Urteil des BVerwG vom 27.11.2014

Subjektives Recht, Versetzung, Bundesamt, Nachricht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 11.14
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant i.G. …,
…,
- Bevollmächtigte:
…,
… -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Zeh und
die ehrenamtliche Richterin Oberstabsapotheker Siebert
am 27. November 2014 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Dem Antragsteller geht es um den Fortbestand seiner Verpflichtung zur fliegeri-
schen Inübunghaltung.
Der 1968 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet vo-
raussichtlich mit Ablauf des 31. August 2029. Am 12. November 2003 wurde er
zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. August 2010 in eine
Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 versetzte das Personalamt der Bundeswehr
den Antragsteller zum 1. Oktober 2011 auf den Dienstposten ID-Nr. … in der …
in …. Mit weiterer Verfügung vom 21. September 2011 verpflichtete das Perso-
nalamt den Antragsteller, „während seiner Verwendung als …, DP-ID … die
Gültigkeit seiner Erlaubnis/Berechtigung nach ZDv 19/11 zu erhalten und hier-
über einen Nachweis zu führen“. Ferner wurde bestimmt, dass der Antragsteller
als Inübunghalter zum fliegenden Personal Fallgruppe 5 (§ 23f Abs. 5 EZulV)
gehöre, weil eine spätere fliegerische Wiederverwendung vorgesehen sei. Die
Zuteilung zu einem fliegenden Verband zur Durchführung des Flugbetriebes
erfolge durch die Division Luftbewegliche Operationen; hierzu erhalte der An-
tragsteller einen gesonderten Bescheid.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 versetzte das Personalamt den Antragstel-
ler zum 1. April 2013 auf den Dienstposten ID-Nr. … beim neu errichteten … in
….
Mit Bescheid vom 21. Januar 2013, adressiert an den Antragsteller mit der
Dienststellenbezeichnung „…“, wies die Luftbewegliche Brigade 1 - Flugsicher-
heit - den Antragsteller unter Bezugnahme auf die unter dem 21. September
2011 angeordnete Verpflichtung zur Inübunghaltung zur Durchführung des
Flugdienstes der Heeresfliegerwaffenschule Ausbildungszentrum C in Celle zu.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 teilte die Heeresfliegerwaffenschule dem
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Antragsteller (und anderen Inübunghaltern) unter anderem mit, dass er im lau-
fenden Gültigkeitsjahr mit zehn Flugstunden eingeplant sei.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Generals der Heeresfliegertruppe
vom 10. Mai 2013 zur Entpflichtung von Luftfahrzeugführern im Generalstabs-
dienst verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
mit Bescheid vom 21. Mai 2013, dass der Antragsteller zum 1. Juni 2013 von
der fliegerischen Inübunghaltung entpflichtet werde. Dagegen erhob der Antrag-
steller unter dem 27. Mai 2013 Beschwerde, die das Bundesministerium der
Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 6. August 2013 zurückwies. Den hier-
gegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf der Senat mit
Beschluss vom 10. April 2014 - BVerwG 1 WB 3.14 - als unzulässig, nachdem
das Bundesamt für das Personalmanagement zuvor den Bescheid vom 21. Mai
2013 mit weiterem Bescheid vom 29. Oktober 2013 wieder aufgehoben hatte.
Nach Darstellung des Bundesministeriums der Verteidigung wurde dem Antrag-
steller in einem Personalgespräch am 13. November 2013 mitgeteilt, dass eine
Überprüfung im Rahmen der Beschwerdebearbeitung ergeben habe, dass an-
lässlich seiner Versetzung auf den Dienstposten … keine neue fliegerische In-
übunghaltung angeordnet worden sei. Mit Lotus Notes-Nachricht vom
18. November 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement dies
auch dem Amt für Heeresentwicklung mit. Danach sei der Dienstposten, auf
dem der Antragsteller aktuell verwendet werde, nicht mit der Verpflichtung zur
fliegerischen Inübunghaltung hinterlegt; der Antragsteller könne nicht entpflich-
tet werden, weil eine Verpflichtung schon nicht vorliege. Ein Exemplar der Lotus
Notes-Nachricht wurde dem Antragsteller ausgehändigt.
Im Anschluss an die Lotus Notes-Nachricht vom 18. November 2013 erhob der
Antragsteller die hier gegenständliche Beschwerde vom 3. Dezember 2013. Zur
Begründung führte er unter anderem aus, er habe der seinerzeitigen Wegver-
setzung von dem fliegerischen Dienstposten als Kommandeur der … nur unter
dem Vorbehalt zugestimmt, dass seine Inübunghaltung bis zu einer erneuten
Verwendung auf einem Dienstposten mit fliegerischer Hauptaufgabe angeord-
net werde. Dementsprechend sei die fliegerische Inübunghaltung mit dem Be-
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scheid vom 21. September 2011 angeordnet worden. Anschließend seien die
Aufgaben seines Dienstpostens im … auf den Folgedienstposten im … migriert,
wobei er der Versetzung auf diesen Dienstposten wiederum nur unter dem Vor-
behalt zugestimmt habe, dass seine Pflicht zur Inübunghaltung fortbestehe. Da-
raufhin sei das Schreiben vom 21. Januar 2013 erfolgt, das keinen Hinweis ent-
halte, dass eine Inübunghaltung auf dem neuen Dienstposten nicht angeordnet
sei. Auch seien ihm mit dem Schreiben vom 22. Januar 2013 weitere Einzelhei-
ten der Inübunghaltung mitgeteilt worden. Auf dieser Basis sei er auf seinem
neuen Dienstposten im Laufe des Jahres 2013 zu diversen Maßnahmen der
fliegerischen Inübunghaltung befohlen worden (Kommandierung vom
21. Februar 2013 zur fliegerischen Inübunghaltung im Zeitraum 15. bis 19. April
2013, Kommandierung vom 12. Juni 2013 zur fliegerischen Inübunghaltung im
Zeitraum 2. bis 5. Juli 2013, Dienstreise zur Wehrfliegerverwendungsfähigkeits-
untersuchung, Kommandierung vom 20. Juni 2013 zur Teilnahme am Lehrgang
FlugPhys). Die plötzliche Neubewertung, dass eine fliegerische Inübunghaltung
nicht angeordnet sei, entbehre deshalb jeder Grundlage.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 wies das Bundesministerium der Verteidi-
gung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Die Feststellung des Bun-
desamts für das Personalmanagement, dass anlässlich der Versetzung des
Antragstellers zum … keine neue fliegerische Inübunghaltung angeordnet wor-
den sei, stelle keine mit einer Beschwerde angreifbare Maßnahme dar. Glei-
ches gelte für die bloße Mitteilung/Weiterleitung des Überprüfungsergebnisses
an das Amt für Heeresentwicklung. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids
wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein Beschwerdevorbringen auch kei-
nen Grund für ein Einschreiten im Rahmen der Dienstaufsicht ergeben habe.
Eine fliegerische Inübunghaltung sei für den derzeitigen Dienstposten des An-
tragstellers (ID-Nr. …) nicht angeordnet; die Anordnung der Inübunghaltung
vom 21. September 2013 (richtig: 2011) beziehe sich ausdrücklich auf den
Dienstposten ID-Nr. … und habe demnach ihre Wirksamkeit verloren.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2014 die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der
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Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 5. März
2014 dem Senat vor.
Zur Begründung führt der Antragsteller ergänzend zu seinem Beschwerdevor-
bringen insbesondere aus:
Die Fortführung der fliegerischen Inübunghaltung habe die Grundlage für seine
Zustimmung zur vorzeitigen Wegversetzung von dem Dienstposten im … dar-
gestellt. An dem Fortbestand habe für ihn kein Zweifel bestanden, weil sich die
Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung aus den Schreiben vom 21. und
22. Januar 2013 sowie den Folgedokumenten zu den Einzelmaßnahmen erge-
be. Zum Zeitpunkt dieser Schreiben habe er bereits im … Dienst geleistet. Auch
sei sein Militärluftfahrzeugführerschein pünktlich mit Ablauf im August 2013 um
ein Jahr verlängert worden. Im Übrigen handele es sich - ungeachtet des
Wechsels vom … zum … - jeweils um den gleichen Dienstposten, der sich wei-
terhin im Dezernat Führungsgrundsätze in der … befinde. Dies ergebe sich
auch aus einem Vergleich der entsprechenden Dienstpostenbeschreibungen.
Die in dem Bescheid vom 21. September 2011 genannte Bindung an die Auf-
gaben des Dienstpostens bestehe damit fort. Ferner zeige die Adressierung des
Schreibens vom 21. Januar 2013, dass sich die Verpflichtung zur Inübunghal-
tung auch auf den neuen Dienstposten beim … beziehe. Die uneingeschränkte
Geltung der Anordnung der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung wer-
de nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass er unter anderem vom 2. bis 5. Juli
2013 zur fliegerischen Inübunghaltung kommandiert worden sei, also zu einem
Zeitpunkt, zu dem er bereits auf dem neuen Dienstposten verwendet worden
sei. Bestritten werde schließlich, dass am 13. November 2013 ein telefonisches
Personalgespräch stattgefunden habe. Der diesbezügliche vom Bundesministe-
rium der Verteidigung vorgelegte Vermerk sei ihm erst am 4. Juni 2014 zur Un-
terschrift übermittelt worden und stelle offenbar eine rückdatierte Reaktion auf
die Anfrage des Gerichts vom 27. Mai 2014 dar. Richtig sei vielmehr, dass er
sich am 13. November 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement zu
einem Termin zur Akteneinsicht in dem vorgängigen Beschwerdeverfahren
BVerwG 1 WB 3.14 befunden habe; einen darüber hinausgehenden Zweck ha-
be dieser Termin nicht gehabt.
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Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Mitteilung vom 18. November 2013 in
Gestalt des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2014
festzustellen, dass er, der Antragsteller, auf seinem der-
zeitigen Dienstposten beim … zur fliegerischen Inübung-
haltung verpflichtet ist,
hilfsweise,
den Bund unter Aufhebung der Mitteilung vom 18. Novem-
ber 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom
4. Februar 2014 zu verpflichten, über den Antrag auf Wei-
terverpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu ent-
scheiden.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verweist auf die Gründe des Beschwerdebescheids vom 4. Februar 2014.
Die Anordnung der Inübunghaltung durch den Bescheid vom 21. September
2011 sei unter ausdrücklicher Benennung der ID-Nr. … erfolgt und gelte daher
nicht für den neuen Dienstposten mit der ID-Nr. …. Auch sei das … eine voll-
ständig neue Dienststelle mit kleinerem Aufgabenbereich und wesentlich gerin-
gerem Personalkörper, die nicht in der direkten Nachfolge des … stehe; der
Wechsel des Antragstellers vom … zum … sei deshalb keine bloß technische
Umbuchung, sondern eine vollwertige Versetzung. Die Weiterleitung des Be-
scheids vom 21. September 2011 durch die Luftbewegliche Brigade 1 mit der
Lotus Notes-Nachricht vom 21. Januar 2013 stelle keine erneute bzw. aktuali-
sierte Verpflichtung zur Inübunghaltung dar; diese hätte einen Hinweis auf den
neuen Dienstposten enthalten müssen, der jedoch gerade fehle. Das Fehlen
einer aktuellen Anordnung sei dem Antragsteller in einem Personalgespräch am
13. November 2013 mitgeteilt worden. Unabhängig davon erfolge die Anord-
nung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse;
der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, zur fliegerischen Inübunghal-
tung verpflichtet zu werden.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung
- R II 2 - Az.: … -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D,
und die Akten des abgeschlossenen Parallelverfahrens BVerwG 1 WB 3.14 ha-
ben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
a) Der Antrag festzustellen, dass der Antragsteller auf dem Dienstposten
ID-Nr. … beim … zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet ist, ist als allge-
meiner Feststellungsantrag zulässig (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 VwGO).
Dem Antragsteller geht es mit dem Hauptantrag nicht darum, die zuständige
personalbearbeitende Stelle zu verpflichten, ihm gegenüber eine Anordnung zur
fliegerischen Inübunghaltung (im Sinne des Erlasses des BMVg - Fü S I 1 -
Az. 19-02-08 betreffend die „Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und
Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr“ vom 26. Juni 2008,
VMBl 2008, 142) zu erlassen. Er macht vielmehr geltend, dass eine solche An-
ordnung bereits erlassen ist und diese Anordnung auch für den von ihm seit
1. April 2013 bekleideten Dienstposten ID-Nr. … beim … wirksam fortgilt.
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Die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung im Sinne der Nr. 3 des Erlas-
ses vom 26. Juni 2008 begründet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
(§ 43 Abs. 1 Halbs. 1 VwGO). Ein Soldat hat zwar keinen Anspruch darauf, zur
fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet zu werden (siehe dazu unten II 2.). Ist
eine Anordnung der Inübunghaltung jedoch erlassen - wie dies vom Antragstel-
ler hier geltend gemacht wird -, so bildet sie die Grundlage von Pflichten, wie
etwa zur Absolvierung von Flugstunden, zur Teilnahme an Lehrgängen oder zu
ärztlichen Untersuchungen, aber auch von Rechten des Soldaten, insbesonde-
re auf besoldungsrechtliche Zulagen (siehe die Hinweise in Nr. 5 des Erlasses
vom 26. Juni 2008). An der verbindlichen Klärung seiner Stellung als Inübung-
halter durch eine entsprechende Feststellung hat der Antragsteller ein berech-
tigtes Interesse (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), weil das Bundesministerium der
Verteidigung und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes-
wehr (als zuständige personalbearbeitende Stelle) bestreiten, dass die mit dem
Bescheid vom 21. September 2011 angeordnete Verpflichtung des Antragstel-
lers zur fliegerischen Inübunghaltung für dessen Verwendung auf dem Dienst-
posten ID-Nr. … beim … fortgilt.
Der Zulässigkeit des Feststellungantrags steht auch nicht der Grundsatz der
Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Der Antragsteller war insbe-
sondere nicht gehalten, die Verfügung vom 10. Januar 2013, mit der er zum
1. April 2013 auf den Dienstposten ID-Nr. … beim … versetzt wurde, anzufech-
ten. Denn dem Antragsteller geht es nicht darum, die Versetzung von dem (in-
zwischen aufgelösten) … zu dem (neu errichteten) … zu verhindern. Vielmehr
geht es ihm um die Klarstellung, dass seine Verpflichtung zur Inübunghaltung
von dieser Versetzung unberührt geblieben ist. Dieses Ziel kann er nicht mit der
Anfechtung der Versetzungsverfügung, sondern nur mit dem sachgerecht als
Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag erreichen. Kein geeigneter Gegen-
stand eines Anfechtungsantrags ist schließlich auch die Lotus Notes-Nachricht
des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18. November 2013. Diese
Nachricht enthält keine Aufhebung einer Anordnung der fliegerischen Inübung-
haltung und stellt deshalb keine anfechtbare dienstliche Maßnahme dar. Viel-
mehr bringt in ihr das Bundesamt lediglich seine Rechtsauffassung zum Aus-
druck, dass die ursprüngliche Anordnung der Inübunghaltung von vornherein
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nicht für den neuen Dienstposten des Antragstellers beim … gilt und deshalb
keiner Aufhebung bedarf.
b) Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller ist auf seinem derzeitigen Dienstposten ID-Nr. … beim …
nicht zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet. Die Anordnung der fliegeri-
schen Inübunghaltung vom 21. September 2011 bezieht sich nur auf den
Dienstposten ID-Nr. … beim … und hat mit der Versetzung des Antragstellers
vom … zum … zum 1. April 2013 ihre Wirksamkeit verloren.
Gemäß Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Erlasses vom 26. Juni 2008 ist die Verpflich-
tung zur Inübunghaltung durch die zuständige personalbearbeitende Stelle
schriftlich anzuordnen. Die Verpflichtung ist entweder zeitlich zu begrenzen
oder an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu binden (Beispiel: „Ver-
pflichtung für die Dauer der Verwendung als … TE/ZE … bei …“); sie endet re-
gelmäßig mit Ablauf der festgesetzten Zeit oder mit Wegfall der in der Anord-
nung genannten Voraussetzungen (Nr. 3 Abs. 2 des Erlasses vom 26. Juni
2008). Über die Verlängerung einer Verpflichtung, ihre Fortdauer bei Verset-
zung/Dienstpostenwechsel oder ihre Aufhebung vor Ablauf der festgelegten
Dauer entscheidet die zuständige personalbearbeitende Stelle; alle Änderungen
sind schriftlich zu verfügen (Nr. 3 Abs. 4 des Erlasses vom 26. Juni 2008).
Als damals zuständige personalbearbeitende Stelle verpflichtete das Personal-
amt der Bundeswehr den Antragsteller anlässlich seiner Versetzung von der …
zum … mit Bescheid vom 21. September 2011, als Inübunghalter „während
seiner Verwendung als …, DP-ID … die Gültigkeit seiner Erlaub-
nis/Berechtigung nach ZDv 19/11 zu erhalten und hierüber einen Nachweis zu
führen“. Das Personalamt hat also, wie in Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 des Erlas-
ses vom 26. Juni 2008 vorgesehen, die Verpflichtung an die Wahrnehmung be-
stimmter Aufgaben gebunden und diese Aufgaben, entsprechend dem dortigen
Beispiel, dienstpostenbezogen bezeichnet (mit der inzwischen eingeführten
„DP-ID“-Nummer statt der früheren „TE/ZE“). Die Verpflichtung endete damit
automatisch mit dem Wegfall der in der Anordnung genannten Voraussetzun-
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gen, also mit der Wegversetzung des Antragstellers von dem Dienstposten
ID-Nr. … beim … zum 1. April 2013 (Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 des Erlasses
vom 26. Juni 2008).
Der neue Dienstposten des Antragstellers beim … ist ein anderer Dienstposten
als der von ihm zuvor innegehabte Dienstposten beim …. Das zum 27. Juni
2013 in Dienst gestellte … hat zwar viele Aufgaben des zum selben Tag aufge-
lösten … übernommen. Das … bildet jedoch eine neu aufgestellte, personell
und sachlich verkleinerte Dienststelle, die nicht in der direkten Nachfolge des …
steht; andere Aufgaben des … sind zum Beispiel auf das Ausbildungskomman-
do (in Leipzig) übergegangen. Der Dienstposten ID-Nr. … des Antragstellers ist
damit einer neuen, nicht einer bloß umbenannten Dienststelle zugeordnet; er ist
deshalb nicht identisch mit dem Dienstposten ID-Nr. … beim ….
Die Pflicht zur fliegerischen Inübunghaltung aus dem Bescheid vom 21. Sep-
tember 2011 setzt sich auch nicht mittels der Bindung der Verpflichtung an die
„Wahrnehmung bestimmter Aufgaben“ über den 1. April 2013 hinaus fort. Wie
sich aus den vorgelegten Dienstpostenbeschreibungen ergibt, stimmen die
Hauptaufgaben der Dienstposten des Antragstellers beim … und beim … zwar
im Wesentlichen überein. Der Bescheid vom 21. September 2011 stellt für die
Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung jedoch nicht auf die Wahrneh-
mung bestimmter materieller Aufgaben (gleichgültig, auf welchem Dienstpos-
ten), sondern auf die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten (und die
Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens) ab.
Die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung wurde schließlich auch nicht
durch den Bescheid vom 21. Januar 2013 für die Zeit nach der Versetzung des
Antragstellers zum … verlängert. Zwar erging der Bescheid vom 21. Januar
2013 zeitlich nach Erlass der Versetzungsverfügung (vom 10. Januar 2013);
auch ist er adressiert an den Antragsteller mit der Dienststellenbezeichnung
„…“. Über die Verlängerung einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghal-
tung entscheidet jedoch - ebenso wie über deren Anordnung - allein die zustän-
dige personalbearbeitende Stelle (Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des
Erlasses vom 26. Juni 2008), also das Personalamt bzw. nach dessen Auflö-
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sung das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Be-
scheid vom 21. Januar 2013 wurde indes durch die Luftbewegliche Brigade 1
- Flugsicherheit - erlassen, die für eine Verlängerung der Verpflichtung zur In-
übunghaltung bereits nicht zuständig war. Der Bescheid spricht aber auch in-
haltlich eine Anordnung oder Verlängerung der Pflicht zur Inübunghaltung nicht
aus, sondern setzt eine solche Verpflichtung - in Form des Bescheids vom
21. September 2011 (siehe Bezug 6 des Bescheids vom 21. Januar 2013) - als
(ab 1. April 2013: vermeintlich) fortbestehend voraus. In Vollzug dieser (ver-
meintlich) fortbestehenden Verpflichtung nimmt der Bescheid der Luftbewegli-
che Brigade 1 lediglich die in dem Bescheid vom 21. September 2011 (Seite 1
letzter Absatz) vorgesehene Zuteilung des Antragstellers zu einem fliegenden
Verband zur Durchführung des Flugbetriebs ab 1. Januar 2013 vor. Der Be-
scheid der Luftbeweglichen Brigade 1 vom 21. Januar 2013 verlängerte deshalb
nicht die Anordnung der Verpflichtung zur Inübunghaltung durch den Bescheid
des Personalamts vom 21. September 2011, sondern ging vielmehr mit dem
Ende dieser Verpflichtung zum 1. April 2013 selbst ins Leere.
Gleiches wie für den Bescheid vom 21. Januar 2013 gilt für das Schreiben der
Heeresfliegerwaffenschule vom 22. Januar 2013, durch das der Antragsteller im
laufenden Gültigkeitsjahr mit zehn Flugstunden eingeplant wurde, sowie für die
verschiedenen vom … verfügten Kommandierungen zu Einzelmaßnahmen der
Inübunghaltung (vom 21. Februar 2013, vom 12. Juni 2013 und vom 20. Juni
2013). Auch diese ergingen in Vollzug einer vermeintlich fortbestehenden Ver-
pflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung, können aber mangels Zuständigkeit
der verfügenden Stelle (Heeresfliegerwaffenschule, …) nicht selbst eine Pflicht
zur Inübunghaltung begründen oder verlängern. Auch soweit der Antragsteller
noch nach dem 1. April 2013 faktisch an Einzelmaßnahmen der fliegerischen
Inübunghaltung teilgenommen hat, kann er hieraus keinen Vertrauenstatbe-
stand ableiten; etwaige irrtümliche Einplanungen auf der Vollzugsebene binden
nicht das Bundesamt für das Personalmanagement als die für die Anordnung
und Verlängerung der Pflicht zur Inübunghaltung zuständige personalbearbei-
tende Stelle.
2. Der Hilfsantrag ist unzulässig.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der unter dem 17. Dezember 2012 - im Rah-
men einer Stellungnahme zur Vororientierung über die geplante Versetzung
zum … - gestellte Antrag des Antragstellers auf eine „weitergehende Anord-
nung/Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zum Erhalt der Erlaub-
nis/Berechtigung nach ZDv 19/11“ bereits ordnungsgemäß beschieden und ein
entsprechendes Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde, oder ob sich die
Ablehnung dieses Antrags und eine erfolglose Beschwerde mittelbar aus dem
dem Hauptantrag zugrundeliegenden Wehrbeschwerdeverfahren ergeben.
Der Hilfsantrag ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Antragsteller für den
Antrag, den Bund zu verpflichten, über die Weiterverpflichtung zur fliegerischen
Inübunghaltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden, die Antragsbefugnis fehlt. Denn nach der ständigen Rechtspre-
chung des Senats erfolgt die einen Soldaten verpflichtende Anordnung zur flie-
gerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse; der Soldat
hat kein geschütztes subjektives Recht auf Fortdauer seiner Verpflichtung zur
fliegerischen Inübunghaltung (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - insb. Be-
schluss vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 6.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO
Nr. 81 Leitsatz und Rn. 16 ff. sowie zuletzt etwa Beschluss vom 27. Februar
2014 - BVerwG 1 WB 36.13 - Rn. 16 ff.).
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein
Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung sei-
ner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegen-
über zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind.
Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem
individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument
einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bun-
deswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht („sein
Recht“) bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten („Pflichten …
ihm gegenüber“) geltend machen (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG
1 WB 39.10 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 79 Rn. 17 = NZWehrr 2012, 33).
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Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesministeri-
um der Verteidigung oder vom Bundesamt für das Personalmanagement zu
verlangen, ihn zur fliegerischen Inübunghaltung zu verpflichten, nicht zu. Er hat
deshalb auch keinen Anspruch auf eine (erneute) ermessensfehlerfreie Ent-
scheidung.
Die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm
beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem
zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse
und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr verpflichtet wer-
den soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesminis-
ters der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich
auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich
aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streit-
kräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind
(BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36;
BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73,
182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage,
ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche
Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht
auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf
militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche
Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige
Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats
einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschluss vom 4. Novem-
ber 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).
In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit
hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des Erlasses
vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübung-
haltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperati-
onsoffiziere in Betracht kommt und von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt,
die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw.
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an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jewei-
ligen Dienstposten zu orientieren ist. Die Anordnung der fliegerischen Inübung-
haltung erfolgt demnach ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im
Interesse des betroffenen Soldaten. Es besteht daher kein geschütztes subjek-
tives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen
Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts
vom Bundesministerium der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht
folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem
Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführer-
schein behalten zu können. Die dem Antragsteller fehlende Antragsbefugnis
lässt sich auch nicht durch den Wegfall von mit dem Flugdienst verbundenen
Zulagenberechtigungen begründen. Zwar hat ein Soldat, wenn die Verpflichtung
zur Inübunghaltung angeordnet ist, einen Rechtsanspruch auf die entsprechen-
den Zulagen; diese Folge einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung
begründet jedoch kein subjektives Recht darauf, dass eine solche Verpflichtung
angeordnet wird.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer