Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

Amt, Weisung, Versetzung, Luftwaffe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 12.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ... ,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Major Eichhorn und
die ehrenamtliche Richterin Stabsarzt Dr. Koske
am 30. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Bundesministerium der Vertei-
digung angeordnete Versetzung von der MAD-Stelle ... in A. zum Amt für den
Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) in K. mit Dienstantritt am 14. April
2008.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes und Luftwaffenuniformträger. Seine Dienstzeit wird
voraussichtlich mit Ablauf des 29. Februar ... enden. Er wurde am 13. Juli 1995
zum Hauptmann ernannt und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Nach seiner Bewerbung um eine Ver-
wendung im Militärischen Abschirmdienst und nach erfolgreicher Teilnahme an
einem entsprechenden Auswahlverfahren war er zum 1. Januar 1983 zur da-
maligen MAD-Gruppe ... in M. versetzt worden. Vom 1. Oktober 1988 bis zum
18. September 1994 wurde er als MAD-Offizier bei dieser MAD-Gruppe ver-
wendet. Vom 19. September 1994 bis zum 31. Mai 2004 war er als MAD-
Offizier bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Vom 1. Juni 2004 bis zum
31. Mai 2005 absolvierte er eine Aufbauverwendung im MAD-Amt in K. Seit
dem 1. Juni 2005 ist der Antragsteller auf einem nach Besoldungsgruppe A 12
bewerteten Dienstposten bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Er ist Dauer-
verwender im Militärischen Abschirmdienst.
Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - informierte als personal-
bearbeitende Stelle das MAD-Amt mit Schreiben vom 19. März 2007, dass die
Versetzung des Antragstellers in das MAD-Amt voraussichtlich zum
1. September 2007 beabsichtigt sei. Grundlage dieser Planung war die Ein-
nahme einer neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst, in
deren Folge alle nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten für
Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den Teileinheiten „Ermittlungen“ der
regionalen MAD-Stellen wegfallen sollten. Diese Vororientierung wurde dem
Antragsteller bekanntgegeben und sein Dienstantritt für den 11. Februar 2008 in
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Aussicht genommen. Eine von der personalbearbeitenden Stelle zeitgleich
erwogene vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers nach dem Personalan-
passungsgesetz zum 31. Dezember 2007 wurde nicht realisiert.
Mit der angefochten Verfügung Nr. ... vom 20. Dezember 2007 ordnete das
Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - die Versetzung des Antragstel-
lers auf den Dienstposten eines MAD-Offiziers beim MAD-Amt zum 1. Januar
2008 mit Dienstantritt am 11. Februar 2008 an.
Gegen die „Modalitäten“ der geplanten Versetzung zum MAD-Amt legte der
Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 Beschwerde ein, die er mit
weiterem Schreiben vom 10. Januar 2008 unter anderem damit begründete, er
sei unter dem 19. März 2007 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er im
Rahmen der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Ab-
schirmdienst zum 1. September 2007 mit einer Versetzung zum MAD-Amt zu
rechnen habe. Zu dieser Versetzung sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr
habe er am 19. November 2007 die Planung erfahren, ihn zum 31. Dezember
2007 nach dem Personalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand zu ver-
setzen. Er habe deshalb anordnungsgemäß seinen Resturlaub angetreten und
die Auskleidung durchgeführt. Die Entlassungsuntersuchung sei unterblieben,
weil das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - am 17. Dezember
2007 mitgeteilt habe, er werde nicht zum Ende des Jahres vorzeitig in den Ru-
hestand versetzt. Stattdessen sei ihm der Dienstantritt am 2. Januar 2008 beim
MAD-Amt in K. befohlen worden. Dieser urplötzliche, sehr kurzfristige und nicht
nachvollziehbare Umschwung stelle für ihn und seine Familie eine völlig neue
Situation dar und beinhalte eine erhebliche Belastung. Er bestehe auf der Ein-
haltung der dreimonatigen Schutzfrist. Außerdem bitte er um Berücksichtigung
der „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001, der zufolge Ver-
setzungen in einem Zeitrahmen von 24 bis 60 Monaten vor der Zurruhesetzung
möglichst in einem regionalen Bereich erfolgen sollten. Diese Weisung habe für
alle Luftwaffenuniformträger Geltung. Zugleich bat er, die Versetzung bis zum
Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
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Gegen die ihm am 11. Januar 2008 eröffnete Versetzungsverfügung vom
20. Dezember 2007 legte der Antragsteller anschließend mit Schreiben vom
17. Januar 2008 Beschwerde ein. Das Bundesministerium der Verteidigung
- PSZ I 2 - setzte am 21. Januar 2008 mit der 1. Korrektur zu der angefochte-
nen Versetzungsverfügung den Dienstantritt auf den 14. April 2008 fest.
Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wies der Bun-
desminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Januar 2008 zu-
rück.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Antragsteller gegen die
Versetzungsverfügung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die-
sen Antrag (und den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes) hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner
Stellungnahme vom 14. Februar 2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne Beachtung der „Wei-
sung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001 ergangen sei. Nach Anla-
ge 6 dieser Weisung seien bei Angehörigen der Luftwaffe bis fünf Jahre vor der
Zurruhesetzung Versetzungen ohne Neuausbildung möglichst im gleichen regi-
onalen Bereich durchzuführen. Eine diesbezügliche Prüfung habe das Bun-
desministerium der Verteidigung in seinem Fall unterlassen. Die Weisung gelte
für den Uniformträgerbereich Luftwaffe und werde unabhängig davon ange-
wandt, ob der betroffene Soldat im Bereich Luftwaffe oder in einer anderen
Teilstreitkraft bzw. einem anderen Organisationsbereich wie etwa der Streitkräf-
tebasis eingesetzt werde. Zum Beweis dafür beziehe er sich auf das Zeugnis
des Oberstleutnants G. im ...kommando in K.
Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesministeriums
der Verteidigung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung
ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008 aufzuheben.
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Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die angeordnete Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der
bisherige Dienstposten des Antragstellers in der MAD-Stelle ... infolge der Ein-
nahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst zum
1. Januar 2008 weggefallen sei. Im MAD-Amt sei der Dienstposten eines MAD-
Offiziers, Teileinheit/Zeile ..., in der Abteilung ... zu besetzen. Schwerwiegende
persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der Versetzungsrichtli-
nien ein Versetzungshindernis begründen könnten, habe der Antragsteller nicht
vorgetragen. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Auf die „Weisung für
die Luftwaffe Nr. 02/2001“ könne sich der Antragsteller nicht berufen. Diese
Weisung finde keine Anwendung auf Angehörige des Militärischen Abschirm-
dienstes. Der Militärische Abschirmdienst sei als Verfassungsschutzbehörde für
den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Ein-
nahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen. Dass Offiziere, die als
Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt seien, aus ihrer
bisherigen Teilstreitkraft herausgelöst würden, ergebe sich außerdem aus dem
Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung zur „Personalführung der Offi-
ziere im MAD“ vom 27. März 2003. Danach sei unter bestimmten Vorausset-
zungen ausdrücklich eine Rückführung dieser Offiziere in ihre bisherige Teil-
streitkraft vorgesehen.
Auf Anforderung des Senats vom 6. März 2008 hat der Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - unter dem 14. März 2008 eine Amtliche Auskunft erteilt
und erklärt, es bestehe seit der Gültigkeit der genannten „Weisung für die Luft-
waffe“ vom 1. April 2001 eine ständige Verwaltungspraxis der für den Militäri-
schen Abschirmdienst zuständigen personalbearbeitenden Stelle, diese Wei-
sung, insbesondere deren Anlage 6, nicht auf Luftwaffenuniformträger anzu-
wenden, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt
sind; diese ständige Verwaltungspraxis beruhe auf dem Umstand, dass der Mi-
litärische Abschirmdienst als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen
Luftwaffenstruktur nicht betroffen sei.
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Den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat
der Senat mit Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 2.08 - abge-
lehnt.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Ge-
richtsakte im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 2.08, die Beschwerdeakte des
Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - zu den Aktenzeichen 49/08, 77/08
und 125/08 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C,
haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Der Senat wertet die an den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstel-
lers gerichtete und am 23. Januar 2008 beim Bundesministerium der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - eingegangene „Beschwerde“ vom 17. Januar 2008 gegen
die dem Antragsteller am 11. Januar 2008 eröffnete Versetzungsverfügung
Nr. ... als rechtzeitig eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Für die
Überprüfung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der
Verteidigung ist lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der statthafte
Rechtsbehelf (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Eine
Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung liegt auch dann vor, wenn er
- wie hier - unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als
oberste Dienstbehörde bzw. als zuständige personalbearbeitende Stelle handelt
(vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE
119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom
9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16.07 - sowie vom 16. September 2004
- BVerwG 1 WB 38.04 -).
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Unter Berücksichtigung dieser Auslegung steht der Zulässigkeit des Antrags
nicht entgegen, dass er nicht innerhalb der in § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO geregel-
ten, hier am 25. Januar 2008 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist begründet wur-
de. Der Schriftsatz vom 17. Januar 2008 enthielt keine Begründung, sondern
kündigte eine solche nur an. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat dem
Bundesminister der Verteidigung die Begründung erst am 12. Februar 2008 mit
Schriftsatz vom selben Tag vorgelegt. Wird vom Bundesministerium der Vertei-
digung - wie hier - eine truppendienstliche Erstmaßnahme erlassen, gegen die
als Rechtsbehelf allein der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft ist,
bedarf sie zusätzlich einer ausdrücklichen Belehrung des betroffenen Soldaten
darüber, dass der Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht nur einzulegen,
sondern auch zu begründen ist (stRspr, Beschlüsse vom 24. Januar 2006
- BVerwG 1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11,
vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - m.w.N. und vom 29. April 2008 -
BVerwG 11.07 -). Eine solche Belehrung ist dem Antragsteller nicht erteilt wor-
den. Die (Antrags- und) Begründungsfrist war daher gemäß § 7 Abs. 2 WBO,
der auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung entsprechend anzuwenden ist
(Beschlüsse vom 8. März 2007 a.a.O und vom 29. April 2008 a.a.O), bei Ein-
gang des Schriftsatzes vom 12. Februar 2008 noch nicht abgelaufen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist demzufolge zulässig. Davon geht
auch der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Vorlage an den
Senat vom 14. Februar 2008 aus.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer
1. Korrektur vom 21. Januar 2008, die das Bundesministerium der Verteidigung
- PSZ I 2 - als zuständige personalbearbeitende Stelle (Art. 3 Nr. 3 ZDv 14/5
Teil B 125) erlassen hat, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in
seinen Rechten.
Das hat der Senat in dem o.a. Beschluss vom 10. April 2008 im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WDS-VR 2.08), der den Verfahrensbe-
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teiligten bekannt ist, im Einzelnen dargelegt und dabei insbesondere den Inhalt
der Amtlichen Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 14. März
2008 rechtlich gewürdigt.
Eine neuerliche Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Hauptsa-
cheverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des genannten Be-
schlusses, an der er festhält.
Nach Ergehen dieses Senatsbeschlusses hat sich der Antragsteller im Haupt-
sacheverfahren nicht mehr geäußert. Deshalb besteht keine Veranlassung zu
weiteren Ausführungen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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