Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Ausbildung, Slv, Überprüfung, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 12.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptfeldwebel ... W.,
...zentrum der Luftwaffe, A., USA,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
sowie
Oberst i.G Orth und
Hauptfeldwebel Caspari
als ehrenamtliche Richter
am 26. Juni 2007 beschlossen:
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom
23. Juni 2006 und der Beschwerdebescheid des Bundes-
ministers der Verteidigung vom 9. November 2006 werden
aufgehoben.
Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, auf
der Grundlage des Bescheides des Personalamtes der
Bundeswehr vom 9. Dezember 2005 über den Antrag des
Antragstellers, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes zuzulassen, unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen
werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
I
Der 1977 geborene Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des
Personalamtes der Bundeswehr, mit der seine Zulassung als Anwärter für die
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Zulassungsjahr
2006 abgelehnt worden ist. Er ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. April
2010 festgesetzten Dienstzeit von 12 Jahren. Zum Hauptfeldwebel wurde er am
27. November 2006 ernannt. Er gehört der Laufbahn der Feldwebel des Allge-
meinen Fachdienstes an und ist dem Verwendungsbereich 34 FH (Luftfahr-
zeugelektronik Anlageninstandsetzung) zugeordnet. Seit dem 1. Juli 2004 wird
er bei ...zentrum der Luftwaffe in A. (USA) verwendet.
Auf seine Bewerbung für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes vom 9. Mai 2005 für das Jahr 2006 teilte ihm das Perso-
nalamt der Bundeswehr durch Bescheid vom 9. Dezember 2005 mit, er sei für
eine Zulassung im Dienstteilbereich 34 FA „Luftfahrzeugelektronik Allgemein“
ausgewählt worden; sofern keine Hinderungsgründe (z.B. fehlende uneinge-
schränkte körperliche Eignung) vorlägen, werde seine Zulassung zum
1. Oktober 2006 verfügt werden.
Diesem Bescheid war ein „Zusatz für den Verband“ angefügt, worin die Ärztli-
che Mitteilung für die Personalakte BA 90/5 angefordert und festgelegt wurde,
das Ergebnis der Begutachtung müsse „gesundheitlich geeignet“ lauten.
In der Ärztlichen Mitteilung für die Personalakte vom 4. Mai 2006 stellte der zu-
ständige Truppenarzt fest, der Antragsteller sei für die Zulassung zur Laufbahn
der Offiziere des militärfachlichen Dienstes „vorübergehend gesundheitlich nicht
geeignet bis in 6 Monaten“. Die vom Antragsteller beantragte militärärztliche
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Ausnahme von diesem Begutachtungsergebnis lehnte der Beratende Arzt des
Personalamtes der Bundeswehr mit Schreiben vom 21. Juni 2006 ab.
Daraufhin hob das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 23. Juni
2006 den Bescheid vom 9. Dezember 2005 auf und erklärte, in Ermangelung
der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Antragstellers könne
dessen Zulassung zu der angestrebten Offizierlaufbahn nicht erfolgen.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2006 Beschwerde
ein, mit der er sich u.a. auf die fehlerhafte Erstbehandlung einer Borreliose be-
rief und geltend machte, im Fall des Hauptfeldwebels W. sei dessen Zulassung
„krankheitsbedingt“ auf das nächste (Zulassungs-)Jahr geschoben worden. Die
Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid
vom 9. November 2006 zurück.
Gegen diese dem Antragsteller am 27. November 2006 eröffnete Entscheidung
richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Dezember 2006,
den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I7 - mit seiner Stellungnahme
vom 26. März 2007 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er habe alles unternommen, seine körperliche Eignung zeitgerecht nachzuwei-
sen, um sein persönliches Berufsziel „Offizier des militärfachlichen Dienstes“ im
Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in der Bundeswehr erreichen zu können.
Bei richtiger Diagnose und rechtzeitiger Einleitung der Heilbehandlung hätte das
Sanitätsformblatt 90/5 mit „gesundheitlich geeignet“ zeitgerecht vorgelegt
werden können. Erst die Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus B. habe zu
einer anderen (zutreffenden) Diagnose mit einer anderen Therapie geführt. Die
Erfolge hätten sich unmittelbar eingestellt. Das Bundeswehrkrankenhaus B.
habe mit Schreiben vom 19. Januar 2006 seine „volle Dienstfähigkeit“ prognos-
tiziert. Zu Unrecht sei ihm kein Terminaufschub gewährt worden, um eine Zu-
lassung noch für das Ausbildungsjahr 2006 bzw. 2007 zu erhalten. Für 2007
habe es lediglich der Reservierung eines Lehrgangsplatzes in seinem Dienstbe-
reich wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens bedurft. Im Zulassungsver-
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fahren des Hauptfeldwebels W. habe das Personalamt der Bundeswehr sein
Ermessen dahin ausgeübt, diesen „von 2005 nach 2006 zu schieben“, weil die-
ser Soldat ebenfalls zum Stichtag keine gesundheitliche Eignung habe nach-
weisen können. Er bitte, mit Hauptfeldwebel W. gleichgestellt zu werden.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt im Auswahljahr 2006, dem 1. Oktober 2006, habe
der Antragsteller die körperliche Eignung für die von ihm angestrebte Laufbahn
nicht nachgewiesen. Bei dem behandelnden Arzt in den USA und den dienst-
aufsichtsführenden Ärzten (dem Beratenden Arzt des Bundesministers der Ver-
teidigung - PSZ - sowie dem Leitenden Sanitätsoffizier des Luftwaffenamtes)
bestehe Einigkeit, dass die am 4. Mai 2006 erstellte Bewertung des damaligen
Gesundheitszustandes des Antragstellers richtig gewesen sei. Der Leitende
Sanitätsoffizier des Luftwaffenamtes habe überdies festgestellt, dass kein Be-
handlungsfehler vorgelegen habe. Eine militärärztliche Ausnahmegenehmigung
sei für den Antragsteller nicht in Betracht gekommen. Grundsätzlich werde eine
derartige Genehmigung nur erteilt, wenn der vorhandene Bedarf nicht ander-
weitig mit geeigneten und besonders qualifizierten Soldaten gedeckt werden
könne. Dies sei aber der Fall gewesen. Eine grundsätzlich mögliche rückwir-
kende Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zum
1. Oktober 2006 sei im Falle des Antragstellers ausgeschlossen, weil der be-
stehende Bedarf für das Zulassungsjahr 2006 bereits gedeckt sei. Die mehrjäh-
rige Ausbildung der Anwärter zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes müsse zeitgerecht zum 1. Oktober 2006 beginnen; deshalb könne
grundsätzlich nicht abgewartet werden, ob sich der Gesundheitszustand eines
vorübergehend nicht tauglichen Soldaten möglicherweise bessere. Hauptfeld-
webel W. sei ursprünglich für eine Zulassung im Auswahljahr 2005 zum Termin
1. Oktober 2005 ausgewählt worden, aber dann nach Behebung einer Ein-
schränkung in der gesundheitlichen Eignung erst für das Folgejahr zum
1. Oktober 2006 zugelassen worden. Dieses Verfahren, den Zulassungszeit-
punkt bei ausgewählten Bewerbern, die „vorübergehend gesundheitlich nicht
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geeignet“ sind, in das Folgejahr zu verschieben, sei nur für Soldaten praktiziert
worden, die sich bis zum Auswahljahr 2005 beworben hätten. Dieses „schie-
bende“ Zulassungsverfahren habe nicht den maßgeblichen Auswahlbestim-
mungen entsprochen und auch nicht auf einem zwingenden sachlichen Grund
beruht. Im Ergebnis habe es zu einer nicht gerechtfertigen Privilegierung von
Bewerbern geführt, die die allgemeine Zulassungsvoraussetzung der uneinge-
schränkten körperlichen Eignung zum vorgesehenen Zulassungszeitpunkt nicht
erfüllt hätten. Durch das seit dem Auswahlverfahren 2006 angewendete Zulas-
sungsverfahren werde besser sichergestellt, dass die militärfachliche Ausbil-
dung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes in einem engen zeitlichen Zu-
sammenhang zu dem für das jeweilige Auswahlverfahren vorgesehenen Zulas-
sungszeitpunkt absolviert werden könne und die ausgewählten Soldaten nach
Abschluss der Ausbildung mit Blick auf die Personalstruktur auch zeitgerecht
auf geeignete STAN-Dienstposten des entsprechenden Werdegangs versetzt
werden könnten. Das Personalamt der Bundeswehr habe im Übrigen mit be-
standskräftigem Bescheid vom 26. Januar 2007 den Zulassungsantrag des An-
tragstellers für das Auswahljahr 2007 abgelehnt.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beratende Arzt des Bundesministers der Ver-
teidigung - PSZ - am 25. Oktober und am 8. November 2006 Stellungnahmen
abgegeben. Auf Veranlassung des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - hat der zuständige Truppenarzt am 20. März 2007 eine neue Ärztli-
che Mitteilung für die Personalakte vorgelegt, derzufolge der Antragsteller für
die angestrebte Laufbahn „gesundheitlich geeignet“ ist.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 903/06 - und
die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung
vorgelegen.
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II
Der Antragsteller hat keinen formellen Sachantrag gestellt.
Seinen Schreiben an den Senat vom 8. Dezember 2006 und vom 25. April 2007
ist das Rechtsschutzziel zu entnehmen, die Bescheide des Personalamtes der
Bundeswehr vom 23. Juni 2006 und des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - vom 9. November 2006 aufzuheben und den Bundesminister der
Verteidigung zu verpflichten, auf der Grundlage des Bescheides des Per-
sonalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2005 (mit der darin mitgeteilten
positiven Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz vom 22. November
2005) über den Zulassungsantrag mit der Maßgabe neu zu entscheiden, den
Zulassungszeitpunkt - wie im Auswahlverfahren des Hauptfeldwebels W. - auf
das Folgejahr, hier auf den 1. Oktober 2007, zu verschieben.
Dieser Antrag ist zulässig.
Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der ursprünglich vom Antragsteller
angestrebte Zulassungstermin 1. Oktober 2006 schon im Zeitpunkt der Rechts-
hängigkeit des Wehrbeschwerdeverfahrens (am 30. März 2007) verstrichen
war. Denn im Rahmen der vom Antragsteller beantragten neuen Ermessens-
entscheidung kann der gewünschte neue Zulassungstermin 1. Oktober 2007
noch eingehalten werden.
Die Zulässigkeit des Neubescheidungsantrages scheitert ferner nicht an dem
Umstand, dass das Personalamt der Bundeswehr - wie vom Bundesminister
der Verteidigung mitgeteilt - den auf das Zulassungsjahr 2007 bezogenen er-
neuten Zulassungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 26. Januar 2007
abgelehnt hat. Denn der Antragsteller verfolgt - ausdrücklich ausgehend von
seinem Antrag für das Zulassungsjahr 2006 - lediglich eine individuelle Ver-
schiebung des Zulassungstermins im Ermessenswege um ein Jahr.
Der Antrag ist auch begründet.
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Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 23. Juni 2006 ist - auch
in der Fassung des Beschwerdebescheides des Bundesministers der Verteidi-
gung vom 9. November 2006 - rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in
seinen Rechten, weil er an einem Ermessensfehler leidet.
Zwar hat ein Soldat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche
Verwendung. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für die
Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes (Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 1 WB 59.01 -
Buchholz 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 -
m.w.N.). Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch aus der Fürsorgepflicht
des Vorgesetzten nicht ableiten. Die wehrdienstgerichtliche Überprüfung be-
schränkt sich deshalb darauf zu kontrollieren, ob der zuständige Vorgesetzte
oder die zuständige Stelle den Antragsteller mit der Ablehnung der Zulassung
zu der von ihm angestrebten Laufbahn durch Überschreitung oder Missbrauch
dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt haben (§ 17 Abs. 3 Satz 2
WBO), d.h., ob dabei die gesetzlichen Grenzen des diesen Stellen insoweit
eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder von diesem in einer
dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
worden ist (§ 114 VwGO analog; Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 a.a.O.
und vom 24. Juni 2003 a.a.O.).
Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Zulassung von Unteroffizieren
zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gemäß § 40 Abs. 1
SLV aufgrund der Ermächtigung in § 44 SLV in Kapitel 8 der ZDv 20/7 näher
geregelt. Nach § 40 Abs. 1 SLV sowie Nr. 801 ZDv 20/7 steht die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Ermessen der per-
sonalbearbeitenden Stelle und setzt Bedarf und Eignung der Bewerber voraus.
Die Auswahl für die Zulassung zu der angestrebten Laufbahn erfolgt gemäß
Nr. 805 ZDv 20/7 nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidi-
gung - PSZ I 1 -, hier der Richtlinie für die Auswahl von Feldwebeln für die Zu-
lassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes - PSZ I 1 - 16-
05-12/16 - vom 23. Juli 2002, und nach den ergänzenden Durchführungs-
bestimmungen der „Fü TSK/San“. Nach Nr. 801 ZDv 20/7 i.V.m. Nr. 1 und 15
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der zitierten Auswahlrichtlinie hängt die Zulassung u.a. von der gesundheitli-
chen und körperlichen Eignung des Bewerbers ab. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats ist es grundsätzlich gerechtfertigt, bei der hohen Verantwor-
tung, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat, und bei den Anforderun-
gen, die an ihn gestellt werden, neben der erforderlichen fachlichen Qualifikati-
on auch die körperliche Einsatzfähigkeit bei der Entscheidung über die Zulas-
sung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB
111.94 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 13 und vom 24. Juni 2003 a.a.O. m.w.N.).
Grundlagen für die Überprüfung der körperlichen Einsatzfähigkeit sind der Er-
lass des Bundesministeriums der Verteidigung über die „Militärärztliche Begut-
achtung bei Soldaten“ vom 6. Januar 1998 (VMBl S. 110) und die „Fachdienst-
lichen Anweisungen des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr“
D 01.01 (in der Fassung vom 27. Juli 2004). Insoweit bestimmt Nr. 1 des Erlas-
ses vom 6. Januar 1998, vor der Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere eine
militärärztliche Begutachtung auf gesundheitliche Eignung nach den vorbe-
zeichneten fachdienstlichen Anweisungen durchzuführen. Nach deren Nr. 4.1
ist das Ergebnis der Begutachtung in einem ärztlichen Urteil auf Belegart 90/5
zusammenzufassen und mit einer Gradation zu bewerten. Die Bewertung „ge-
sundheitlich geeignet“ entspricht den Gradationen I bis III; die Bewertung „vo-
rübergehend gesundheitlich nicht geeignet bis in ... Monaten“ entspricht der
Gradation V und die Bewertung „gesundheitlich nicht geeignet“ entspricht der
Gradation VI. Nach Nr. 6.1 der zitierten fachdienstlichen Anweisungen i.V.m.
Nr. 5 des zitierten Erlasses vom 6. Januar 1998 kann eine militärärztliche Aus-
nahme vom Begutachtungsergebnis durch den beratenden Sanitätsoffizier
(Arzt) der personalbearbeitenden Stelle beantragt werden. Wird sie erteilt, stellt
diese Ausnahme nur eine interne Entscheidungshilfe für die personalbearbei-
tende Stelle dar.
Im Rahmen der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Soldaten für
eine bestimmte Verwendung steht der zuständigen Stelle ein - gerichtlich nur
eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu (Beschlüsse vom
30. August 1995 a.a.O., vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 73.01 - und
vom 24. Juni 2003 a.a.O.). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die
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Prüfung, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff der Eignung oder
den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob
sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat;
ferner findet eine Überprüfung der Entscheidung auf Verfahrensfehler statt (vgl.
Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40
SLV 2002 Nr. 1 ).
Das Personalamt der Bundeswehr hat den ihm zustehenden Beurteilungsspiel-
raum bei der Einschätzung eingehalten, dass der Antragsteller zum Stichtag
1. Oktober 2006 nicht über die erforderliche uneingeschränkte körperliche Eig-
nung für die angestrebte Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes
verfügt. Insbesondere ist der Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr
nicht eine Verkennung des Begriffs der Eignung für die Offizierlaufbahn zu
entnehmen. Es liegt in der militärisch-fachlichen Beurteilungskompetenz der
zuständigen Stelle, die Eignungsanforderungen dahin abzugrenzen, dass Be-
werbern um einen Laufbahnwechsel dieser Wechsel nur dann ermöglicht wer-
den soll, wenn diese uneingeschränkt körperlich geeignet sind. Im Übrigen be-
stehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Personalamt der Bundeswehr oder
der Bundesminister der Verteidigung insoweit für den Zeitpunkt 1. Oktober 2006
von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hätten.
Auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist weder geltend gemacht
noch ersichtlich. Vielmehr räumt der Antragsteller selbst ein, dass er zu dem
vorbezeichneten Stichtag nicht über die in dem Zusagebescheid vom 9. De-
zember 2005 geforderte uneingeschränkte körperliche Eignung verfügte.
Rechtsfehlerhaft ist jedoch die vom Personalamt der Bundeswehr getroffene
Ermessensentscheidung, den Zusagebescheid vom 9. Dezember 2005 ohne
Einschränkung aufzuheben und dem Antragsteller - angesichts der ihm lediglich
„vorübergehend“ fehlenden gesundheitlichen Eignung - nicht die Möglichkeit zu
eröffnen, eine Neubegutachtung unter gleichzeitiger Verschiebung des Zu-
lassungstermins um ein Jahr durchführen zu lassen.
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Im Rahmen der Ermessensausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor,
wenn die zuständige Stelle die ihr Ermessen bindenden bzw. regelnden Verwal-
tungsvorschriften oder eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Ver-
stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet. Das ist hier der Fall.
Der Bundesminister der Verteidigung hat im Schreiben vom 22. Juni 2007 - im
Anschluss an seine Vorlage an den Senat vom 26. März 2007 - dargelegt, bis
zum Auswahljahr 2005 habe die Verwaltungspraxis des Personalamtes der
Bundeswehr bestanden, bei ausgewählten Bewerbern für die Zulassung zur
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die „vorübergehend ge-
sundheitlich nicht geeignet“ sind, den Zulassungszeitpunkt in das Folgejahr zu
verschieben. Diese bisherige - ständige - Verwaltungspraxis im Sinne einer
Selbstbindung des Personalamtes der Bundeswehr begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Sie ist insbesondere vereinbar mit der Fürsorgepflicht nach
§ 10 Abs. 3 SG. Für den Senat ist auch keine - vor dem Hintergrund des Art. 3
Abs. 1 GG - ungerechtfertigte „Verzerrung“ des Bedarfs im jeweiligen Folgejahr
zu erkennen. Denn nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 9 der zitierten Auswahlrichtlinie vom
23. Juli 2002 erfolgt die Bedarfsdeckung in der Laufbahn der Offiziere des mili-
tärfachlichen Dienstes für die einzelnen Geburtsjahrgänge „schrittweise über
m e h r e r e Kalenderjahre“; diese - ebenfalls ermessensbindende - Bestim-
mung ermöglicht damit dem Personalamt der Bundeswehr eine flexible Be-
darfsdeckung ohne Fixierung auf ein einziges konkretes Auswahljahr.
Der vom Bundesminister der Verteidigung im Schreiben vom 22. Juni 2007 be-
tonte Aspekt einer „nicht gerechtfertigten Privilegierung“ von Bewerbern, die die
allgemeine Zulassungsvoraussetzung uneingeschränkter körperlicher Eignung
zum vorgesehen Zulassungszeitpunkt nicht erfüllten, begründet nicht die
Rechtswidrigkeit der bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis. Diese
„Privilegierung“ wäre unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsat-
zes nur dann zu beanstanden, wenn sie sich zu Lasten von Bewerbern mit un-
eingeschränkter körperlicher Eignung in der Weise ausgewirkt hätte, dass diese
zum vorgesehenen Zulassungszeitpunkt nicht zugelassen worden wären. Für
eine derartige Annahme ist der Stellungnahme des Bundesministers der Ver-
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teidigung vom 22. Juni 2007 wie auch dem Vorbringen des Antragstellers nichts
zu entnehmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine
durch Verwaltungsvorschriften vorgenommene Ermessensbindung jederzeit
aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden (Urteile vom
8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <223> und vom 11. Mai
2006 - BVerwG 5 C 10.05 - BVerwGE 126, 33 <51>; vgl. auch Beschluss vom
20. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 82.94 -). In gleicher Weise kann eine Ermes-
sensbindung in Gestalt einer rein tatsächlichen Verwaltungspraxis - ohne Ver-
stoß gegen Vertrauensschutzaspekte - aus sachgerechten Erwägungen für die
Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen
Praxis benachteiligt werden (Urteile vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 5.84 -
Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 29 und vom 5. November 1998 - BVerwG 2 A
3.98 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 116; Beschluss vom 7. April 2000 - BVerwG
2 B 21.00 - juris Rn. 2; vgl. ferner Beschluss vom 10. November 1993 - BVerwG
1 WB 22.93 -).
Obwohl der Antragsteller schon in seiner Beschwerdebegründung vom
28. September 2006 auf den „Berufungsfall“ des Hauptfeldwebels W. hinge-
wiesen hat, ist die Darlegung eines sachlichen Grundes für die Änderung der
bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis im Verlauf des Wehrbeschwer-
deverfahrens unterblieben. Insbesondere ist dem Hinweis des Bundesministers
der Verteidigung vom 22. Juni 2007 auf die Förderung eines engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen dem Zulassungszeitpunkt und dem Beginn der mili-
tärfachlichen Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes - jedenfalls
nach der konkreten Umsetzung dieses Ziels - ein derartiger sachlicher Grund
nicht zu entnehmen. Dieser nach Darstellung des Bundesministers der Vertei-
digung generell - d.h. für alle Bewerber - geltende Aspekt rechtfertigt nicht, wa-
rum - nach wie vor - bei fehlenden Bildungsvoraussetzungen nach Nr. 801
ZDv 20/7 der Zulassungszeitpunkt nach Nr. 11 der Auswahlrichtlinie verscho-
ben werden kann, obwohl mit der Nachholung des erforderlichen Bildungsstan-
des häufig ein wesentlich späterer Beginn der militärfachlichen Ausbildung der
Bewerber in Kauf genommen wird, während Bewerber, die nur „vorübergehend
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gesundheitlich nicht geeignet“ sind, einen derartigen Zeitverlust größeren Um-
fangs in der Regel nicht verursachen.
In Ermangelung eines - konsequent umgesetzten - sachlichen Grundes für die
Änderung der bis 2005 geübten ständigen Verwaltungspraxis hat der An-
tragsteller Anspruch auf Neubescheidung seines Zulassungsantrages unter
Berücksichtigung dieser früheren Verwaltungspraxis. Die Neubescheidung hat
die im Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 9. Dezember 2005
mitgeteilte positive Auswahlentscheidung der Auswahlkonferenz zugrunde zu
legen und über die aktuelle gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die
angestrebte Laufbahn neu zu entscheiden. Dabei kann sich die neuerliche Er-
messensentscheidung auch darauf erstrecken zu prüfen, ob die - vom Bun-
desminister der Verteidigung in der Vorlage an den Senat dargelegte - mehr-
wöchige „frustrane“ Behandlung des Antragstellers durch den Sanitätsdienst
der US Air Force Anlass für eine Abhilfe im Sinne einer Folgenbeseitigung ge-
ben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1
WBO.
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