Urteil des BVerwG vom 12.05.2005

Kasachstan, Rechtliches Gehör, Firma, Alter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 13.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
…., …,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Hollmann und
Hauptmann Langer
als ehrenamtliche Richter
am 12. Mai 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich
mit Ablauf des 30. April 2017 enden wird. Zum Hauptmann wurde er am
19. Januar 2001 ernannt. Vom 19. August 2002 bis zum 21. November 2004 wur-
de er als Fernmeldeoffizier EloKa Elektronische Aufklärung Militärfachlicher Dienst
beim Stab Kommando Spezialkräfte (KSK) in C. verwendet. In dieser Funktion
übte er eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Stufe Ü 3 aus. Seit dem 22. No-
vember 2004 ist er beim Zentrum Operative Information (ZOpInfo) in M. als OpInfo
Offizier Fachdienst und Kommandant Stabsquartier eingesetzt. Seit dem
19. November 2004 ist der Antragsteller nicht mehr mit der Wahrnehmung sicher-
heitsempfindlicher Tätigkeiten betraut.
Für ihn wurde zuletzt am 16. August 2000 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) mit der Auflage abgeschlossen, eine Wiederho-
lungsüberprüfung nach Ablauf von drei Jahren einzuleiten, sofern er dann in si-
cherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt/eingeplant werde.
Mit der Durchführung dieser Wiederholungsüberprüfung beauftragte der Sicher-
heitsbeauftragte KSK mit Schreiben vom 20. Januar 2004 den Militärischen Ab-
schirmdienst (MAD). Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung meldete der Si-
cherheitsbeauftragte KSK dem MAD am 30. April 2004, dass sich sicherheitser-
hebliche Erkenntnisse ergeben hätten. Als Anlage war die Anzeige des Antragstel-
lers zur Durchführung einer Reise nach Kasachstan vom 14. April bis 25. April
2004 beigefügt. Mit zwei weiteren Nachberichten vom 8. September und 13. Sep-
tember 2004 meldete der Sicherheitsbeauftragte KSK, dass die Aktualisierung der
Sicherheitserklärung vom 7. September 2004 Veränderungen ergeben und dass
der Antragsteller am 17. Juli 2004 die Ehe mit einer kasachischen Staatsangehö-
rigen geschlossen habe. In seiner Sicherheitserklärung vom 19. Dezember 2003
hatte der Antragsteller unter den Angaben zur Person/zum Familienstand das Feld
„geschieden“ angekreuzt, die Frage nach sonstigen Beziehungen in einen Staat
mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) mit „ja“ beantwortet und unter
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ergänzenden Angaben „N. R., Stadt A., …, Haus …, Kasachstan“ eingetragen. In
seiner Sicherheitserklärung vom 7. September 2004 erklärte der Antragsteller in
den Angaben zur Person/zum Familienstand, er sei verheiratet; er gab die Staats-
angehörigkeit seiner Ehegattin mit kasachisch an und nannte deren Wohnsitze bis
zum 24. Juli 2004 in Stadt A., Kasachstan und ab 24. Juli 2004 in N.-M. Überdies
kreuzte er die Frage nach nahen Angehörigen in SmbS mit „ja“ an. Aus einer Än-
derungsmeldung des Antragstellers ergibt sich, dass er am 17. Juli 2004 die …
geborene N. R.-O. geheiratet hat.
Im Rahmen eines Personalgesprächs beim Personalamt der Bundeswehr wurde
dem Antragsteller am 19. Oktober 2004 erläutert, dass ihm infolge seiner Ehe-
schließung mit einer kasachischen Staatsangehörigen voraussichtlich die für seine
Tätigkeit erforderliche Sicherheitsstufe durch den Geheimschutzbeauftragten im
Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) entzogen werden müsse. Er
könne deshalb nicht mehr auf seinem Dienstposten beim KSK verwendet werden.
Es sei beabsichtigt, ihn auf seinen derzeitigen Dienstposten zu versetzen, ihn je-
doch - aufgrund seines herausragenden Eignungs- und Leistungsprofils - wieder
auf einem Dienstposten im Bereich Fernmeldetruppe EloKa einzusetzen, sobald
eine positive Sicherheitsüberprüfung vorliege. Mit diesen Maßnahmen erklärte sich
der Antragsteller einverstanden.
Mit Schreiben vom 15. November 2004 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller mit,
dass die Einbeziehung seiner Ehefrau in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen Ü 3 nach § 2 Abs. 2 SÜG gesetzlich vorgeschrieben sei.
Aus seiner Sicherheitserklärung vom 7. September 2004 sei die kasachische
Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau zu entnehmen. Da sich seine Ehefrau erst seit
Juli 2004 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, seien die ge-
setzlich vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen gemäß § 12 SÜG nicht
möglich, weil entsprechende Erkenntnisquellen im Heimatland seiner Ehefrau
nicht zugänglich seien. Auch die gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 SÜG durchzuführende
Identitätsprüfung seiner Ehefrau sei nicht durchführbar, weil sich die angegebenen
Auskunftspersonen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in der Bundesrepublik
Deutschland aufhielten. Somit sei eine Sicherheitsüberprüfung mit der vorge-
schriebenen Überprüfungstiefe nicht sachgerecht durchführbar. Aufgrund dieses
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Verfahrenshindernisses könne die Sicherheitsüberprüfung insgesamt nicht durch-
geführt werden. Dies habe für den Antragsteller zur Folge, dass er eine sicher-
heitsempfindliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben dürfe; gegebenenfalls
seien erforderliche Personalmaßnahmen durch die personalbearbeitende Stelle
vorzunehmen, bestehende Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung könnten nicht
mehr als Grundlage einer Ermächtigung dienen. In Anbetracht der für den Antrag-
steller eintretenden Rechtsfolgen erhalte er Gelegenheit zur Äußerung binnen drei
Wochen nach Erhalt dieses Schreibens. Im Betreff des Schreibens vom
15. November 2004 heißt es u.a. „hier: Möglichkeit der Stellungnahme“.
Mit Schreiben vom 24. November 2004 legte der Antragsteller eine Stellungnahme
vor und erklärte, dass er infolge des „Bescheides“ vom 15. November 2004 keine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr ausüben könne. In Anbetracht der
möglichen Folgen für seine Förderung lege er „gegen diesen Bescheid Wider-
spruch ein“. Zur Begründung führte er u.a. aus: Er habe inzwischen beim Wehr-
beauftragen des Deutschen Bundestages mit Fax vom 12. Oktober 2004 gegen
die Art und Weise Beschwerde eingelegt, wie er zur Sicherheitserklärung aufge-
fordert worden sei. Hinsichtlich der Identitätsprüfung für seine Ehefrau habe er den
Ermittlern der MAD-Stelle Karlsruhe angegeben, dass sich eine Studienkollegin
seiner Ehefrau schon seit längerer Zeit in Deutschland aufhalte und bei der Firma
S. in Mü. beschäftigt sei. Außerdem habe seine Ehefrau seit 2001 mehrfach am
Bundessprachenamt in Hürth an Lehrgängen teilgenommen, die auf bilateralen
Verträgen zwischen Kasachstan und der Bundesrepublik Deutschland beruhten.
Im Rahmen dieser Lehrgangsbesuche habe bereits eine Erfassung oder Ü-
berprüfung der Personalien erfolgen können. Er habe dem MAD zudem mitgeteilt,
dass seine Ehefrau dem Militärattaché der Bundesrepublik Deutschland in Ka-
sachstan, Oberstleutnant L., durch ihre Tätigkeit als Deutschlehrerin und Überset-
zerin persönlich seit mehreren Jahren bekannt sei. Ihm selbst seien zwei Fälle aus
dem Bereich der Elektronischen Aufklärung bekannt, bei denen Frauen aus den
GUS-Staaten geehelicht worden seien; nach der entsprechenden Sicher-
heitserklärung habe jedoch einer Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen
Tätigkeit der Stufe Ü 3 nichts entgegengestanden. Vor diesem Hintergrund rüge er
eine Ungleichbehandlung. Schließlich beanstande er, dass er vor der Entschei-
dung des GB/BMVg nicht angehört worden sei.
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 an den Sicherheitsbeauftragen KSK stellte
der GB/BMVg die Aktualisierung der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Si-
cherheitsermittlungen mit sofortiger Wirkung ohne Ergebnis ein. Zur Begründung
führte er aus, der Sicherheitsbeauftragte KSK habe dem MAD mitgeteilt, dass der
Antragsteller seit dem 19. November 2004 eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
nicht mehr ausübe. Ergänzend wies er darauf hin, dass dem Antragsteller sicher-
heitsempfindliche Tätigkeiten erst nach positivem Abschluss einer Sicherheits-
überprüfung übertragen werden dürften, sofern dieser für eine entsprechende Tä-
tigkeit eingeplant oder eingesetzt werden solle.
Den „Widerspruch“ des Antragstellers vom 24. November 2004 hat der Bundes-
minister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts gewertet und mit seiner Stellungnahme vom
3. März 2005 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend vor:
Er wünsche eine gerichtliche Entscheidung. Mit dem Sicherheitsbeauftragten KSK
habe er in fast täglichem Kontakt gestanden. Insbesondere habe er ihm bereits
am 19. Dezember 2003 den Kontakt zu seiner jetzigen Ehefrau bekannt gegeben.
Seiner Auffassung nach hätte ihn der Sicherheitsbeauftragte dann sofort in einem
persönlichen Gespräch über die Bedenken seinerseits aufklären müssen. Dies sei
nicht geschehen. Er beziehe sich erneut auf zwei Berufungsfälle, bei denen ins-
besondere im zweiten Fall die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende
Person keine Personen in Deutschland habe aufweisen können, die sie bereits im
Alter von 16 bis 18 Jahren gekannt hätten. Hinsichtlich einer Person, die in Mü. bei
der Firma S. beschäftigt sei und seine Ehefrau schon länger kenne, habe er den
Ermittlern zu verstehen gegeben, dass er keine operative Aufklärung für den
Abschirmdienst betreibe. Die Adresse und Tätigkeit dieser Person werde er be-
nennen, sofern sie ihm zufälligerweise genannt würden. Ermittlungen in diese
Richtung dürften jedoch wohl eher in den Bereich des MAD fallen.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Die Ehefrau des Antragstellers habe im Zeitpunkt der Entscheidung des GB/BMVg
erst seit etwa fünf Monaten in Deutschland gelebt. Deshalb hätten für sie die nach
§ 12 Abs. 1, Abs. 2 SÜG vorgeschriebenen Überprüfungsmaßnahmen durch den
MAD nicht sachgerecht durchgeführt werden können. Der Überprüfungszeitraum
solle in der Regel fünf Jahre umfassen. Die Einholung einer unbeschränkten Aus-
kunft aus dem Bundeszentralregister sowie die erforderlichen Anfragen an das
Bundeskriminalamt, an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an den Bundes-
nachrichtendienst und die Grenzschutzdirektion hätten wegen der fehlenden
Überprüfungstiefe nicht greifen können. Vergleichbare Erkenntnisquellen seien
dem MAD in Kasachstan nicht zugänglich. Kasachstan befinde sich nach wie vor
auf der vom Bundesministerium des Innern gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG ge-
führten Staatenliste mit den Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die
mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen seien. Die
Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Antragstellers als Kasachin in Verbindung mit
ihren Beziehungen zu ihren in Kasachstan lebenden nahen Angehörigen und
sonstigen Verwandten stellten tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 2 SÜG dar, denen in einer Sicherheitsüberprüfung nachzugehen sei. Neben
dem Umstand, dass der Antragsteller selbst wiederholt nach Kasachstan gereist
sei und damit in das Blickfeld der entsprechenden Dienste geraten sein könnte, sei
außerdem zu berücksichtigen, dass der Schwiegervater des Antragstellers
General in Kasachstan in exponierter Stellung sei und die Schwester der Ehefrau
als Sekretärin in den dortigen Streitkräften arbeite. Die vom Antragsteller
genannten Berufungsfälle indizierten mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte
keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Antragsteller. In dem einen Fall habe
die einzubeziehende Person ab 1984 in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt;
die entsprechende Sicherheitsüberprüfung sei im Jahr 2001 abgeschlossen
worden. In dem zweiten Fall habe die einzubeziehende Person Ende 1997 ihren
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen; aufgrund der im
Einzelfall zugrunde liegenden Faktoren sei es möglich gewesen, vorübergehend
auf eine Einbeziehung der einzubeziehenden Person in die Sicherheitsüberprü-
fung zu verzichten, sodass diese Sicherheitsüberprüfung im Jahr 2001 habe ab-
geschlossen werden können. Der Antragsteller habe keine näheren Angaben zu
Personen gemacht, mit deren Hilfe eine Personen- bzw. Identitätsprüfung seiner
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Ehefrau ermöglich werden könne. Auch die Bezeichnung des Oberstleutnant L. sei
nicht weiterführend, weil im Rahmen der Identitätsprüfung Personen zu benennen
seien, denen die einzubeziehende Person bereits im Alter von 16 bis 18 Jahren
persönlich bekannt war und die deren Identität bestätigen könnten. Aus diesem
Grund seien auch die Hinweise auf die Teilnahme an Sprachlehrgängen am
Bundessprachenamt in H. ab 2001 nicht ergiebig. Schließlich sei zu berücksichti-
gen, dass es sich bei dem Schreiben des GB/BMVg vom 15. November 2004
noch nicht um die abschließende Entscheidung in dem Sicherheitsüberprüfungs-
verfahren gehandelt habe. Dieses Schreiben habe vielmehr der Anhörung des
Antragstellers gedient. Erst mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 habe der
GB/BMVg eine abschließende Entscheidung getroffen. Verfahrensfehler insoweit
seien nicht erkennbar. Infolge der Herauslösung des Antragstellers aus einer si-
cherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Veranlassung des KSK und aufgrund des
Umstandes, dass der Antragsteller anschließend nicht mehr sicherheitsempfindlich
eingesetzt wurde, habe die Sicherheitsüberprüfung ohne Ergebnis eingestellt
werden müssen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfah-
rensakten des BMVg - PSZ I 7 - 1081/04 - sowie die Personalgrundakte des An-
tragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegeh-
ren ist anhand des Wortlauts seines Schreibens vom 24. November 2004 dahin
auszulegen, dass er den „Bescheid“ des GB/BMVg vom 15. November 2004 an-
greift und dessen Aufhebung wünscht.
Dieser Antrag ist unzulässig.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO ist
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller eine
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dienstliche Maßnahme oder Unterlassung angreift und dabei eine Verletzung sei-
ner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber
geltend macht. Das setzt voraus, dass die Maßnahme oder Unterlassung unmit-
telbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerich-
tet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Verstoßes gegen Vorgesetzten-
pflichten in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stel-
lungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von
truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind als
Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Sol-
daten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbst-
ständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr.: Beschlüsse vom
26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - , vom
2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - , vom 2. März 1994
- BVerwG 1 WB 63.93 -, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 WB 16.94 -, vom
13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 29.98 - und
vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 85.99 - und vom 22. Januar 2003 - BVerwG
1 WB 44.02 -
318>).
Das mit dem „Widerspruchs“-Schreiben des Antragstellers vom 24. November
2004 angefochtene Schreiben des GB/BMVg vom 15. November 2004 stellt ent-
gegen der Annahme des Antragstellers lediglich eine wertende Äußerung im
Rahmen der Vorbereitung einer Personalmaßnahme dar. Es dient nicht der ab-
schließenden Entscheidung über die Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers
bzw. über die Einstellung seines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens, sondern be-
zweckt nach seinem Wortlaut wie auch nach der Angabe im Betreff ausdrücklich,
dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme und damit zur Wahrnehmung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu geben. Sein Inhalt beschränkt sich auf
die Ankündigung einer möglichen Entscheidung im Sicherheitsüberprüfungsver-
fahren des Antragstellers, ohne diese Entscheidung schon definitiv auszuspre-
chen.
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Erst die abschließende Entscheidung des GB/BMVg hätte der Antragsteller zuläs-
sigerweise einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen können (Beschluss vom
22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB 44.02 - ).
Die abschließende Entscheidung des GB/BMVg vom 3. Dezember 2004, die in
ihrer Begründung allerdings ausschließlich darauf abhebt, dass der Antragsteller
seit dem 19. November 2004 eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr
ausübt, hat der Antragsteller indessen nicht angefochten. Eine Umdeutung seines
Antrags vom 24. November 2004 in dem Sinne, dass mit diesem Antrag auch die
abschließende Entscheidung vom 3. Dezember 2004 angefochten werden solle,
scheidet angesichts der Beschränkung ihres Wortlauts allein auf den „Bescheid
vom 15. November 2004“ aus. Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
12. April 2005 im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller auf die Entscheidung
des GB/BMVg vom 3. Dezember 2004 mit keinem Wort eingegangen.
Der Senat sieht davon ab, den Antragsteller mit Verfahrenskosten zu belasten,
weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
Hollmann Langer