Urteil des BVerwG vom 28.10.2009

Übertragung, Vertrauensperson, Mitbestimmungsrecht, Angehöriger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 12.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberst
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Brigadegeneral Ammon und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Rönsch
am 28. Oktober 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller ist Sprecher der Gruppe der Soldaten im Örtlichen Personalrat
beim ... . Er begehrt die Feststellung, dass ihm Mitbestimmungsrechte nach
dem Soldatenbeteiligungsgesetz zustehen bei der Übertragung einer für den
Bereich der zivilen Beschäftigten des ... abgeschlossenen Dienstvereinbarung
auf die Gruppe der Soldaten.
Der Antragsteller wurde zuletzt im Mai 2008 im Zuge der Neuwahlen zum
Örtlichen Personalrat beim ... in seinem Amt als Sprecher der Gruppe der
Soldaten bestätigt.
Am 11. Mai 2007 wurde zwischen dem ... und dem Örtlichen Personalrat beim
... eine (neue) Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit und die automatisierte
Arbeitszeiterfassung geschlossen. Nach Nr. 1.1 der Vereinbarung gilt diese für
die „Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“.
Die zum 15. Mai 2007 in Kraft getretene Dienstvereinbarung wurde am 16. Mai
2007 im ... über den „Innenverteiler III“ bekannt gegeben. Mit weiterer
Bekanntmachung im „Innenverteiler III“ vom 23. Mai 2007 wurde sie unter
Hinweis auf Abschnitt B 1 Abs. 4 der Ergänzenden Geschäftsordnung des ... für
auf die Soldatinnen und Soldaten des ... entsprechend anwendbar erklärt.
Unter dem 31. Mai 2007 ersuchte der Personalrat ... um nachträgliche
Anhörung der Gruppe der Soldaten bezüglich der bereits erfolgten Übertragung
der Dienstvereinbarung vom 11. Mai 2007 auf die Soldatinnen und Soldaten
des .
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Dieses Begehren wurde ... mit Schreiben vom 29. Juni 2007 mit der
Begründung zurückgewiesen, es bestünden in dieser Angelegenheit keine
förmlichen Anhörungsrechte der Gruppe der Soldaten im Personalrat. Der
Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung sei auf zivile Statutsgruppen im ...
beschränkt
worden,
sodass
personalratsintern kein Stimmrecht der
Soldatengruppe bestanden habe. Die Erklärung der entsprechenden
Anwendbarkeit der Dienstzeitvereinbarung auf Soldatinnen und Soldaten habe
keinen selbstständigen Regelungsgehalt.
Unter dem Briefkopf „Der Personalrat beim ... - Gruppe Soldaten -“ stellte der
Antragsteller am 5. Juli 2007 in dieser Sache einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach § 16 SBG i.V.m. §§ 17, 21 WBO, der allein von ihm
unterzeichnet worden war. In dem Schreiben heißt es abschließend:
„Sachgleich beantrage ich dies auch persönlich.“
Ebenfalls am 5. Juli 2007 stellte der Personalrat mit einem von dem
Vorsitzenden und vom Antragsteller als Sprecher der Gruppe der Soldaten im
Personalrat unterzeichneten Schreiben einen inhaltsgleichen Antrag (BVerwG 1
WB 11.09).
Zur Begründung seines Antrages führte der Antragsteller im Wesentlichen aus:
Der Antrag sei zulässig. Die Beschwerdefrist nach §§ 16, 52 Abs. 1 SBG sei
gewahrt worden. Der Personalrat habe umgehend, nachdem er von
Angehörigen des ... auf die Mitteilung im Innenverteiler III hingewiesen worden
sei, seine Beteiligung eingefordert und damit den in Frage stehenden
Rechtsverstoß beanstandet. Den Bescheid, mit dem das ... dem Personalrat
insgesamt und der Gruppe der Soldaten jegliches Beteiligungsrecht
abgesprochen habe, habe er, der Antragsteller, binnen zwei Wochen
angefochten. Er sähe sich in seinen Gruppenrechten nach § 52 SBG verletzt.
Bezüglich der eingereichten Anträge sei klarzustellen, dass es teilweise
umstritten sei, unter welchem Briefkopf ein Personalrat Beteiligungsrechte nach
§ 52 SBG geltend machen könne. Deswegen seien unterschiedliche
„Ausfertigungen“ des Beschlusses der Gruppe der Soldaten eingereicht
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worden. Das ... möge dem Gericht denjenigen Antrag zur Entscheidung
vorlegen, den es als formell korrekt erachte.
Die Übertragung der Dienstzeitvereinbarung auf die Soldaten sei eine
eigenständige Maßnahme und
daher
eine
beteiligungspflichtige
Gruppenangelegenheit der Soldaten gewesen. Der Personalrat hätte nach § 24
Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 SBG angehört werden müssen. Soweit
sich die Dienstzeitvereinbarung auf § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG stütze, sei
bezogen auf den Übertragungsakt zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 24
Abs. 5 Nr. 3 SBG gegeben. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 24 Abs. 6 Nr. 3
SBG läge darin begründet, dass Bestimmungen über die einzuhaltenden
Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten zwischen zwei Diensten usw. gemäß
EU-Recht Regelungen über die Arbeitssicherheit seien.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Juni 2009 hat der Antragsteller
ergänzend vorgetragen, er sei als Angehöriger des ... persönlich von der
Dienstzeitregelung für die Soldaten betroffen. Da das ... eine mangels
ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats rechtswidrige Regelung
anwende, werde er auch in seinen persönlichen Rechten als Soldat verletzt. Für
die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung komme es daher
nicht auf die Frage an, ob ihm daneben als Mitglied des Personalrats ein
gesondertes, vom Gremium losgelöstes Beschwerderecht zustehe.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidung vom 29. Juni 2007
festzustellen, dass die Soldatenvertreter im Personalrat
beim ... bei der Übertragung einer für Beamte und
Arbeitnehmer geltenden Regelung der Arbeitszeit und
Zeiterfassung auf die Soldaten der Dienststelle nach § 24
SBG zu beteiligen sind.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 teilte der Bundesminister der Verteidigung -
PSZ I 7 - dem Antragsteller mit, als verfahrensrechtlich beachtlich werde der
vom Personalrat, vertreten durch den Vorsitzenden und den Antragsteller,
gestellte Antrag angesehen. Der vom Antragsteller allein unterschriebene
Antrag werde lediglich insoweit als eigenständiger Rechtsbehelf angesehen, als
der Antragsteller darin eine persönliche Betroffenheit in seiner
Mandatsausübung annehme.
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Nachdem in der Folgezeit Versuche einer außergerichtlichen Verständigung
zwischen dem ... und dem Personalrat erfolglos geblieben waren, legte der
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag des Antragstellers auf
gerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2007 dem Bundesverwaltungsgericht mit
Vorlageschreiben vom 11. Februar 2009 vor.
Er beantragt,
den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche
Entscheidung zurückzuweisen,
und führt zur Begründung aus, der Antrag sei unzulässig. Dem Antragsteller
stehe kein Beschwerderecht zu. Er könne nicht als Einzelperson Rechte aus §
16 SBG geltend machen. Die Rechte nach § 52 Abs. 1 SBG könnten nur durch
einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss der Gruppe der Soldaten ausgeübt
werden. Nach außen könne dies allein vom Vorsitzenden des Personalrats
vertreten werden.
Im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Das allein noch streitige
Mitbestimmungsrecht nach § 24 Abs. 6 Nr. 3 SBG stehe dem Personalrat in der
vorliegenden Angelegenheit nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der
Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 577/07 und 578/07 - hat dem Senat bei der
Beratung vorgelegen.
II
Im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - vom 27. Juli 2007, mit dem er den Antragsteller darauf hinwies,
dass der vom Antragsteller allein unterschriebene Antrag lediglich insoweit als
eigenständiger Rechtsbehelf angesehen werde, als der Antragsteller darin eine
persönliche Betroffenheit in seiner Mandatsausübung annehme und dem der
Antragsteller im weiteren Verfahren nicht widersprochen hat, ist der vorliegende
Antrag so zu verstehen, dass damit ausschließlich persönliche Rechte des
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Antragstellers geltend gemacht werden sollen. Die Rechte des Personalrats als
Gremium sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (BVerwG 1 WB
11.09)
Der so verstandene Antrag ist unzulässig.
1. Der Antragsteller hat allerdings den richtigen Rechtsweg beschritten. Für den
Antrag ist gemäß § 16 SBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §
21 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet, weil der
Antragsteller geltend macht, dass er in der Ausübung seiner Befugnisse als
Soldatenvertreter im Personalrat in Bezug auf eine Gruppenangelegenheit der
Soldaten behindert worden sei (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 -
BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom
26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1
§ 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 17. Februar 2009 -
BVerwG 1 WB 37.08 - ).
Die entsprechende Anwendung der Dienstvereinbarung vom 11. Mai 2007 auf
die Soldatinnen und Soldaten des ... ist eine Maßnahme, die ausschließlich die
Gruppe der Soldaten im Sinne des § 52 Abs. 1 SBG betrifft. Der
Anwendungsbereich der Dienstvereinbarung ist nach Nr. 1.1 auf die Gruppen
der Beamten und Arbeitnehmer beschränkt. Es bedurfte zur Regelung der
Dienstzeit der Soldaten daher einer weiteren, über die Dienstvereinbarung vom
11. Mai 2007 hinausgehenden Maßnahme. Diese ist in der Erklärung des ...
vom 23. Mai 2007 zu sehen, dass die Dienstvereinbarung auch für die im ...
tätigen Soldaten entsprechend gelte.
Für den Antrag ist nach § 21 Abs. 1 WBO das Bundesverwaltungsgericht auch
sachlich zuständig.
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2. Der Antragsteller ist aber nicht antragsbefugt. Im Verfahren nach § 16 SBG
ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte
Entscheidung in vertretungsrechtlichen Position betroffen werden kann.
Das setzt voraus, dass er Befugnisse geltend macht (vgl. Beschlüsse
vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 =
NZWehrr 2005, 29 und vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 66.08 -
Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).
Daran fehlt es hier. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SBG bilden die Soldaten in
anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen
eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. In Angelegenheiten, die nur
die Soldaten betreffen, haben nach § 52 Abs. 1 SBG die Soldatenvertreter die
Befugnisse der Vertrauensperson. Wie die Regelung des § 38 Abs. 2 BPersVG
zeigt, die nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG auf die Soldatenvertreter im Personalrat
Anwendung findet und nach der in Angelegenheiten, die lediglich die
Angehörigen einer Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung im
Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind,
steht die Ausübung der Befugnisse der Vertrauensperson nicht jedem
Soldatenvertreter allein, sondern nur allen gemeinsam zu. Demnach kann der
Antragsteller als einzelner Soldatenvertreter insoweit keine Verletzung eigener
Beteiligungsrechte geltend machen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 52
Abs. 2 SBG, weil es sich vorliegend nicht um eine Angelegenheit nach der
Wehrbeschwerdeordnung oder nach der Wehrdisziplinarordnung handelt.
Der Antragsteller kann auch nicht in seiner Funktion als Sprecher der Gruppe
der Soldaten einen Gruppenbeschluss nach außen vertreten. Die Gruppe der
Soldaten ist kein eigenständiges Vertretungsorgan im Sinne das § 1 Abs. 2
SBG, obwohl sie in ihrer Funktion als Vertrauensperson Aufgaben oder
Tätigkeiten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz wahrnimmt (vgl. Höges, in:
Wolf/Höges, SBG, Stand Juli 2009, § 52 Rn. 6). Angelegenheiten, die allein die
Gruppe der Soldaten betreffen, werden materiell nach dem
Soldatenbeteiligungsgesetz, formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3
BPersVG behandelt (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR
1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39 und - BVerwG 1
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WDS-VR 2.07 - Buchholz a.a.O. Nr. 2; Höges, a.a.O). Der Personalrat muss
sich in diesen Fällen, wie im Verfahren BVerwG 1 WB 11.09 geschehen,
gemäß § 32 Abs. 3 BPersVG durch seinen Vorsitzenden, ggf. gemeinsam mit
dem Sprecher der Gruppe der Soldaten vertreten lassen. Das gilt auch für das
gerichtliche Antragsverfahren (vgl. auch: Beschluss vom 16. September 1977 -
BVerwG 7 P 1.75 - BVerwGE 54, 323 = Buchholz 238.3A § 32 BPersVG Nr. 1).
Ein eigenes Beteiligungsrecht steht dem Antragsteller daneben weder als
Mitglied des Personalrats noch als Sprecher der Gruppe der Soldaten zu.
3. Soweit der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Juni
2009 vorgetragen hat, er sei als Angehöriger des ... persönlich von der
Dienstzeitregelung für die Soldaten betroffen, kann dies ebenfalls nicht zur
Zulässigkeit des Antrags führen.
Der Antragsteller hat nach dem Wortlaut seines Antrags auf gerichtliche
Entscheidung vom 5. Juli 2007 geltend gemacht, er sei in seiner Funktion als
Soldatenvertreter nicht an der Dienstvereinbarung beteiligt worden.
Ausdrücklich bezog er sich dabei auf die Antragsbefugnis nach § 16 SBG i.V.m.
§§ 17, 21 WBO. Daneben wurde nur die zurückweisende Entscheidung des
Staatssekretärs vom 29. Juni 2007, nicht aber die Dienstvereinbarung vom 11.
Mai 2007 oder deren Erstreckung auf die Soldaten durch die Bekanntmachung
vom 23. Mai 2007 angefochten. Schließlich wies der Bevollmächtigte des
Antragstellers in seinem Schreiben vom 16. Juli 2007 darauf hin, dass der
Antrag lediglich vorsorglich gestellt worden sei, weil es umstritten sei, in welcher
Form ein Personalrat nach § 49 SBG Beteiligungsrechte nach § 52 SBG
geltend machen könne. Deshalb habe er weitere inhaltsgleiche Anträge mit
lediglich geänderten Briefköpfen, die er als „Ausfertigungen“ bezeichnete,
eingereicht.
Im Ergebnis ist somit das Vorbringen im Schreiben des Bevollmächtigten vom
26. Juni 2009 eine Veränderung des Inhalts und des Zwecks des
ursprünglichen Antrags. Der Senat hat aber wiederholt entschieden, dass dem
gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung eine der
Klageänderung oder Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen
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entsprechendes Rechtsinstitut fremd ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 -
BVerwG 1 WB 19.76 - BVerwGE 53, 321 <325> = NZWehrr 1978, 26 m.w.N.
und zuletzt vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 54.08 -
Buchholz vorgesehen>; vgl. auch Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 14
m.w.N.), weil der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch
die Antragsschrift bzw. ein ggf. vorangegangenes Beschwerdeverfahren
bestimmt wird. Daran hat sich durch die Novellierung der
Wehrbeschwerdeordnung nichts geändert. Soweit § 23a Abs. 2 WBO in der
Fassung vom 1. Februar 2009 die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
für ergänzend anwendbar erklärt, bleibt die Vorschrift des § 91 Abs. 1 VwGO
über die Klageänderung davon ausgeschlossen, weil ihr die Eigenart des
Wehrbeschwerdeverfahrens entgegensteht (vgl. Dau, a.a.O. und § 23a Rn.
11).
Sofern der Antragsteller seinen Antrag nicht allein auf § 16 SBG hätte stützen
wollen, hätte er in der Antragsschrift die ihn als Angehörigen des ... in eigenen
Rechten verletzende Maßnahme benennen und rügen müssen. Dies ist aber
nicht geschehen. Der Zusatz in der Antragsschrift vom 5. Juli 2007 („Sachgleich
beantrage ich dies auch persönlich“) bezog sich nach dem gesamten Inhalt des
Schreibens auf die (persönlichen) Beteiligungsrechte des Antragstellers als
Soldatenvertreter im Personalrat und nicht auf seine Rechte als Soldat und
Angehöriger des ... .
Golze Dr. Dette Dr. Langer
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