Urteil des BVerwG vom 12.05.2005

Beschwerdefrist, Unwiderlegbare Vermutung, Die Post, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
BVerwG 1 WB 11.05
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
,
…,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
…, … -
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Hollmann und
Oberfeldwebel Krüger
als ehrenamtliche Richter
am 12. Mai 2005
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der … geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des
30. Juni 2005 enden wird. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 18. August 1994 er-
nannt. Seit dem 22. August 2002 wird er bei der 1./Heimatschutzbataillon … in P.
verwendet. Seit dem 2. August 2004 ist er zur 1./Lazarettregiment … in B. kom-
mandiert.
Auf Anforderung der Stammdienststelle des Heeres erstellte der Kommandeur
(Kdr) im Verteidigungsbezirk (VB) … am 26. Oktober 2004 als zuständiger Be-
urteiler gemäß Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 eine Sonderbeurteilung über den An-
tragsteller, die diesem am selben Tag eröffnet wurde. Der Befehlshaber (Befh) im
Wehrbereich … (WBK …) gab als nächsthöherer Vorgesetzter am 4. November
2004 seine Stellungnahme ab; diese wurde dem Antragsteller am 15. November
2004 eröffnet.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. November 2004, der an „WBK …
Befehlshaber“ in E. gerichtet war, legte der Antragsteller gegen die Beurteilung
vom 26. Oktober 2004 Beschwerde ein. Dieser - zahlreiche Anlagen umfassende -
Beschwerdeschriftsatz ging am 11. November 2004 beim Befh WBK … ein. Von
dort wurde er - unter gleichzeitiger Abgabenachricht - am 17. November 2004 an
das Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) weitergeleitet, wo er am
22. November 2004 einging. Mit der Beschwerde rügte der Antragsteller u.a., dass
wesentliche Tätigkeiten in der Beurteilung nicht erfasst und sich nicht in ihr nie-
dergeschlagen hätten. Praktisch habe er die Aufgaben zweier Dienstposten wahr-
genommen. Dies ergebe sich aus der detaillierten Aufstellung seiner ausgeübten
Tätigkeiten, die der Beschwerde beigefügt sei.
Der Befh SKUKdo wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Dezember 2004
wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die weitere Be-
schwerde des Antragstellers vom 28. Dezember 2004 wies der Stellvertreter des
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Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) und Inspekteur der Streitkräf-
tebasis (InspSKB) mit Beschwerdebescheid vom 11. Januar 2005 zurück.
Gegen diese ihm am 18. Januar 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich der
Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Januar 2005, den
der StvGenInsp/InspSKB mit seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2005 dem
Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Sein Beschwerdeschreiben vom 5. November 2004 gegen die Beurteilung vom
26. Oktober 2004 sei am Samstag, dem 6. November 2004, um 10.00 Uhr bei der
Poststelle am Z…/B. aufgegeben worden. Ihm sei das Risiko einer verspäteten
Postlieferung nicht anzurechnen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung müsse
er darauf vertrauen können, dass die Post die Sendung nach einem, spätestens
am zweiten Werktag zustelle. Eine diesbezügliche Überwachung müsse seiner-
seits nicht erfolgen. Der Einwand, die Beschwerde sei an eine unzuständige Stelle
gerichtet worden, sei unerheblich, denn gemäß § 5 Abs. 3 WBO hätte eine unver-
zügliche Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgen müssen. Die Beschwerde
hätte demnach noch innerhalb der Frist eingehen müssen. Eine Verfristung liege
überdies deshalb nicht vor, weil die Beurteilung keine Rechtsmittelbelehrung ent-
halten habe.
Der StvGenInsp/InspSKB beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet, weil die Erstbeschwerde des Antragstellers
wegen Fristversäumung unzulässig sei. Innerhalb der mit Ablauf des 9. November
2004 endenden Beschwerdefrist habe der Antragsteller weder bei seinem nächs-
ten Disziplinarvorgesetzten noch bei dem Befh SKUKdo als dem nach Nr. 1103
Buchst. b ZDv 20/6 für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Vorgesetzten
den Rechtsbehelf der Beschwerde eingelegt. Der verspätete Eingang der Be-
schwerde am 11. November 2004 sei vielmehr beim - nicht im Sinne des § 5
Abs. 1 WBO zuständigen - Befh WBK … erfolgt. Soweit der Antragsteller vortrage,
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er habe auf eine Postübermittlung spätestens am zweiten Werktag nach der Ein-
lieferung vertrauen dürfen, führe dies in seinem konkreten Fall nicht zu einer an-
deren Bewertung. Denn bei der - falsch adressierten - Beschwerdeschrift nebst
Anlagen habe es sich nicht um eine Briefsendung gewöhnlichen Ausmaßes ge-
handelt, bei der von einer Zustellung innerhalb von zwei Tagen auszugehen sei.
Der Schriftsatz sei mit Anlagen 2,3 cm stark und 1,165 kg schwer gewesen. Selbst
wenn der Antragsteller so zu behandeln sei, als sei seine Beschwerde am
9. November 2004 beim Befh WBK … eingegangen, hätte eine unverzügliche
Weiterleitung der Beschwerde nicht zur Fristwahrung gereicht. Die Weiterleitungs-
verpflichtung des § 5 Abs. 3 WBO gehe von einer ordnungsgemäß eingelegten
Beschwerde aus. Unzuständig angegangene Behörden seien indessen nicht ver-
pflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang sofort darauf zu überprüfen, ob
die eigene Zuständigkeit gegeben sei oder ob das Schriftstück an eine zuständige
andere Stelle weiterzuleiten sei. Die angegangene Behörde habe den eingegan-
genen Vorgang im regulären Geschäftsablauf - unter Umständen unter Hinweis
auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Behörde abzugeben. Deshalb habe der
Antragsteller eine rechtzeitige Weiterleitung im regulären Geschäftsgang an den
Befh SKUKdo innerhalb der Beschwerdefrist nicht erwarten können. Bei Zweifeln
hinsichtlich des richtigen Beschwerdeadressaten habe dem Antragsteller der ein-
fache und sichere - jedem Soldaten bekannte - Weg der Einlegung bei seinem
nächsten Disziplinarvorgesetzten offen gestanden. In der Sache habe das Be-
schwerdevorbringen keine Aussicht auf Erfolg.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Betei-
ligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwer-
deakten des StvGenInsp/InspSKB - FüS/RB - 25-05-11/1.05 - und die Personal-
grundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
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II
Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt.
Sein Rechtsschutzanliegen ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbrin-
gens sachgerecht dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Sonderbeurtei-
lung des Kdr VB … vom 26. Oktober 2004 und die Neuerstellung dieser Sonder-
beurteilung unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vom 5. November
2004 vorgelegten Anlagen beantragt.
Dieser Antrag ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann eine
dienstliche Beurteilung als beschwerdefähige Maßnahme mit einem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. z.B. Beschlüsse vom 29. April
1999 - BVerwG 1 WB 55, 66.98 -
1999, 204> und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 90.00 -
236.11 § 1a SLV Nr. 12 = ZBR 2001, 249>). Nr. 1102 Buchst. b Abs. 2 ZDv 20/6
weist diesbezüglich klarstellend darauf hin, dass eine Beschwerde statthaft ist,
wenn der beurteilte Soldat z.B. einen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze oder
gegen das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht. Das ist hier im
Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 5. November 2004 erfolgt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat es versäumt, rechtzeitig gegen die Sonderbeurteilung vom
26. Oktober 2004 Beschwerde einzulegen. Diese Beurteilung ist damit unanfecht-
bar geworden.
Für Beurteilungen sowie für die Stellungnahmen des nächsthöheren Vorgesetzten,
gegebenenfalls weiterer höherer Vorgesetzter, laufen getrennte Beschwerdefristen
nach der jeweiligen Eröffnung (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. April 1996
- BVerwG 1 WB 108.94 - , vom 26. September
2000 - BVerwG 1 WB 56.00 - und vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB
90.00 - ). Nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von zwei Wo-
chen (§ 6 Abs. 1 WBO) nach der jeweiligen Eröffnung werden die Beurteilung und
die Stellungnahme(n) unanfechtbar (Nr. 1103 Buchst. a ZDv 20/6).
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Für den Beginn der Beschwerdefrist nach § 6 Abs. 1 WBO ist die Kenntnis von
dem Beschwerdeanlass maßgeblich. Der Beschwerdeanlass wird durch die
Kenntnis von der streitbefangenen Maßnahme oder von den die Maßnahme aus-
lösenden tatsächlichen Umständen ausgelöst (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom
24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 1.03 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB
36.04 - m.w.N.). Die Sonderbeurteilung vom 26. Oktober 2004 wurde dem Antrag-
steller ausweislich seiner persönlichen handschriftlichen Bestätigung am selben
Tag eröffnet. Damit endete die Beschwerdefrist mit Ablauf des 9. November 2004
(Dienstag). Bis zu diesem Zeitpunkt ging jedoch die Beschwerdeschrift des An-
tragstellers vom 5. November 2004 nebst dem beigefügten Anlagenkonvolut we-
der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des
Antragstellers noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO bei der für die Entscheidung
über die Beschwerde zuständigen Stelle ein.
Da der Antragsteller seit dem 2. August 2004 zur 1./Lazarettregiment … in B.
kommandiert war, war der dortige nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstel-
lers zuständiger Adressat der Beschwerde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO.
Hier wurde die Beschwerde jedoch nicht eingelegt.
Auch bei dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO für den Beschwerdebescheid zustän-
digen Vorgesetzten ging die Beschwerde des Antragstellers nicht ein. Das war hier
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO i.V.m. Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6 der Befh
SKUKdo. Der Befh WBK … als nächsthöherer Vorgesetzter war hingegen nicht
der zuständige Vorgesetzte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO. Denn schon vor
der Abfassung und Absendung der Beschwerde des Antragstellers am 5. bzw.
6. November 2004 hatte der Befh WBK … am 4. November 2004 seine Stellung-
nahme als nächsthöherer Vorgesetzter, zu der er nach Nr. 903 Buchst. a und b
Satz 1, Nr. 1302 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/3 verpflichtet war, abgegeben. Mit Ab-
gabe dieser Stellungnahme am 4. November 2004 verlor der Befh WBK … die
Befugnis des für den Beschwerdebescheid zuständigen Vorgesetzten im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO. Dies folgt aus dem unzwei-
deutigen Wortlaut der Nr. 1103 Buchst. b ZDv 20/6, der mit den Worten „noch
nicht Stellung genommen hat“ allein auf den tatsächlichen Vorgang der Stellung-
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nahme abstellt (der hier am 4. November 2004 abgeschlossen war) und nicht auf
das Datum der Eröffnung der Stellungnahme.
Die Beschwerde des Antragstellers ging am 11. November 2004 bei dem danach
für den Beschwerdebescheid nicht zuständigen Befh WBK … nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ein. Die Beschwerde war damit verspätet.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller an der Einhaltung der Beschwerde-
frist im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst, durch Naturereig-
nisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war. Ein unabwendbarer Zufall
im Sinne der Vorschrift ist ein Ereignis, das unter den gegebenen, nach der Be-
sonderheit des Falles zu berücksichtigenden Umständen auch durch äußerste,
diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt
weder abzuwehren noch in seinen schädlichen Folgen zu vermeiden ist (stRspr.:
vgl. Beschluss vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Sollte dem Antragsteller nach Eröffnung der Sonderbeurteilung nicht klar gewesen
sein, wer die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle im Sinne des § 5
Abs. 1 Satz 2 WBO war, hatte er jedenfalls die Möglichkeit, die Beschwerde bei
seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einzulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass
ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt unbekannt war, wer für ihn der zuständige Dis-
ziplinarvorgesetzte war. Über dessen grundsätzliche Zuständigkeit zur Entgegen-
nahme einer Beschwerde werden alle Soldaten regelmäßig in ausreichender Wei-
se unterrichtet. Hiervon geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus. Der An-
tragsteller macht auch selbst nicht geltend, dass ihm der seinerzeit zuständige
nächste Disziplinarvorgesetzte unbekannt gewesen sei.
Es liegt auch kein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 2 WBO vor. Nach
dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittel-
belehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Auf diese
Bestimmung kann sich ein Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des
Senats nur berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine
Rechtsmittelbelehrung zu erteilen oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht
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vorauszusetzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschluss
vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 - m.w.N.). Die Sonderbeurteilung
des Kdr VB … vom 26. Oktober 2004 bedurfte als truppendienstliche
Erstmaßnahme keiner Rechtsmittelbelehrung (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom
26. September 2000 - BVerwG 1 WB 56.00 - und vom 28. November 2000
- BVerwG 1 WB 90.00 - ). Die Wehrbeschwerdeordnung schreibt
Rechtsbehelfsbelehrungen verpflichtend nur für ablehnende Beschwerdeent-
scheidungen in § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 16 Abs. 4 vor. Eine darüber hinausge-
hende verfassungsrechtliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Den Antragsteller
auf die Frist des § 6 Abs. 1 WBO hinzuweisen, bestand rechtlich schon deshalb
keine Veranlassung, weil diese Beschwerdefrist bei allen Soldaten als bekannt
vorausgesetzt werden kann (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 2004
- BVerwG 1 WDS-VR 3.04 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -
m.w.N.). Der Antragsteller trägt im Übrigen selbst nicht vor, dass ihm die Be-
schwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO unbekannt gewesen sei.
Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO ist für den Antragsteller
ferner nicht darin zu sehen, dass sein Bevollmächtigter die Beschwerdeschrift an
eine unzuständige Stelle adressiert und übermittelt hat. Diese Vorgehensweise hat
ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bevollmächtigten des Antragstellers,
zu dessen Aufgaben es gehört, einen von ihm entworfenen Rechtsmittelschriftsatz
vor der Unterzeichnung durchzulesen und darauf zu achten, dass dieser
Schriftsatz an diejenige Stelle adressiert ist, bei der der Rechtsbehelf eingelegt
werden muss. Im Wehrbeschwerdeverfahren geht ein derartiges von dem
Bevollmächtigten zu vertretendes Versäumnis zu Lasten des Antragstellers (Be-
schluss vom 20. Juli 2004 - BVerwG 1 WDS-VR 3.04 -).
Keine andere Bewertung rechtfertigt der Vortrag des Antragstellers, er habe auf
einen regulären Postlauf innerhalb von einem Werktag, längstens innerhalb von
zwei Werktagen vertrauen dürfen und sei deshalb von einem rechtzeitigen Ein-
gang der Beschwerdeschrift ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvR 99/74 -
40, 42 [45]>) muss ein Rechtsmittelführer, der sich zur Beförderung seines
Rechtsmittelschreibens der Post bedient, die gewöhnliche Laufzeit einer Postsen-
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dung je nach deren Art und je nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustel-
lort einkalkulieren. Dabei sind übliche Verzögerungen der Laufzeit, wie sie durch
verminderten oder ganz entfallenden Leerungs- und Zustellungsdienst an
Wochenenden und Feiertagen entstehen, von vornherein in die Berechnung ein-
zubeziehen. Wenn das beachtet wird und es im Einzelfall keine konkreten Hinwei-
se auf andersartige Verzögerungen gibt, darf der Bürger darauf vertrauen, dass
die normale Laufzeit nicht überschritten werde (BVerfG, a.a.O.). Unter Beachtung
dieser Maßgaben konnte der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf den
rechtzeitigen Eingang seiner Beschwerdeschrift bei der zuständigen Stelle entwi-
ckeln. Nach dem Vorbringen seines Bevollmächtigten wurde das Beschwerde-
schreiben am 6. November 2004, einem Samstag, um 10.00 Uhr bei der Poststelle
am Z… in B. aufgegeben. Bei dem Beschwerdeschriftsatz einschließlich des ihm
beigefügten Anlagenkonvoluts handelte es sich nach Darlegung des
StvGenInsp/InspSKB, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, um eine
1,165 kg schwere Postsendung, die 2,3 cm stark war. Diese Sendung war infolge
ihres Gewichts als Päckchen einzustufen, für dessen Laufzeit die regulären Post-
laufzeiten für Briefe nicht gelten. Gegenteiliges macht der Antragsteller nicht gel-
tend. Angesichts des Umfangs der Sendung und des Wochenendes bei ihrer Ein-
lieferung konnte der Antragsteller nicht damit rechnen, dass diese Sendung schon
am Montag, dem 8. November 2004, bei dem Adressaten eingehen würde.
Bei ihrem - hypothetisch unterstellten - Eingang am 9. November 2004 beim Befh
WBK … hätte der Antragsteller nicht mehr damit rechnen können, dass eine Wei-
terleitung des Beschwerdeschreibens mit dem Anlagenkonvolut innerhalb der Be-
schwerdefrist an die zuständige Stelle, den Befh SKUKdo erfolgen würde. In die-
sem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93 -
zur Weiterleitung eines falsch adressierten Rechtsmit-
telschriftsatzes an das zuständige Gericht im regulären Geschäftsgang) im vorlie-
genden Verfahren zur - allenfalls entsprechenden - Anwendung des § 7 Abs. 1
WBO führen kann. Sollte diese Rechtsprechung auch dann gelten, wenn ein
Rechtsbehelf an eine unzuständige Behörde gesandt worden ist, käme eine ent-
sprechende Anwendung des § 7 Abs. 1 WBO nur in Betracht, wenn der Rechts-
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behelf gerade infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Behörde erst nach Fristab-
lauf bei der zuständigen Stelle einging.
Eine Behörde ist indessen mangels einer gegenteiligen rechtlichen Regelung nicht
verpflichtet, jedes Schriftstück nach seinem Eingang eigenständig sofort darauf zu
überprüfen, ob die eigene Zuständigkeit gegeben ist oder ob das Schriftstück an
eine zuständige andere Stelle weiterzuleiten ist. Die Behörde hat den eingegan-
genen Vorgang im Falle ihrer Unzuständigkeit vielmehr im regulären Geschäftsab-
lauf - unter Umständen mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit - an die zuständige Be-
hörde abzugeben (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG
1 WDS-VR 3.04 - m.w.N. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -).
Nach diesen Maßgaben wäre der Befh WBK … als für die Beschwerdeentschei-
dung unzuständige Stelle lediglich gehalten gewesen, den Beschwerdeschriftsatz
im regulären Geschäftsablauf an die zuständige Stelle abzugeben. Der Antragstel-
ler hätte keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Schriftsatz noch am sel-
ben Tag per Kurier an die zuständige Stelle übermittelt würde. Weder aus § 5
Abs. 3 WBO noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung lässt sich ein derarti-
ger Anspruch entnehmen. Es ist vielmehr grundsätzlich allein Sache des Be-
schwerdeführers, für die Einlegung der Beschwerde bei der zuständigen Stelle
innerhalb der Beschwerdefrist Sorge zu tragen. Diese Obliegenheit kann er nicht
auf andere Stellen abwälzen, zumal wenn er anwaltlich vertreten ist (Beschluss
vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -). Die Beschwerde vom 5. No-
vember 2004 enthielt im Übrigen auch keine deutlich sichtbaren Zusätze wie
„Fristsache - Eilt - Sofort vorlegen“ oder Ähnliches. Schon deshalb musste sich
dem Befh WBK … die Eilbedürftigkeit des Rechtsbehelfs im Hinblick auf einen dro-
henden Fristablauf nicht aufdrängen. Allenfalls wäre er bei einer derartigen
Situation verpflichtet gewesen, entweder den Absender auf die drohende Fristver-
säumung aufmerksam zu machen oder selbst notwendige Maßnahmen zu treffen,
um eine Fristversäumung zu vermeiden (Beschlüsse vom 20. Juli 2004 - BVerwG
1 WDS-VR 3.04 - m.w.N. und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 36.04 -).
Dr. Frentz Prof. Dr. Widmaier Dr. Deiseroth
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Hollmann Krüger