft Heer weder im Bewerbungsbogen (Feld H)
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noch später auf einen bestimmten Übernahmetermin beschränkt. Sein vor dem
Senat weiterverfolgter Antrag ist deshalb so auszulegen, dass er nunmehr die
Neubescheidung für den nächsten in Betracht kommenden Übernahmetermin
- den 1. Juli 2008 (Nr. 931 ZDv 20/7) - anstrebt. Dieser Antrag ist zulässig.
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung ist recht-
mäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2 SLV und Nr. 605 ZDv 20/7 ist Vorausset-
zung für die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Trup-
pendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (vgl. § 23 Abs. 2 SLV),
dass der Soldat zum Zeitpunkt der Übernahme das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Diese Voraussetzung erfüllt der am 30. März 1982 geborene An-
tragsteller nicht, weil er am 1. Juli 2007, dem nächsten auf seinen Antrag vom
5. September 2006 folgenden Übernahmetermin, das 25. Lebensjahr bereits
vollendet hat. Der Antragsteller verfügt nach seiner bisherigen Verwendung
auch nicht über den Ausbildungsstand (Nr. 945 ZDv 20/7), der eine Anrechnung
von einem Jahr seiner Dienstzeit in der Bundeswehr auf die dreijährige
Ausbildungs- und Beförderungszeit zum Offizier und damit eine Übernahme bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres ermöglicht hätte (Nr. 605 am Ende
ZDv 20/7 i.d.F. des Neudrucks Januar 2006); eine solche Anrechnung ist zu-
dem inzwischen generell nicht mehr möglich (Nr. 605 ZDv 20/7 i.d.F. des Neu-
drucks Januar 2008). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
Der Antragsteller kann - schließlich - auch nicht die Zulassung einer Ausnahme
von dem in der Soldatenlaufbahnverordnung bestimmten Höchstalter verlangen
(§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 6 SLV).
Der Bundesminister der Verteidigung hat es mit dem Beschwerdebescheid vom
14. Februar 2007 abgelehnt, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu
beantragen, weil der Bedarf an Offizieranwärtern zu den nächsten Terminen mit
Bewerbern gedeckt werden könne, die die rechtlichen Voraussetzungen erfül-
len; dies wird auch von dem Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Er stützt
den Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme darauf, dass sein - nach seiner
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Darstellung bereits im August 2005 abgegebener - Antrag bei zeit- und sachge-
rechter Bearbeitung bereits für den Übernahmetermin 1. Juli 2006 hätte berück-
sichtigt werden müssen, zu dem die Altersgrenze noch nicht überschritten war;
der Dienstherr habe durch die Verzögerung der Sachbearbeitung die Fürsorge-
pflicht verletzt und müsse ihn deshalb so stellen, wie er stünde, wenn seine Be-
werbung ordnungsgemäß bearbeitet worden wäre. Dem Antragsteller geht es
damit um die Beseitigung der Folgen der aus seiner Sicht rechtswidrigen Be-
handlung seiner Bewerbung, wobei er den Gesichtspunkt der Folgenbeseiti-
gung nicht als selbständigen Anspruch, sondern als Bindung oder Direktive bei
der Ermessensausübung im Rahmen der begehrten erneuten Entscheidung
über seine Bewerbung geltend macht (vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungs-
anspruch im Wehrbeschwerderecht Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - BVerwG
1 WB 124.70 - BVerwGE 46, 283 <286 f.> = NZWehrr 1975, 25 und vom
20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV Nr. 2
m.w.N.). Auch in diesem Rahmen könnte sich ein Anspruch auf Folgenbeseiti-
gung allerdings nur auf eine Pflicht des Bundesministers der Verteidigung rich-
ten, eine Ausnahme beim Bundespersonalausschuss zu beantragen. Denn zu-
ständig für die Zulassung einer Ausnahme vom Höchstalter ist nicht der Bun-
desminister der Verteidigung, sondern der Bundespersonalausschuss, dessen
Mitglieder Unabhängigkeit genießen (§ 27 Abs. 8 Satz 1 SG i.V.m. § 97 Abs. 1
Satz 1 BBG).
Materielle Voraussetzung einer Pflicht zur Folgenbeseitigung ist in jedem Falle
ein rechtswidriges Handeln oder Unterlassen eines militärischen Vorgesetzten.
Daran fehlt es hier. Nach Überzeugung des Senats hat der Antragsteller nicht
bereits im August 2005, sondern erst mit dem - hier streitgegenständlichen -
Antrag vom 5. September 2006 ordnungsgemäß die Übernahme als Anwärter
für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beantragt. Es liegt deshalb
auch keine rechtswidrig verzögerte Bearbeitung der Bewerbung des Antragstel-
lers vor, die ursächlich für die Überschreitung der Altersgrenze gewesen wäre.
Diese Einschätzung beruht vor allem auf folgenden Erwägungen:
Ein Antrag auf Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des
Truppendienstes umfasst neben dem Bewerbungsbogen eine Vielzahl von Un-
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terlagen, die zu einem großen Teil vom Bewerber selbst beizubringen sind (vgl.
im Einzelnen Nr. 312 AnBestOB). Der Kommandeur des Jägerbataillons ... hat
mit Schreiben vom 7. März 2007 als Ergebnis einer dienstaufsichtlichen Über-
prüfung mitgeteilt, dass zwar von seiner Seite nicht endgültig ausgeschlossen
werden könne, dass der Antragsteller im August 2005 einen Antrag in seiner
Kompanie abgegeben habe; eine solche Antragstellung sei jedoch weder in den
Posteingangs-/-ausgangsbüchern der Kompanie noch aufgrund der Aussagen
des dazu gehörten Kompaniefeldwebels und des Personalunteroffiziers
nachvollziehbar. Der Antragsteller selbst hat keinerlei Nachweise zu der be-
haupteten Antragstellung im August 2005, etwa Kopien eines Antragsschrei-
bens, des Bewerbungsbogens oder des Lebenslaufs, vorgelegt. Die frühest da-
tierten Unterlagen, die sich in der Bewerberrestakte befinden, sind ein handge-
schriebener Lebenslauf vom 12. Juni 2006 und ein mit „Verwendungswunsch“
bezeichnetes Schreiben vom 24. Juni 2006. Diese Schriftstücke datieren zwar
deutlich vor dem Antrag vom 5. September 2006, belegen damit jedoch nicht
die Darstellung des Antragstellers, sondern vielmehr diejenige des Bundesmini-
sters der Verteidigung und des Kommandeurs des Jägerbataillons 292, wonach
seit Juni 2006 alles dafür getan worden sei, um in Zusammenarbeit mit dem
Antragsteller die fehlenden Unterlagen für eine beabsichtigte Antragstellung
beizubringen. Zu diesem Zeitpunkt aber war eine Übernahme des Antragstel-
lers zum Termin 1. Juli 2006 bereits nicht mehr möglich.
Auch aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie einer ärztlichen Mitteilung für
die Personalakte (Belegart 90/5) vom 27. April 2006 lässt sich nicht schließen,
dass bereits frühzeitig ein Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere
des Truppendienstes vorgelegen haben muss. Dagegen spricht zum einen,
dass die Anordnung der Begutachtung auf OA-Tauglichkeit, wenn sie im Zu-
sammenhang mit einem anhängigen Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der
Offiziere des Truppendienstes stünde, durch den hierfür zuständigen Diszi-
plinarvorgesetzten des Antragstellers, den Kompaniechef der .../Jägerbatail-
lon ... in D., erfolgt wäre. Tatsächlich ist die Begutachtungsanordnung jedoch
durch den Vertreter eines Staffelchefs, zudem an einem anderen Standort (L.),
unterzeichnet. Der Kompaniechef der .../Jägerbataillon ... hat ausdrücklich er-
klärt, eine Untersuchung des Antragstellers nicht veranlasst zu haben (Schrei-
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ben des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 2007). Von daher er-
scheint dem Senat die vom Antragsteller erstmals in dem Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 7. August 2007 vorgetragene Version nicht glaubhaft,
dass ursprünglich eine von dem Kompaniechef der .../Jägerbataillon ... unter-
zeichnete Begutachtungsanordnung auf OA-Tauglichkeit existiert habe, in der
jedoch der weitere Auftrag einer Voruntersuchung auf Wehrfliegerverwen-
dungsfähigkeit gefehlt habe, weshalb sie durch die vorgelegte Anordnung er-
setzt worden sei. Die ärztliche Mitteilung weist zudem eine Reihe offenkundiger
Mängel auf. So findet sich am Ende von Feld B (Ergebnis der Begutachtung)
zwar ein Namensstempel, nicht aber die Unterschrift des Truppenarztes. Eine
Eröffnung durch den Disziplinarvorgesetzten (Feld C) ist nicht mit Datum und
Unterschrift des Antragstellers quittiert. In der Spalte auf der rechten Seite des
Formulars sind in den Feldern 509, 505, 506, 507, 510 und 511 keine Schlüs-
selziffern eingetragen. Am Ende dieser Spalte fehlen außerdem die - die sach-
liche Richtigkeit der Eintragungen bestätigende - Unterschrift des Kompanie-
feldwebels und das Dienstsiegel. Schließlich wird als Ergebnis der Begutach-
tung zwar eine Erstuntersuchung auf Wehrfliegerverwendungsfähigkeit befür-
wortet, eine Aussage zur OA-Tauglichkeit des Antragstellers („verwendungsfä-
hig/nicht verwendungsfähig“) jedoch nicht getroffen; es ist auch nicht vorgetra-
gen oder sonst ersichtlich, dass ein diesbezügliches Untersuchungsergebnis an
anderer Stelle nachgetragen worden wäre. Damit aber fehlt gerade der ent-
scheidende Inhalt der ärztlichen Mitteilung, der für eine Bewerbung um Über-
nahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes von Bedeutung wäre.
Auch insofern ist es nicht plausibel, von der ärztlichen Mitteilung vom 27. April
2006 auf das Vorliegen eines Antrags auf Übernahme in die Laufbahn der Offi-
ziere des Truppendienstes schließen zu wollen.
Gegen die Darstellung des Antragstellers spricht im Übrigen, dass er, obwohl er
entgegen Nr. 313 AnBestOB keine Eingangsbestätigung erhalten hatte, sich in
der Folgezeit über Monate hinweg nicht in aktenkundiger Form bei seiner Ein-
heit nach dem Schicksal seines Antrags erkundigt oder über die Bearbeitungs-
dauer beschwert hat. Stattdessen hat er nach mehr als einem Jahr einen (neu-
en) Antrag ohne jeden Hinweis auf den - behaupteten - früheren Antrag gestellt.
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Insgesamt erscheint dem Senat daher die vom Bundesminister der Verteidi-
gung geäußerte Einschätzung zutreffend, dass bei dem Antragsteller zwar wohl
der Wunsch, Offizier des Truppendienstes zu werden, bereits früh und mögli-
cherweise auch schon im unmittelbaren Anschluss an den Grundwehrdienst im
August 2005 bestanden hat, eine förmliche Bewerbung jedoch erst mit dem An-
trag vom 5. September 2006 erfolgt ist. Dem entspricht im Übrigen auch die
Formulierung, die der Antragsteller selbst in einer an seinen Bevollmächtigten
gerichteten Sachverhaltsdarstellung (Schreiben vom 11. November 2006) ver-
wendet hat, nämlich dass „schon im August 2005 … beim Stabsfeldwebel der
.../Jg.Btl. ... der OA-Antrag angemeldet“ worden sei. Diese „Anmeldung“ eines
noch zu stellenden Antrags ist erst in den entsprechenden Passagen der Be-
schwerdebegründung vom 4. Januar 2007 („… im August 2005 … Antrag bei
seiner Einheit … abgegeben“) und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
vom 2. März 2007 („… im August 2005 … Übernahme als Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beantragt“) zu einem bereits ge-
stellten Antrag gesteigert worden.
2. Über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag ist nicht zu entscheiden,
weil sich der Antrag auf Neubescheidung nicht durch Zeitablauf erledigt hat.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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