Urteil des BVerwG vom 29.04.2008

Universität, Wiederholungsgefahr, Promotion, Ausbildung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 11.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberleutnant ... Sch.,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Gaebel und
die ehrenamtliche Richterin Oberleutnant Ohland
am 29. April 2008 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung des Bundes-
ministeriums der Verteidigung, ihn bei der Anfertigung seiner Diplomarbeit nicht
durch Zugang zu Daten und durch die Herstellung persönlicher Kontakte zu un-
terstützen, rechtswidrig war.
Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offizie-
re des Truppendienstes mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren; seine der-
zeit festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des 11. Juli 2009. Zuletzt wurde er
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 zum Oberleutnant ernannt. Seit dem
1. Oktober 2004 ist der Antragsteller zum Studium der Wirtschafts- und Organi-
sationswissenschaften an die Universität der Bundeswehr M. versetzt.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 erbat der Antragsteller Unterstützung bei
der Anfertigung einer Diplomarbeit zu dem Thema: „Die Auswirkung eines Ver-
gütungscontrollings auf die Privatliquidation der Abteilungsleiter/Fachärzte des
Bundeswehrkrankenhauses B. - ein Modell“. Er habe für dieses - im Einzelnen
dargestellte - Diplomvorhaben die volle Unterstützung von Prof. Dr. M. von der
Universität der Bundeswehr M. Für das Vorhaben benötige er die Genehmi-
gung, dass er mit dem Bundeswehrkrankenhaus B. zusammenarbeiten dürfe
und das Krankenhaus ihm die erforderlichen Zahlen zur Verfügung stelle. Die
Datenerhebung dauere mit Hilfe des Abfragetools nur wenige Minuten und be-
einträchtige die Arbeit der Controllingabteilung nicht. In der Folge müsse auch
gewährleistet sein, dass er durch persönlichen Kontakt und Interviews ein mög-
lichst objektives Bild zur Erstellung seines Modells erhalte. Er stelle deshalb die
Forderungen, (1.) Zugang zu den für seine Forschungsarbeit relevanten Daten,
insbesondere den durch das Controlling vorliegenden oder selbst zu berech-
nenden Kennzahlen, und (2.) Unterstützung durch Organisationsmitglieder im
Sinne von persönlichem Kontakt und Interviews, um auf die Interessen dersel-
ben gezielt eingehen zu können, zu erhalten.
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Mit Bescheid vom 8. November 2006 lehnte das Bundesministerium der Vertei-
digung - Fü San ... - eine Unterstützung des Antragstellers in der von ihm ge-
wünschten Weise ab. Für eine leistungsbezogene Privatliquidation bestehe
keine Rechtsgrundlage; welche Anteile des Honorars bei der Privatliquidation
der Ärzte abzuführen seien, sei gesetzlich geregelt. Es sei derzeit auch nicht im
Interesse des Sanitätsdienstes, Änderungen am geltenden Bundesbesoldungs-
gesetz zu initiieren, deren mögliche Weiterungen auch für andere Bereiche
nicht abschätzbar seien. Die Idee der leistungsbezogenen Privatliquidation kön-
ne daher nicht mitgetragen werden, selbst wenn sie aus Sicht des Antragstel-
lers positive Effekte erwarten lasse.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 legte der Antragsteller hiergegen über
seinen Disziplinarvorgesetzten Beschwerde ein.
Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde
als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht
und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 28. März 2007 dem Senat vor.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 teilte der Antragsteller dem Senat mit, dass er
wegen der bisherigen Verfahrensdauer ein anderes Thema für seine Diplomar-
beit gewählt habe; eine Entscheidung zu seinem ursprünglichen Anliegen sei
nicht mehr erforderlich. Er beabsichtige jedoch, eine Dissertation zu dem ur-
sprünglichen Thema zu verfassen und wolle deshalb sein Begehren im Wege
eines Fortsetzungsfeststellungsantrags weiterverfolgen. Zu dessen Begründung
führt der Antragsteller insbesondere aus:
Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil ein nochmaliger
gleichlautender Antrag für sein Dissertationsvorhaben voraussichtlich aus den-
selben Gründen abgelehnt würde. Er sehe damit eine Wiederholungsgefahr und
eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach Art. 3 Abs. 1
GG. Eine Ungleichbehandlung sei gegeben, weil durchaus Mitglieder der
Universität in Teilbereichen der Krankenhäuser wissenschaftliche Arbeiten ver-
fassten. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr weise er darauf hin, dass er bei
einem zu erwartenden Prädikatsabschluss seines Studiums die Unterstützung
von Prof. Dr. M. für sein - mit der ursprünglich geplanten Diplomarbeit sinnglei-
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ches - Dissertationsvorhaben habe, das er lediglich unter einen anderen Ar-
beitstitel („Innovative Vergütungsstrukturen in Institutionen des Gesundheitswe-
sens am Beispiel der Krankenhäuser der Bundeswehr“) fassen wolle.
In der Sache wende er sich weiterhin dagegen, dass ihm die geforderte Unter-
stützung versagt werde. Er wolle mit seiner Arbeit einen Ansatz entwickeln, die
Ausbildung und Inübunghaltung des Krankenhauspersonals zu verbessern.
Ausgehend von seinem Modell seien Synergieeffekte für Mitarbeiter, Budget
und Patienten zu erwarten. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass seine For-
schung und somit sein Dienst dadurch erschwert werde, dass offensichtlich hö-
here Interessen einer Optimierung des Krankenhausbetriebs entgegenstünden.
Mögliche partielle Interessen der Lobbygruppen der Ärzte und der Haushälter
des Bundesministeriums der Verteidigung sollten offenbar nicht tangiert und
akademisch beschrieben werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vom 8. Novem-
ber 2006 (Fü San Pers/Z - Az.: 09-80-50) festzustellen.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor,
weil der Antragsteller eine Diplomarbeit mit dem von ihm gewünschten Thema
nicht mehr schreiben könne, sondern nunmehr eine Dissertation verfassen wol-
le. Es handele sich daher um einen völlig anderen Antrag mit einer neuen Ziel-
richtung. Das Studium an einer Universität der Bundeswehr sei regelmäßig ein
wesentlicher Bestandteil der Ausbildung eines längerdienenden Offiziers auf
Zeit. Eine Promotion stelle dagegen eine nicht vom Dienstherrn geforderte wei-
tere wissenschaftliche Qualifikation dar, die der Soldat nach eigenem Ent-
schluss anstreben könne; sie liege grundsätzlich nicht im Interesse des Dienst-
herrn, da sich hierdurch die Verwendungszeit des Soldaten in der Truppe bzw.
bei einer Dissertation „nach Dienst“ die Regeneration und damit die Leistungs-
fähigkeit des Soldaten verringere.
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Der Antragsteller habe aber auch der Sache nach keinen Anspruch auf Unter-
stützung seiner Diplomarbeit zu dem gewählten Thema gehabt. Der Bundesmi-
nister der Verteidigung habe zwar im Rahmen der Fürsorgepflicht dafür Sorge
zu tragen, dass die von ihm betriebenen Ausbildungseinrichtungen ihren Aus-
bildungsauftrag erfüllen könnten. Es bestehe jedoch keine Verpflichtung, dem
Soldaten Ressourcen aus Dienststellen der Bundeswehr zur Verfügung zu stel-
len, die mit seiner Ausbildung nicht beauftragt seien. Eine andere Rechtspositi-
on erwachse dem Antragsteller auch nicht aus der Forschungs- und Wissen-
schaftsfreiheit; die wissenschaftliche Tätigkeit des Antragstellers müsse nicht
durch Überlassung von nicht allgemein zugänglichen Daten unterstützt werden.
Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich für den Antragsteller keine materielle
Begründung für seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Die von ihm angeführ-
ten Arbeiten von Offizieren der Bundeswehr hätten gänzlich andere Themen
zum Gegenstand, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Personalgrundakte
des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vor-
gelegen.
II
Der Antrag ist unzulässig.
Die Versetzung oder Kommandierung eines Soldaten zum Studium an eine
Hochschule der Bundeswehr und die die Durchführung des Studiums betreffen-
den Maßnahmen und Entscheidungen stellen truppendienstliche Verwendungs-
entscheidungen dar, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröff-
net ist (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. Juni 1976 - BVerwG 1 WB 63.75 -
BVerwGE 53, 173 und vom 12. Juli 1978 - BVerwG 1 WB 107.77 - BVerwGE
63, 96).
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Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des An-
tragstellers vom 27. November 2006 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO).
Der Antrag ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn er - was sich nach Aktenla-
ge nicht zweifelsfrei beurteilen lässt - nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) eingelegt
worden sein sollte. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verlangt,
wenn eine truppendienstliche Erstmaßnahme, wie hier der Bescheid vom
8. November 2006, unmittelbar durch den Bundesminister der Verteidigung er-
lassen wird und dem Soldaten deshalb als Rechtsbehelf nur der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber,
dass ein solcher Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen gestellt und be-
gründet werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG
1 WB 15.05 - BVerwGE 125, 56 <58 f.> = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 11
m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dem Antragsteller weder mit dem an-
gefochtenen Bescheid noch später erteilt worden. Die Antragsfrist wäre deshalb
gemäß § 7 Abs. 2 WBO, der auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung ent-
sprechend anzuwenden ist (Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB
63.06 - m.w.N.), bei Einlegung der Beschwerde vom 27. November 2006 noch
nicht abgelaufen.
Der Antragsteller hat - schließlich - sein Rechtsschutzbegehren in zulässiger
Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Sein ursprüngli-
ches Begehren, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den
Antragsteller, bei einer Diplomarbeit zum Thema „Die Auswirkung eines Vergü-
tungscontrollings auf die Privatliquidation der Abteilungsleiter/Fachärzte des
Bundeswehrkrankenhauses B. - ein Modell“ durch Zugang zu Daten, Herstel-
lung persönlicher Kontakte und Interviewmöglichkeiten zu unterstützen, hat sich
durch Zeitablauf erledigt. Der Antragsteller hat wegen der Dauer des Wehrbe-
schwerdeverfahrens ein anderes Thema gewählt, um die Diplomarbeit innerhalb
des von der Studienordnung vorgesehenen Bearbeitungszeitraums (1. April bis
30. Juni 2007) anfertigen zu können. Bei dieser Sachlage ist nach der im
Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO der Antrag statthaft, die Rechtswidrigkeit des Bescheids
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vom 8. November 2006, mit dem die Unterstützung des Diplomvorhabens zu
dem ursprünglich beabsichtigten Thema abgelehnt wurde, festzustellen (stRspr,
vgl. Beschluss vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30
LuftVG Nr. 6 = NZWehrr 2001, 165 m.w.N.)
Dem Antragsteller fehlt jedoch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderli-
che berechtigte Interesse an der Feststellung.
Das berechtigte Interesse an der Feststellung kann sich nach der Rechtspre-
chung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederho-
lungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch gel-
tend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint.
Zusätzlich kommt - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erle-
digte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung
nach sich zieht (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG
1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 <344 f.> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 =
NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 18.07 - jeweils
m.w.N.).
Die von dem Antragsteller geltend gemachte Wiederholungsgefahr liegt nicht
vor.
Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglich-
keit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung
oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 23. Juni 2004 - BVerwG 1 WB 20.04 -, vom 24. Februar 2005
- BVerwG 1 WB 19.04 - und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 -). Dabei
müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis-
se bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme (vgl. Be-
schluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 1.05 - Buchholz 236.1 § 28 SG
Nr. 6; ferner Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108.89 -
Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211 und vom 26. April 1993 - BVerwG 4 B
31.93 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255, jeweils m.w.N.). Entscheidend ist
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die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen
Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvor-
schriften (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 1 B 37.99 - Buchholz
310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Dabei kann dahingestellt blei-
ben, ob der Antragsteller überhaupt die Bedingungen für eine Zulassung zur
Promotion erfüllen, er als Doktorand angenommen und das von ihm ursprüng-
lich für die Diplomarbeit geplante Thema von dem betreuenden Hochschullehrer
als Dissertationsthema akzeptiert wird. Die Frage, ob dem Antragsteller die
geforderte Unterstützung zu gewähren ist, unterliegt im Zusammenhang mit ei-
ner Promotion anderen rechtlichen Maßstäben als bei der Anfertigung einer
Diplomarbeit, so dass eine gleiche oder gleichartige Entscheidung wie die erle-
digte Maßnahme nicht zu erwarten ist.
Das Studium an einer Universität der Bundeswehr ist regelmäßig ein wesentli-
cher Bestandteil der Ausbildung des Berufsoffiziers und länger dienenden Offi-
ziers auf Zeit (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der „Personellen Bestimmungen für das Stu-
dium von Offizieranwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr“
vom 26. März 2002). Dementsprechend erfolgt - wie auch im Falle des Antrag-
stellers - die Versetzung zum Studium „aus dienstlichen Gründen“; die studie-
renden Soldaten werden grundsätzlich nach den festgelegten Mindestdienstzei-
ten befördert (Nr. 12 der „Personellen Bestimmungen“) und während des Studi-
ums durch den Studentenbereich der Universität auch militärisch geführt und
betreut. Ein erfolgreiches Studium endet mit dem Bestehen der Hochschulab-
schlussprüfung (Nr. 6 der „Personellen Bestimmungen“), d.h. im Falle des An-
tragstellers mit der Diplomprüfung; ein Studienabschluss bei möglichst kurzer
Studiendauer ist für den weiteren militärischen Werdegang vorteilhaft, ein er-
folglos beendetes Studium kann die Laufbahnchancen beeinträchtigen (Nr. 1
Abs. 2 der „Personellen Bestimmungen“). Im Hinblick auf diese Integration des
Studiums an einer Universität der Bundeswehr in das militärische Dienstver-
hältnis ist davon auszugehen, dass gegenüber den studierenden Soldaten dem
Grunde nach gewisse, aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG)
herzuleitende Unterstützungspflichten bestehen können, um eine effektive
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Durchführung des Studiums im Rahmen und nach Maßgabe der jeweiligen
Studienordnung zu gewährleisten.
Anders als das Studium ist eine anschließende Promotion in aller Regel
Teil der Ausbildung der Offiziere, sofern diese - wie der Antragsteller - militä-
risch und nicht - wie etwa die vom Antragsteller angeführten Historiker des Mili-
tärgeschichtlichen Forschungsamts (vgl. hierzu auch Beschluss vom 19. Mai
1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <185>) - gerade in einer spe-
ziell wissenschaftlichen Verwendung eingesetzt werden sollen. Ein Soldat hat
grundsätzlich auch sonst keinen Anspruch auf eine Versetzung oder Komman-
dierung zur Promotion. Vielmehr entscheidet der Bundesminister der Verteidi-
gung hierüber - wie allgemein bei Verwendungsentscheidungen - nach pflicht-
gemäßem Ermessen, wobei die Entscheidung am militärischen Bedarf auszu-
richten ist und die Ausbildung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Nutzeffekt für die Bundeswehr stehen muss (vgl. Beschluss vom 19. Mai 1981
a.a.O.). Will der Antragsteller deshalb sein Promotionsvorhaben
durchführen, so müsste er sich zunächst um eine
entsprechende Versetzung oder Kommandierung bemühen, wobei im Rahmen
dieser Entscheidung in der Regel auch die hierbei von Bundeswehrstellen zu
erbringende Unterstützung vorab zu klären sein wird. Unabhängig davon aber
handelt es sich bei dieser - vorrangigen - Verwendungsentscheidung darüber,
ob ein Bewerber überhaupt zum Zwecke der Promotion versetzt oder komman-
diert wird, im Verhältnis zu der hier strittigen Ablehnung einzelner Unterstüt-
zungsleistungen nicht um eine gleiche oder gleichartige Entscheidung.
Soweit der Antragsteller - was nach seinem Vortrag eher anzunehmen ist - be-
absichtigt, die Promotion zu betreiben, kann er sich für
die begehrte Unterstützung nicht auf die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten (§ 10
Abs. 3 SG) berufen. Im Übrigen würde es sich bei der Ablehnung von Unter-
stützungsleistungen durch Bundeswehrstellen hier auch nicht um eine truppen-
dienstliche Maßnahme handeln, gegen die der Rechtsweg zu den Wehrdienst-
gerichten eröffnet wäre (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1
WBO). Zugang zu den für seine Forschungsarbeit relevanten Daten und die er-
forderlichen persönlichen Kontakte könnte der Antragsteller vielmehr nur - nicht
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anders als die Doktoranden an den öffentlichen Hochschulen der Länder - auf-
grund der allgemein für wissenschaftliche Zwecke bestehenden Informations-
und Zugangsrechte erlangen. Auch insoweit liegen daher keine im Wesentli-
chen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umstände vor und damit kei-
ne Wiederholungsgefahr, aus der sich ein berechtigtes Interesse im Sinne von
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergeben kann.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller außerdem geltend gemachten fortdau-
ernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung fehlt es an einer substantiierten
Darlegung.
Der Antragsteller hat keine über die Erledigung des Rechtsstreits hinauswir-
kende Beeinträchtigung dargelegt. Er hat, nachdem sich abzeichnete, dass er
die von ihm geforderte Unterstützung faktisch nicht erhalten wird, rechtzeitig vor
dem Bearbeitungszeitraum (1. April bis 30. Juni 2007) ein anderes Thema für
seine Diplomarbeit gewählt und dieses nach seiner Schilderung und der vorge-
legten E-Mail-Nachricht von Prof. Dr. M. vom 10. August 2007 auch erfolgreich
bearbeitet. Ein Zeitverlust bei dem Abschluss seines Hochschulstudiums oder
ein anderer Nachteil für das laufbahnmäßige Fortkommen des Antragstellers ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller ist auch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechts-
schutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht beeinträchtigt, wenn er darauf verwiesen ist,
die ihn allein interessierende Frage, ob und inwieweit ihm bei einer eventuellen
Dissertation Unterstützung durch Bundeswehrdienststellen zu gewähren ist, zu
gegebener Zeit in einem neuen Verfahren bezogen auf die dann konkret stritti-
gen Punkte zu klären.
Dem Antragsteller waren keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die
Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorlie-
gen.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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