Urteil des BVerwG vom 20.09.2006

Slv, Beschwerdefrist, Soldat, Erstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 12.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant Dipl.-Ing. (FH) …,
…,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
sowie
Oberst Schulz und
Oberstleutnant Mayer
als ehrenamtliche Richter
am 20. September 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der 1959 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des 28. Februar 2018 enden wird. Er wurde am 12. Februar
2002 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 14 eingewiesen. Vom 1. Oktober
1997 bis zum 31. März 2003 wurde er im Bereich des Bundeswehrkommandos
USA und Kanada (BwKdo US/CA) verwendet. Seit dem 21. Juni 2004 ist er bei
der W… 81 in G. eingesetzt.
Im Rahmen der planmäßigen Beurteilungen zum 30. September 1999, zum
30. September 2001 und zum 30. September 2003 wurde der Antragsteller je-
weils durch den stellvertretenden Kommandeur und Chef des Stabes BwKdo
US/CA am 8. Juni 1999, am 23. August 2001 bzw. am 14. Mai 2003 beurteilt.
Zu diesen Beurteilungen nahm der Kommandeur (Kdr) BwKdo US/CA als
nächsthöherer Vorgesetzter jeweils am 6. Juli 1999, am 18. September 2001
und am 21. Juli 2003 Stellung; dabei wurden dem Antragsteller im Abschnitt
„L 03 zur Förderungswürdigkeit des Beurteilten“ in den Jahren 1999 und 2001
jeweils die Wertung Stufe „C“ bzw. im Jahr 2003 Stufe „D“ zuerkannt. Am
16. August 1999 wurde dem Antragsteller die Stellungnahme vom 6. Juli 1999
eröffnet; am 1. Oktober 2001 erfolgte die Eröffnung der Stellungnahme vom
18. September 2001. Rechtsbehelfe gegen die Beurteilungen und die Stellung-
nahmen der nächsthöheren Vorgesetzten legte der Antragsteller nicht ein.
Im Rahmen eines Personalgesprächs teilte das Personalamt der Bundeswehr
(PersABw) dem Antragsteller am 7. Dezember 2004 mit, dass er im Konkurren-
tenvergleich über eine „A 14-Perspektive“ verfüge; ein darüber hinausgehendes
Potential sei zurzeit nicht erkennbar. Zugleich wurde ihm das Verfahren der
Periodischen Potentialkonferenz I erläutert. Den Vermerk über dieses Perso-
nalgespräch nahm er am 21. Februar 2005 zur Kenntnis.
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Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 legte der Antragsteller Beschwerde „gegen
eine Benachteiligung bei der Festlegung meiner individuellen Förderperspektive
im Zusammenhang mit nicht ausreichender Beachtung relevanter Sachverhalte
bei dieser Festlegung“ ein. Er machte insbesondere geltend, für einen anderen
Oberstleutnant sei eine individuelle Förderperspektive A 15 festgelegt worden.
Er selbst sei mit diesem Offizier hinsichtlich des Lebensalters und des Werde-
ganges vergleichbar. Er verfüge jedoch im Gegensatz zu diesem Offizier über
einen besseren Notendurchschnitt und habe - anders als dieser - eine Verwen-
dung als Einheitsführer durchlaufen. Mit Schreiben vom 15. Juni und vom
14. Juli 2005 stellte der Antragsteller klar, dass sich seine Beschwerde gegen
seine Benachteiligung im Konkurrentenvergleich bei der Potentialeinstufung
durch die Potentialkonferenz I und gegen die Förderungswürdigkeitseinstufung
durch den stellungnehmenden Vorgesetzten in seinen planmäßigen Beurteilun-
gen von 1999 und 2001 richte. Hinsichtlich des erstgenannten Beschwerdege-
genstandes wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Be-
schwerde mit Bescheid vom 12. September 2005 zurück. Dagegen hat der An-
tragsteller kein Rechtsmittel eingelegt.
Der Amtschef (AChef) des Streitkräfteamtes (SKA) wies die Beschwerde gegen
die Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten zu den planmäßigen
Beurteilungen des Antragstellers vom 8. Juni 1999 und vom 23. August 2001
mit Beschwerdebescheid vom 20. November 2005 zurück. Die weitere Be-
schwerde des Antragstellers vom 15. Dezember 2005 wies der Stellvertreter
des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis
(StvGenInsp/InspSKB) mit Beschwerdebescheid vom 6. Januar 2006 zurück.
Gegen diese dem Antragsteller am 17. Januar 2006 zugestellte Entscheidung
richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Januar 2006, den
der StvGenInsp/InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 7. März 2006 dem Se-
nat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Er sei von 1997 bis 2003 als Verbindungsoffizier und Analytiker für die Unter-
suchung von Wehrmaterial anderer Staaten im Rahmen multinationaler Projek-
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te in den USA eingesetzt gewesen. Seine damaligen Vorgesetzten beim BwKdo
US/CA hätten die von ihm erbrachten Leistungen während seines gesamten
Einsatzes stets als herausragend eingeschätzt. Die in den Jahren 1999, 2001
und 2003 erstellten planmäßigen Beurteilungen hätten aus seiner Sicht die
Zuerkennung eines überdurchschnittlichen weiteren Förderungspotentials
enthalten. Bei einem Karriereziel BesGr A 15 habe er keinen Zweifel gehabt,
dass das bescheinigte Förderungspotential ihm im Konkurrentenvergleich einen
sicheren Platz innerhalb der 57 % der Truppenoffiziere eines Jahrgangs sichern
würde, die idealtypisch auf BesGr A 15 oder höher gefördert werden könnten.
Erst im Jahr 2005 habe er anlässlich direkter Vergleiche mit Beurteilungen von
Kameraden festgestellt, dass die Wertungen der stellungnehmenden
nächsthöheren Vorgesetzten von 1999 und 2001 keinesfalls überdurchschnitt-
lich gewesen seien und ihm eine Förderperspektive nach BesGr A 15 nicht
ermöglicht hätten. In diesen Stellungnahmen sehe er einen Verstoß gegen die
Grundsätze der angemessenen Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen
sowie der vergleichenden Betrachtung im Konkurrentenfeld durch die
nächsthöheren Vorgesetzten.
Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stehe die Bestandskraft der
Beurteilungen entgegen. Beschwerdeanlass sei für ihn das in den Stellung-
nahmen der nächsthöheren Vorgesetzten enthaltene Werturteil gewesen. Diese
Stellungnahmen seien in den Jahren 1999 und 2001 bestandskräftig geworden.
Für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 6 WBO sei auf die Eröffnung der
Beurteilung abzustellen, hingegen nicht auf die Kenntnis möglicher Folgen einer
Beurteilung bei künftigen Entscheidungen der Personalführung über eine
etwaige Förderung. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht darauf berufen,
seine Chancen auf eine spätere förderliche Verwendung und Einweisung in die
BesGr A 15 hätten sich minimiert. Die einer Beurteilung zugrunde liegenden
Wertungen seien im Übrigen mit Rechtsbehelfen nicht angreifbar.
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Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Be-
teiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Be-
schwerdeakten des Bundesministeriums der Verteidigung - FüS/RB - 25-05-
11/2.06 - und - FüS Pers - 20-08-07/32.05 -, ferner die Beschwerdeakte des
Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 103/05 - und die Personalgrund-
akte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Aus seinen Schrift-
sätzen vom 19. Januar und vom 3. April 2006 ergibt sich, dass er die Aufhe-
bung der Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten vom 6. Juli 1999
und vom 18. September 2001 zu den planmäßigen Beurteilungen vom 8. Juni
1999 und vom 23. August 2001, ferner die Aufhebung der Beschwerde-
bescheide des AChef SKA vom 20. November 2005 und des StvGenInsp/
InspSKB vom 6. Januar 2006 sowie die Verpflichtung des Letzteren anstrebt,
die Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten zu den genannten plan-
mäßigen Beurteilungen neu fassen zu lassen. Dabei geht der Senat davon aus,
dass sich dieses Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht - wie in des-
sen Schreiben vom 14. Juli 2005 ausgeführt - auf die Anfechtung der Feststel-
lung der nächsthöheren Vorgesetzten zu seiner Förderungswürdigkeit be-
schränkt. Denn in seinen Schriftsätzen vom 15. Juni und vom 15. Dezember
2005 sowie im Antrag vom 19. Januar 2006 hat der Antragsteller betont, dass
die angefochtenen Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten nicht aus-
reichend auf die Beurteilungsbeiträge seiner fachlichen Vorgesetzten einge-
gangen seien und diese nicht adäquat bewertet hätten. Damit hat der An-
tragsteller die Rechtmäßigkeit der Stellungnahmen insgesamt in Frage gestellt.
Dieser Aufhebungs- und Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist zulässig.
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Die Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten zu einer Beurteilung stellt nach
ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständig anfechtbare Maßnahme
im Sinne des § 17 WBO dar (Beschlüsse vom 22. Februar 1978 - BVerwG
1 WB 74.77 - BVerwGE 63, 3 <5>, vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 87.91 -
BVerwGE 93, 279 = NZWehrr 1992, 255, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB
17.01 - Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 16 und vom 18. August 2004 - BVerwG
1 WB 15.04 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 4 = NZWehrr 2003, 117). Zwar
findet gemäß § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilun-
gen nicht statt. Gleichwohl kann der Soldat eine Beurteilung wie auch die Stel-
lungnahme des höheren Vorgesetzten mit der Begründung anfechten, sie ver-
stoße gegen Rechte, die ihm in Bezug auf die Erstellung von Beurteilungen
eingeräumt sind (Beschlüsse vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 117.00 -
BVerwGE 114, 80 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 15 m.w.N., und vom 3. Juli
2001 a.a.O. m.w.N. und vom 18. August 2004 a.a.O.). Die aufgrund der gesetz-
lichen Ermächtigung in § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV erlassene ZDv 20/6 weist in
Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 im Übrigen klarstellend darauf hin, dass eine Be-
schwerde statthaft ist, wenn der Beurteilte z.B. einen Verstoß gegen die Beur-
teilungsgrundsätze (Nr. 401 bis 408 ZDv 20/6) geltend macht. Das ist hier ge-
schehen. Der Verpflichtungsantrag ist im Hinblick auf Nr. 1202 Buchst. a Satz 2
ZDv 20/6 ebenfalls zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die angefochtenen Beschwerdebescheide sind rechtmäßig und verletzen den
Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neufas-
sung der Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten zu seinen planmä-
ßigen Beurteilungen vom 8. Juni 1999 und vom 23. August 2001. Der An-
tragsteller hat es versäumt, rechtzeitig gegen diese Stellungnahmen Beschwer-
de einzulegen. Die Stellungnahmen sind damit unanfechtbar geworden.
Für Beurteilungen sowie für die Stellungnahmen der nächsthöheren Vorgesetz-
ten, gegebenenfalls weiterer höherer Vorgesetzter, laufen getrennte Beschwer-
defristen nach der jeweiligen Eröffnung (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 2. April
1996 - BVerwG 1 WB 108.94 - Buchholz 311 § 6 WBO Nr. 1, vom 26. Sep-
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tember 2000 - BVerwG 1 WB 56.00 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB
90.00 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 12 und vom 12. Mai 2005 - BVerwG
1 WB 11.05 -). Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wochen
(§ 6 Abs. 1 WBO) nach der jeweiligen Eröffnung werden die Beurteilung(en)
und die Stellungnahme(n) unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 1103
Buchst. a ZDv 20/6).
Für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO ist die Kenntnis von
dem Beschwerdeanlass maßgeblich. Der Beschwerdeanlass wird durch die
Kenntnis von der streitbefangenen Maßnahme oder von den die Maßnahme
verursachenden tatsächlichen Umständen ausgelöst (stRspr, Beschlüsse vom
24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 -, vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB
36.04 - und vom 12. Mai 2005 - BVerwG 1 WB 11.05 -). Die Stellungnahmen
der nächsthöheren Vorgesetzten vom 6. Juli 1999 und vom 18. September
2001 wurden dem Antragsteller am 16. August 1999 bzw. am 1. Oktober 2001
eröffnet. Innerhalb der jeweils anschließenden Zwei-Wochen-Frist hat der An-
tragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt. Erst im vorliegenden Wehrbeschwer-
deverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 konkretisiert,
dass er die Stellungnahmen zu seinen planmäßigen Beurteilungen von 1999
und 2001 mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde angreifen wolle. Damit hat er
die Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO nicht eingehalten.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass ihm der Beschwerdean-
lass erst im Jahr 2005 durch den Vergleich mit einem Offizier zur Kenntnis ge-
langt sei, der im Jahr 2004 eine Perspektive für die BesGr A 15 erhalten habe.
Diese Kenntnis begründet keinen neuen Beschwerdeanlass bezüglich der Stel-
lungnahmen der nächsthöheren Vorgesetzten vom 6. Juli 1999 und vom
18. September 2001. Der Beschwerdeanlass ergibt sich - vorbehaltlich der
nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeit durch einen Antrag nach § 51 VwVfG
in analoger Anwendung - regelmäßig aus der truppendienstlichen Maßnahme
selbst. Spätere rechtliche Erkenntnisse und Kenntnisse von sonstigen Umstän-
den, die die Durchführung des Beschwerdeverfahrens lediglich als aussichts-
reicher erscheinen lassen, stellen dagegen keinen eigenen, selbständigen Be-
schwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (stRspr, Beschlüsse vom
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25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 63.94 -, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB
39.00 - und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 40.01 -).
Die Tatsache, dass aufgrund einer Beurteilung und der mit ihr verbundenen
Stellungnahme eines nächsthöheren Vorgesetzten in einem späteren Eignungs-
und Leistungsvergleich mit anderen Soldaten eine neue Bewertungslage
entstanden ist, die den jeweils betroffenen Soldaten möglicherweise belastet,
stellt ebenfalls keinen neuen Beschwerdeanlass im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO
dar (vgl. Beschlüsse vom 22. August 1989 - BVerwG 1 WB 196.88 - und vom
14. März 1990 - BVerwG 1 WB 99.89 -). Denn die spätere Wertung von
Beurteilungen einschließlich der Stellungnahmen nächsthöherer Vorgesetzter in
Auswahl- oder Potentialkonferenzen im Eignungs- und Leistungsvergleich mit
anderen Soldaten steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Frage
der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens des
einzelnen betroffenen Soldaten. In diesem - vorangegangenen - Beurteilungs-
verfahren kann der stellungnehmende nächsthöhere Vorgesetzte schon sach-
logisch einen nachfolgenden Eignungs- und Leistungsvergleich im Auswahlver-
fahren nicht vorwegnehmen. Sein persönlicher Eignungs- und Leistungsver-
gleich beschränkt sich auf die vergleichbaren Soldaten in seinem Zuständig-
keitsbereich im Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme (Nr. 404 Abs. 1
Satz 3, Nr. 903 Buchst. a und Nr. 906 Buchst. a Abs. 2 ZDv 20/6).
Der Senat ist angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage an der vom
Antragsteller gewünschten inhaltlichen Überprüfung der Stellungnahmen der
nächsthöheren Vorgesetzten zu den planmäßigen Beurteilungen 1999 und
2001 gehindert.
Golze Dr. Frentz Dr. Deiseroth
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