Urteil des BVerwG vom 28.03.2014

Rechtliches Gehör, Vorbehalt des Gesetzes, Chef, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 10.14 (1 WB 1.13)
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Hauptmann ...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. März 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens der An-
hörungsrüge.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 5. März 2014 ge-
gen den Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB 1.13 -, mit dem der
Senat den Antrag zurückgewiesen hat, den Bundesminister der Verteidigung zu
verpflichten, den Antragsteller zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
zuzulassen.
Der Antragsteller macht geltend, das Gericht habe den folgenden Sachvortrag
(Schriftsatz vom 19. Februar 2013, Seite 6) nicht zur Kenntnis genommen:
„Namens und in Vollmacht des Antragstellers tragen wir
vor, dass er sich Ende 2011 nach erfolgter zweiter Ableh-
nung nur aufgrund der Aussage seines Abteilungsleiters,
er könne noch ein drittes Mal für eine Übernahme in die
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes vorgeschla-
gen werden, sich nicht direkt beschwert hat. Selbst der
Chef des Stabes des Luftwaffenführungskommandos ist
dieser Einschätzung gefolgt und [hat] deshalb den Vor-
schlag unterbreitet.“
Nach Auffassung des Antragstellers hätten die Aussagen des Abteilungsleiters
und des Chefs des Stabes, die ihn davon abgehalten hätten, gegen die zweite
Ablehnung Beschwerde zu führen, vom Senat rechtlich dahingehend gewürdigt
werden müssen, dass er, sei es im Wege der Naturalrestitution, sei es im Wege
der Folgenbeseitigung, ausnahmsweise mit einem dritten Antrag hätte zugelas-
sen werden können und daher zu diesem Antrag auch in der Sache beschieden
werden müssen. Jedenfalls das Neubescheidungsbegehren wäre in diesem
Falle auch erfolgreich gewesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss vom 30. Januar 2014 - BVerwG 1 WB
1.13 - aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
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Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat mit Schreiben vom 24. März
2014 Stellung genommen; er hält die Anhörungsrüge für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Ak-
ten Bezug genommen.
II
1. Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m.
§ 152a VwGO) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche
Richter (vgl. im Einzelnen Beschluss vom 22. April 2010 - BVerwG 1 WB 4.10 -
Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 = NZWehrr 2010, 211).
2. Die Anhörungsrüge ist zulässig.
Insbesondere wurde die Rüge mit dem am selben Tage beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2014 fristgerecht inner-
halb von zwei Wochen erhoben, weil der Antragsteller erst mit der Zustellung
des vollständigen Beschlusses mit Gründen, die am 19. Februar 2014 an seine
Bevollmächtigten erfolgte, Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des
rechtlichen Gehörs hatte (§ 23a Abs. 3 WBO i.V.m. 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO).
3. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb zurückzuweisen,
weil der angegriffene Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise den
Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt (§ 23a Abs. 3 WBO
i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 2 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO)
verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Pro-
zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. - auch
zum Folgenden - BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR
1729/09 - juris Rn. 12 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 - juris Rn. 10,
jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - BVerwG 1 WNB 3.11
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- Rn. 6 und vom 24. August 2012 - BVerwG 1 WNB 4.12 - juris Rn. 4). Dabei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht dieser Pflicht nachgekom-
men ist. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen sei-
ner Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG be-
gründet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Ver-
fahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände
erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor,
wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Be-
teiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht
eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich
ist.
Danach liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht
vor.
Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens war die Bewerbung des Antrag-
stellers um einen Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen
Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Auswahlverfah-
ren für das Auswahljahr 2012. Zentraler Streitpunkt war dabei die Frage, ob das
Personalamt der Bundeswehr befugt war, eine erneute Betrachtung des Antrag-
stellers im Auswahlverfahren für das Auswahljahr 2012 allein deshalb abzuleh-
nen, weil der Antragsteller bereits zwei Mal - nämlich in den Auswahljahren
2009 und 2011 - am Auswahlverfahren teilgenommen hatte und nach der Er-
lasslage die Teilnahme nur einmal wiederholt werden darf. Der Antragsteller hat
sich hierzu im gerichtlichen Verfahren insbesondere mit dem in der Anhörungs-
rüge angeführten Schriftsatz vom 19. Februar 2013 (dort Seite 6 und 7) geäu-
ßert und sich dabei auf die - auch aus Sicht des Senats maßgebliche - Rechts-
frage konzentriert, ob die Beschränkung der Zahl der Teilnahmemöglichkeiten
am Auswahlverfahren nach dem Vorbehalt des Gesetzes einer normativen
Grundlage bedarf. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kennt-
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nis genommen und erwogen, die Erforderlichkeit einer normativen Grundlage
jedoch im Ergebnis, entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung,
mit ausführlicher Begründung verneint (Beschlussausfertigung Rn. 23 bis
35).
Die mit der Anhörungsrüge zitierte Passage aus dem Schriftsatz vom 19. Feb-
ruar 2013 bezieht sich überwiegend nicht auf die verfahrensgegenständliche
dritte Bewerbung des Antragstellers im Auswahljahr 2012, sondern auf die zu-
rückliegende Ablehnung seiner zweiten Bewerbung im Auswahljahr 2011. Der
diesbezügliche Sachvortrag war deshalb für den Senat nur insoweit entschei-
dungserheblich, als die Ablehnung der zweiten Bewerbung (Auswahljahr 2011)
durch den Bescheid des Personalamts vom 21. Oktober 2011 rechtliche Bedeu-
tung für die Beurteilung der dritten Bewerbung (Auswahljahr 2012) hatte. Inso-
weit wurde der Vortrag des Antragstellers auch berücksichtigt. So wurde die
- als solche unstrittige - Tatsache, dass die zweite Bewerbung bestandskräftig
abgelehnt wurde, im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Antrags auf ge-
richtliche Entscheidung (BA Rn. 18 f.), mit der Anwendung der Auswahlrichtlinie
(BA Rn. 24) und mit der vom Antragsteller geltend gemachten Altersdiskriminie-
rung (BA Rn. 38) erörtert; im Zusammenhang mit der Anwendung der Auswahl-
richtlinie wurde auch die Tatsache abgehandelt, dass der Antragsteller für das
Auswahljahr 2012 - neben seinem eigenen Antrag - auch durch den Chef des
Stabes des Luftwaffenkommandos für den Laufbahnwechsel vorgeschlagen
war (BA Rn. 24).
Dagegen war das Motiv, aus dem der Antragsteller gegen die Ablehnung seiner
zweiten Bewerbung (Auswahljahr 2011) keine Beschwerde erhoben hat - sein
Abteilungsleiter habe erklärt, er könne noch ein drittes Mal für den Laufbahn-
wechsel vorgeschlagen werden -, für die Beurteilung der hier gegenständlichen
dritten Bewerbung nicht entscheidungserheblich; der diesbezügliche Sachvor-
trag musste deshalb auch nicht in den Entscheidungsgründen aufgegriffen wer-
den. Soweit der Antragsteller geltend macht, dieser Sachvortrag hätte vom Se-
nat rechtlich dahingehend gewürdigt werden müssen, dass er, der Antragsteller,
ausnahmsweise - sei es im Wege der Naturalrestitution, sei es im Wege der
Folgenbeseitigung - mit einem dritten Antrag hätte zugelassen und in der Sache
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beschieden werden müssen, handelt es sich um einen neuen, erstmals mit der
Anhörungsrüge ausgeführten Gesichtspunkt. Mit ihm kann der Antragsteller
schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er von einem anderen rechtlichen Prü-
fungsmaßstab als der Senat ausgeht; die materiell-rechtliche Würdigung kann
jedoch nicht mit der (Verfahrens-)Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
angegriffen werden.
Unabhängig davon ist der unter dem Blickwinkel des Schadensersatzes oder
der Folgenbeseitigung geltend gemachte Anspruch auf eine dritte Bewerbungs-
möglichkeit so fernliegend, dass der Senat hierauf, ohne einen entsprechenden
Vortrag des Antragstellers bereits im Ausgangsverfahren, nicht von sich aus
eingehen musste. Für die Regelung des Auswahlverfahrens war zum damali-
gen Zeitpunkt das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 -, für die
Durchführung des Auswahlverfahrens das Personalamt der Bundeswehr und
für die konkrete Auswahlentscheidung der jeweilige Abteilungsleiter im Perso-
nalamt zuständig (vgl. Kap. 12 ZDv 20/7 sowie die Richtlinie über das „Aus-
wahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen
Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes“ vom 21. November
2007). Es ist offenkundig, dass weder der dem Antragsteller vorgesetzte Abtei-
lungsleiter ... (...) im Luftwaffenführungskommando noch der Chef des Stabes
des Luftwaffenkommandos dazu berufen waren, verbindliche Rechtsauskünfte
oder gar Zusicherungen zu den Möglichkeiten eines Laufbahnwechsels zu ge-
ben, die im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit den Bundesminister der Verteidigung zu
einer Wiedergutmachung im Wege des Schadensersatzes oder der Folgenbe-
seitigung verpflichten könnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 154 Abs. 2
VwGO (in entsprechender Anwendung).
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3
VwGO unanfechtbar.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer
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