Urteil des BVerwG vom 29.01.2008

Amt, Strafbare Handlung, Vertrauensperson, Befehl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 10.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant ...,
..., ...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst Fischer und
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Hannemann
am 29. Januar 2008 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
I
Der Antragsteller wendet sich gegen die im Zusammenhang mit seiner Verset-
zung zum ...amt angeordnete Vorverlegung seines Dienstantrittstermins vom
15. November 2004 auf den 25. Oktober 2004.
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraus-
sichtlich mit Ablauf des ... 2023 enden wird. Seit dem ... 1998 führt er seine
Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „im Generalstabsdienst (i.G.)“. Zum
Oberstleutnant wurde er am ... 2000 ernannt. Er wurde zum 1. November 2003
mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 auf
den Dienstposten G 3-Stabsoffizier Strategic Policy beim Deutschen Anteil ... in
N., ..., versetzt und dort bis zum 24. Oktober 2004 verwendet. Seit dem
25. Oktober 2004 war er aufgrund der Versetzungsverfügung des Personalam-
tes der Bundeswehr vom 15. Oktober 2004 auf dem Dienstposten G 3-
Stabsoffizier im ...amt in B. eingesetzt. Zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am
28. Januar 2008 ist er zum ... in B. versetzt worden.
Der Amtschef des ...amtes hatte gegen den Antragsteller mit Verfügung vom
10. September 2004 ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. In der
Einleitungsverfügung hieß es:
„Sie haben am 30. Juli 2004 in der AAFES BX der L. Air
Force Base in der Zeit zwischen 16:15 Uhr und 17:35 Uhr
einen Memory chip PC 2700 im Wert von $ 90.00 in einer
Umkleidekabine aus der Verpackung genommen, unter
Ihrer Kleidung versteckt und anschließend das Geschäft
verlassen, ohne diesen Artikel zu bezahlen.“
Unter Hinweis auf dieses Verfahren und auf deshalb eingetretene Störungen,
Spannungen und Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar be-
lasteten, schlug der Deutsche Verbindungsoffizier beim Obersten Alliierten Be-
fehlshaber Transformation, Oberst i. G. F., - nach vorheriger Anhörung der zu-
ständigen Vertrauensperson - am 23. September 2004 die Rückversetzung des
Antragstellers nach Deutschland vor. Nachdem sich der Kommandeur Bun-
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deswehrkommando ... sowie der Amtschef des ...amtes diesem Vorschlag an-
geschlossen hatten, ordnete das Personalamt der Bundeswehr mit fernschriftli-
cher Verfügung vom 15. Oktober 2004, die dem Antragsteller am selben Tag
eröffnet wurde, dessen Versetzung zum ...amt mit Wirkung zum 15. Oktober
2004 an und beendete dessen Auslandsverwendung. Zusätzlich hieß es in dem
Versetzungsfernschreiben:
„Der Dienstantritt ist einvernehmlich zwischen DtA ... und
A abzusprechen. A. meldet das Abspracheergebnis an
PersABw - Dez I 2 (A).
...
Der Inhalt des Fernschreibens ist dem Offizier sofort zu
eröffnen. Eine Ausfertigung des Fernschreibens ist mit
Eröffnungsvermerk zur Zusatzakte zu nehmen.
Personalverfügung folgt nach Meldung des Dienstantrit-
tes.“
Gegen diese Versetzungsverfügung legte der Antragsteller am 18. Oktober
2004 Beschwerde ein.
Am selben Tag ging beim Deutschen Verbindungsoffizier ein Schreiben des
Chief of Staff des Obersten Alliierten Befehlshabers, Generalleutnant M., vom
15. Oktober 2004 ein, welches - nach der durch das Bundesministerium der
Verteidigung veranlassten Übersetzung des Bundessprachenamts - wie folgt
lautete:
„Betr.: Ermittlungen gegen Oberstleutnant ... B. im
Zusammenhang mit einem angeblichen Ladendieb-
stahl auf dem Luftwaffenstützpunkt L. AFB am
30. Juli 2004
Vorg.: (a) Schreiben des HQ ... Legal Office an den
deutschen Verbindungsoffizier vom 19. August 2004
(b) Übertragung der Rechtszuständigkeit an die
deutschen Behörden durch den US-Rechtsanwalt
vom 04. Oktober 2004
(c) Memorandum von Captain K., Judge Advocat
(Rechtsberater) der US-Luftwaffe vom 05. Oktober
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mit beiliegenden eidesstattlichen Zeugenerklärun-
gen, das am 08. Oktober 2004 dem deutschen Ver-
bindungsoffizier übergeben wurde
(d) Besprechung zwischen Chef des Stabes, Admi-
ral S., deutschem Verbindungsoffizier Oberst F. und
HQ ...-Rechtsberater ... Sc. am 14. Oktober 2004
1. Im Rahmen der gestrigen Besprechung (Vorgang d)
wurde mir zur Kenntnis gebracht, dass Sie nunmehr
formell die Übertragung der Rechtszuständigkeit vom US-
Rechtsanwalt (Vorgänge a und b) sowie mehrere Zeu-
genaussagen (Vorgang c) erhalten haben, die den vom
US-Bundesanwalt gegen OTL B. vorgebrachten Ver-dacht
begründen.
2. Grundsätzlich wird in diesem multinationalen Stab kein
Personal beschäftigt, das im Verdacht steht, eine strafbare
Handlung begangen zu haben. Mit diesem Grund-satz
sollen sowohl unsere althergebrachte Reputation
innerhalb der NATO als auch unsere Glaubwürdigkeit
gegenüber dem gastgebenden Staat geschützt werden.
Diese beiden grundlegenden Faktoren sind für die
Durchführung unserer schwierigen Aufgabe im Hinblick
auf die Transformation der NATO unverzichtbar. Jeder
auch noch so kleine Zweifel an der Integrität eines meiner
Offiziere wirft seine Schatten auf die Integrität dieses
Hauptquartiers und somit des gesamten Personals. Dem-
zufolge fordere ich - wie Sie aus früheren Fällen wissen -
bei allen Staaten die Verpflichtung ein, das bestgeeignete
Personal zur Erfüllung unseres Auftrages abzustellen.
3. In dem Vertrauen, das ich in Sie im Sinne der Auf-
rechterhaltung dieser Verpflichtung für die Bundesrepublik
Deutschland setze, gehe ich davon aus, dass der be-
treffende Offizier für die weitere Zukunft von seinen
Dienstobliegenheiten an diesem Hauptquartier entbunden
wird. Ich bin zuversichtlich, dass die deutschen Stellen
den einschlägigen Fall ordnungsgemäß bearbeiten und
dabei auch der Darstellung und der Verdienste des
betreffenden Offiziers gebührende Rechnung tragen wer-
den.
4. Abschließend möchte ich meine große Anerkennung für
den deutschen Beitrag zu diesem Hauptquartier zum
Ausdruck bringen. Ihr Personal leistet hervorragende Ar-
beit und erfreut sich einer hohen Wertschätzung im ge-
samten multinationalen Umfeld.
FÜR DEN OBERSTEN ALLIIERTEN BEFEHLSHABER
TRANSFORMATION
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gez. UNTERSCHRIFT“
Die Beschwerde des Antragstellers und sein Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 blieben erfolglos
(Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
Das Schreiben des Chief of Staff wurde am 18. Oktober 2004 vom Deutschen
Verbindungsoffizier per Telefax an das Bundeswehrkommando ... und von dort
am selben Tag an den G 1 des ...amtes in B. übermittelt. In dem Begleitschrei-
ben des Bundeswehrkommandos hieß es u.a., mit dem Schreiben des Chief of
Staff werde dem Antragsteller ein Hausverbot für den Bereich der Liegenschaf-
ten des (Hauptquartiers) Supreme Allied Commander Transformation erteilt; der
Antragsteller arbeite heute (am 18. Oktober) seinen Laufzettel ab und habe ab
morgen keinen Zugang mehr zur Dienststelle mit Ausnahme des Deutschen
Verbindungsbüros.
Mit dem angefochtenen Schreiben vom 19. Oktober 2004 teilte der Deutsche
Verbindungsoffizier - unter Hinweis auf ein von ihm am selben Tag mit dem
stellvertretenden Amtschef des ...amtes geführtes Telefonat - dem Antragsteller
folgendes mit:
„Herr B.!
Entgegen der ersten Planung und Entscheidung, Ihren
Dienstantritt bei A. für den 15.11.2004 festzulegen, hat stv
Amtschef A. in o.g. Telefongespräch entschieden, dass Ihr
Dienstantritt bei A. auf den 25.10.2004 festgelegt wird.
Meldung am 25.10.2004 bei A.
Sie werden einen Dienstposten, der durch kurzfristige
Versetzung vakant wurde und dringend nachbesetzt wer-
den muss, besetzen.
Personalverfügung wird durch die zuständige Stelle asap
erstellt und Ihnen zugeleitet.
Zur Durchführung Ihres in der 46. KW (8.11. - 12.11.2004)
geplanten Umzuges werden Sie dann nach N. anreisen
müssen.“
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Am 20. Oktober 2004 teilte das Personalamt dem G 1 des ...amtes per E-Mail
mit, der Antragsteller sei gemäß Fernschreiben vom 18. (richtig: 15.) Oktober
2004 ab 15. Oktober 2004 zum ...amt versetzt; der Dienstantritt in B. werde für
den 25. Oktober 2004 festgelegt; die Umzugsreise finde voraussichtlich in der
46. Kalenderwoche statt. Mit Telefax-Schreiben vom 21. Oktober 2004 infor-
mierte das Personalamt den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers, es
halte an der mit Versetzungsfernschreiben vom 15. Oktober 2004 ausgespro-
chenen Versetzung fest; der Dienstantritt beim ...amt sei nach Absprache der
betroffenen Dienststellen auf den 25. Oktober 2004 festgelegt worden.
Der Antragsteller beschwerte sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2004 gegen
die ihm schriftlich am 19. Oktober 2004 übermittelte Entscheidung des amtie-
renden Dienststellenleiters des ...amtes, mit der sein Dienstantritt dort vom
15. November 2004 auf den 25. Oktober 2004 vorverlegt worden sei. Seine
weitere Beschwerde vom 22. November 2006 nahm er am 23. Januar 2007 zu-
rück, nachdem der Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und
Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde mit Beschwerdebescheid vom
28. November 2006 zurückgewiesen hatte. Die weitere Beschwerde des
Antragstellers vom 14. Dezember 2006 wies der Bundesminister der Verteidi-
gung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 9. Februar 2007 zurück.
Gegen diese ihm am 22. Februar 2007 eröffnete Entscheidung richtet sich der
Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Februar 2007,
den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme
vom 15. März 2007 dem Senat vorgelegt hat.
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Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Bundesminister der Verteidigung entziehe sich in dem Beschwerdebe-
scheid der gebotenen Abwägung und Bewertung von Zumutbarkeits-, Verhält-
nismäßigkeits- und Fürsorgeaspekten bei der Beurteilung des Befehls vom
19. Oktober 2004. Die alleinige Begründung für diesen Befehl habe sich inzwi-
schen als unwahr herausgestellt. Die Vorverlegung des Dienstantritts verstoße
gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für eine bereits getroffene und
ihm eröffnete Maßnahme (Dienstantritt erst am 15. November 2004), ferner
gegen das Prinzip der Beteiligung der Vertrauensperson und gegen die Grund-
sätze der Fürsorge, der Kameradschaft und der Verhältnismäßigkeit des Vor-
gehens.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Rechtswidrigkeit des Befehls vom 19. Oktober 2004
zum vorverlegten Dienstantritt beim ...amt in B. festzustel-
len,
2. ferner die Rechtswidrigkeit der Beschwerdebescheide
vom 28. November 2006 und vom 9. Februar 2007 fest-
zustellen und diese aufzuheben,
3. ihn, den Antragsteller, in jeder Hinsicht so zu stellen, als
sei der rechtswidrige Befehl vom 19. Oktober 2004 nie-
mals erteilt worden,
4. festzustellen, dass die bisherige Handhabung des Be-
schwerdeverfahrens durch den Inspekteur der Streitkräf-
tebasis und den Bundesminister der Verteidigung gegen
Buchstabe und Geist der Wehrbeschwerdeordnung ver-
stoße und damit auch insoweit rechtswidrig sei.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag zu 4. sei unzulässig, weil er nicht gegen eine nach der Wehrbe-
schwerdeordnung selbständig anfechtbare Maßnahme gerichtet sei.
Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. In der fernschriftlichen Verset-
zungsverfügung vom 15. Oktober 2004 sei die Festlegung des tatsächlichen
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Dienstantritts einer einvernehmlichen Absprache zwischen den Dienststellen
vorbehalten worden. Dieser Termin sei zunächst nach Absprache zwischen
dem Deutschen Anteil im Hauptquartier und dem ...amt auf den 15. November
2004 festgelegt worden. Diese Dienstantrittsregelung habe sich nach der Vor-
lage des Schreibens des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 jedoch nicht mehr
halten lassen. Nach vorheriger Abstimmung mit dem Personalamt der
Bundeswehr, dem das Schreiben des Chief of Staff am 19. Oktober 2004 per
Fax übermittelt worden sei, sei der Termin für den Dienstantritt des Antragstel-
lers beim ...amt auf den 25. Oktober 2004 vorgezogen worden. Zumutbarkeits-
und Fürsorgeaspekten habe man dadurch hinreichend Rechnung getragen,
dass dem Antragsteller zur Erledigung seiner privaten Angelegenheiten ab dem
30. Oktober 2004 eine Reise zur Vorbereitung und Durchführung seines Rück-
umzuges gewährt worden sei.
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die 6. Kammer des Truppendienstge-
richts Süd den Antragsteller durch Urteil vom 8. Februar 2006 - TDG S 6 VL
15/05 - vom Vorwurf eines Dienstvergehens freigesprochen. Die Berufung des
Bundeswehrdisziplinaranwalts gegen diese Entscheidung hat das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 2 WD 5.06 - zu-
rückgewiesen.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der
Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bun-
desministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 25-05-10 919/06 und 25-05-12
175/07, 113/06, 426/06 - sowie des Stellvertreters des Generalinspekteurs der
Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis - Fü S/RB 25-05-11/13.04 -
und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem
Senat bei der Beratung vorgelegen. Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten
BVerwG 1 WDS-VR 9.04, BVerwG 1 WB 22.06, BVerwG 1 WB 33.06, BVerwG
1 WB 6.05 und BVerwG 2 WD 5.06 beigezogen.
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II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1. ist unzulässig. Soweit er in einen zulässigen Antrag umge-
deutet werden kann, ist er unbegründet.
Der vom Antragsteller formulierte Antrag zu 1. richtet sich nach dem Beschwer-
devorbringen vom 20. Oktober 2004, auf welches der Antragsteller im Antrags-
schriftsatz vom 26. Februar 2007 ausdrücklich Bezug nimmt, gegen den
- schriftlich übermittelten - „Befehl“ des amtierenden Stellvertreters des Amts-
chefs des ...amtes vom 19. Oktober 2004, mit dem der Dienstantritt des An-
tragstellers beim ...amt auf den 25. Oktober 2004 festgesetzt worden ist.
Dieser „Befehl“ stellt keine gerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des
§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO dar.
Nach § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO kann ein Soldat die
Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag bzw. seine Beschwerde eine
Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Vorgesetztenpflichten ihm
gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Ab-
schnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt
sind. Daraus folgt, dass der Soldat nur solche Maßnahmen und Unterlassungen
(§ 17 Abs. 3 WBO) seiner militärischen Vorgesetzten einer gerichtlichen Über-
prüfung unterziehen kann, die unmittelbar gegen ihn gerichtet sind oder die
- obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder
eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirken (stRspr, u.a. Be-
schluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17
WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 m.w.N.). Der Antragsteller muss insoweit die
Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte oder ihm gegenüber bestehender
Pflichten eines Vorgesetzten substantiiert darlegen, um damit das Gericht in
den Stand zu versetzen, zu prüfen, ob dies denkbar erscheint (stRspr, vgl. Be-
schlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 36.00 - m.w.N. und vom 25. Okto-
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ber 2000 - BVerwG 1 WB 84.00 - BVerwGE 112, 133 = Buchholz 311 § 17
WBO Nr. 41).
Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen,
die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Per-
sonalmaßnahmen dienen, sind als Elemente innerdienstlicher Meinungsbildung
noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen;
sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zu-
gänglich (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 2005 a.a.O. m.w.N.
und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41
[insoweit nicht veröffentlicht]).
Die (schriftliche) Mitteilung des Deutschen Verbindungsoffiziers vom
19. Oktober 2004 dokumentiert - lediglich - eine Zwischenentscheidung über
den neuen Dienstantrittstermin am 25. Oktober 2004, mit der die abschließende
Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr über den endgültigen
Termin des Dienstantritts beim ...amt vorbereitet werden sollte. Dies ergibt sich
bereits aus dem Wortlaut des Versetzungsfernschreibens vom 15. Oktober
2004. Darin hatte das Personalamt der bisherigen Dienststelle des Antragstel-
lers und dem ...amt zwar eine einvernehmliche Absprache über den Dienstan-
trittstermin eingeräumt, ausdrücklich aber eine Meldung des Abspracheergeb-
nisses durch das ...amt an sich verlangt. Das belegt, dass sich das Personalamt
eine eigene förmliche Festsetzung des endgültigen Dienstantrittstermins
vorbehalten wollte. Diese Zielsetzung unterstreicht auch der letzte Satz des
Versetzungsfernschreibens, dass „nach Meldung des Dienstantrittes“ eine Per-
sonalverfügung folgen werde. Die definitive Festsetzung des Dienstantrittster-
mins erfolgte sodann mit der E-Mail-Verfügung des Personalamtes gegenüber
dem ...amt vom 20. Oktober 2004, die am Folgetag als Entscheidung des Per-
sonalamtes an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelt
wurde.
Auch in seinem Schreiben vom 22. Oktober 2004 an den Vorsitzenden der
1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord - im Eilrechtsschutzverfahren des
Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung - hat das Personalamt betont,
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dass das Schreiben des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 die Störung des
Dienstbetriebs „für die Personalführung“ offensichtlich dokumentiert habe und
die „unverzügliche Versetzung (des Antragstellers) unabwendbar“ geworden
sei; um weiteren Schaden vom Ansehen der Bundesrepublik Deutschland ab-
zuwenden, habe deshalb das Personalamt, Dezernat I 2, den Antragsteller un-
verzüglich mit Wirkung vom 15. Oktober 2004 und Dienstantritt am 25. Oktober
2004 zum ...amt versetzt. Der Zeitraum von einer Woche sei durch die betrof-
fenen Dienststellen und die Personalführung als ausreichend bewertet worden,
um dem ledigen Antragsteller die Möglichkeit der Regelung seiner persönlichen
Angelegenheiten zu geben. Auch diese Ausführungen bekräftigen, dass das
Personalamt die Abschlussentscheidung über den neuen Dienstantritt des An-
tragstellers selbst getroffen hat.
Dem steht nicht entgegen, dass der Deutsche Verbindungsoffizier im Schreiben
vom 19. Oktober 2004 von einer „Entscheidung“ des stellvertretenden Amts-
chefs des ...amtes gesprochen hat. Denn in diesem Schreiben verweist er
zugleich auf die nachfolgende Personalverfügung durch die zuständige Stelle.
Damit bezieht sich der Inhalt des Schreibens vom 19. Oktober 2004 erkennbar
auf eine getroffene Zwischenentscheidung, über die der Antragsteller auf diese
Weise persönlich und schriftlich vorab informiert werden sollte.
Sofern man den Feststellungsantrag zu 1. im Interesse des Antragstellers an-
dererseits dahin auslegt, dass er sich gegen die Entscheidung des Personal-
amtes vom 20. Oktober 2004 über die Vorverlegung des Dienstantritts beim
...amt auf den 25. Oktober 2004 richtet, ist dieser Antrag zulässig.
Die in dem E-Mail-Schreiben vom 20. Oktober 2004 übermittelte - eigene - Ent-
scheidung des Personalamtes stellt eine anfechtbare Maßnahme im Sinne des
§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO dar.
Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass eine
- eigenständige - Beschwerde des Antragstellers gegen die seinem damaligen
Bevollmächtigten am 21. Oktober 2004 bekannt gegebene Entscheidung des
Personalamtes vom 20. Oktober 2004 nicht vorliegt. Zwar ist die für den Beginn
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der Beschwerdefrist maßgebliche Kenntnis vom Beschwerdeanlass bei Verset-
zungen erst mit der Aushändigung der förmlichen Versetzungsverfügung gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist jedoch ein Beschwerdeführer,
der nach Kenntnisnahme von der ihm eröffneten Vororientierung, aber vor Er-
halt der förmlichen Versetzungsverfügung Beschwerde eingelegt hat, nicht
gehalten, den Rechtsbehelf nach Eröffnung der Versetzungsverfügung zu wie-
derholen. Vielmehr wird der in Kenntnis der Vororientierung eingelegte Rechts-
behelf zulässig, wenn die förmliche Versetzungsverfügung dem betroffenen
Soldaten bekannt gegeben wird (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG
1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr
2003, 212 und vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 21.05 -). Im vorlie-
genden Fall kann das Schreiben des Deutschen Verbindungsoffiziers vom
19. Oktober 2004 sinngemäß als Vororientierung über den neuen Dienstan-
trittstermin angesehen werden. In Anwendung der zitierten Rechtsprechung war
eine Wiederholung der Beschwerde des Antragstellers vom 20. Oktober 2004
danach entbehrlich.
Der Antragsteller hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse für seinen
Antrag dargelegt.
Der Senat kann offenlassen, ob die Entscheidung des Personalamtes in der
E-Mail-Verfügung vom 20. Oktober 2004 als - inzwischen erledigter - Befehl
oder als Weisung zu verstehen ist. § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO verlangt die Darle-
gung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht. Das nach Erledigung ei-
ner Weisung geltend zu machende Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne
des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich hier aus einem Rehabilitierungs-
interesse (zu dieser Fallgruppe eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vgl.
Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119,
341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom
31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -). Der Antragsteller hat in seiner Be-
schwerde vom 20. Oktober 2004, die er zum Gegenstand seines Antrags auf
gerichtliche Entscheidung gemacht hat, im Einzelnen ausgeführt, er fühle sich
„schlechter behandelt als ein Schwerverbrecher“, weil „letzterem regelmäßig
seine zustehenden Rechte kaum derartig abgeschnitten werden dürften, wie mir
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ein ums andere Mal“. Er hat in seiner weiteren Beschwerde vom 14. Dezember
2006 die Vorverlegung des Dienstantrittstermins als „Bestrafung“ im Vorgriff auf
das Disziplinarverfahren bezeichnet und im Schriftsatz vom 23. April 2007
ergänzend betont, er fühle sich „zum bloßen Verfahrensobjekt degradiert“ und
in seiner Menschenwürde angegriffen und beschädigt. In diesem Vorbringen
liegt die ein Rehabilitierungsinteresse stützende Behauptung, die Entscheidung
über den neuen Dienstantrittstermin habe zu seinen Lasten diskriminierende
Wirkung entfaltet.
Der Feststellungsantrag zu 1. (in der umgedeuteten Form) ist jedoch unbe-
gründet.
Die Festsetzung des Dienstantritts im Rahmen einer Versetzungsentscheidung
findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 SG. Diese Vorschrift eröffnet dem Bundes-
ministerium der Verteidigung ein Verwendungsermessen nicht nur in örtlicher
und fachlicher Hinsicht (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB
9.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 39), sondern auch in zeitlicher Hinsicht. Für die
Rechtsstellung eines Soldaten oder einer Soldatin werden Versetzungen mit
dem Tag des tatsächlichen Dienstantritts wirksam (Nr. 14 Abs. 1 ZDv 14/5
Teil B 171 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung; seit dem
1. Januar 2007 gleichlautend Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171). Aus diesem
Verwendungsermessen folgt, dass der einzelne Soldat grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf die Festlegung eines bestimmten Dienstantrittstermins hat.
Die Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle oder des zuständigen Vor-
gesetzten kann gemäß § 114 VwGO in analoger Anwendung nur auf Ermes-
sensfehler und darauf überprüft werden, ob von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wor-
den ist (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -).
Inhalt und Grenzen der Ermessensentscheidung über den Dienstantritt ergeben
sich einerseits aus dem Grund der Versetzung nach Nr. 4 oder Nr. 5 der Richt-
linien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von
Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998
(VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien -, andererseits aus den dienstlichen Be-
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langen der abgebenden und der aufnehmenden Einheit oder Dienststelle und
schließlich aus den persönlichen Belangen des Soldaten, die nach § 10 Abs. 3
SG im Rahmen der Fürsorgepflicht zu beachten sind.
Hiernach weist die Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittster-
mins auf den 25. Oktober 2004 weder Rechts- noch Ermessensfehler auf.
Zwar enthält die dem damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers übermit-
telte Entscheidung des Personalamtes vom 20. Oktober 2004 keine Begrün-
dung. Diese ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 i.V.m.
§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdebescheid des Stellvertreters
des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteurs der Streitkräftebasis
vom 28. November 2006 rechtzeitig nachgeholt worden. Darin wird auf den In-
halt des Schreibens des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 Bezug genommen
und ausgeführt, dass die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im
Hauptquartier dadurch unmöglich geworden sei. Weiterhin ist im Beschwerde-
bescheid ausgeführt, dass das Verbleiben des Antragstellers im Standort N.
ohne Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch ihn wegen der damit verbun-
denen Kosten für den Dienstherrn nicht mehr zu verantworten gewesen sei.
Außerdem wird zur Begründung auf eine Information des amtierenden Amts-
chefs des ...amtes verwiesen, der zufolge es der Personalführung nicht gelun-
gen sei, eine eignungsgerechte Besetzung des jetzt für den Antragsteller vor-
gesehenen Dienstpostens zeitgerecht sicherzustellen. Hierzu hat der Stellver-
treter des Amtschefs des ...amtes im Schreiben vom 15. August 2006 an das
Bundesministerium der Verteidigung ausgeführt, dass nach dem Schreiben des
Chief of Staff die „unverzügliche Herauslösung des Offiziers aus dem Haupt-
quartier geboten“ gewesen sei. Der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... habe vom
Personalamt in der Zeit vom 1. April bis zum 19. Oktober 2004 nicht eignungs-
gerecht besetzt werden können; die Auftragslage der Fachabteilung ... habe
jedoch dringend die Erfüllung der auf diesem Dienstposten angesiedelten Auf-
gaben erfordert, sodass eine verzugslose Besetzung dieses Dienstpostens mit
dem Antragsteller erforderlich gewesen sei.
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Die Anknüpfung der Begründung an das Schreiben des Chief of Staff vom
15. Oktober 2004 genügt dem Erfordernis, bei der Festlegung des Dienstantritts
den Grund der Versetzung nach Nr. 4 oder 5 der Versetzungsrichtlinien zu be-
rücksichtigen. Die - rechtmäßige - Versetzungsverfügung des Personalamtes
vom 15. Oktober 2004 beruhte auf festgestellten Störungen des Dienstbetriebs
und Einbußen an Vertrauen, die durch den Verdacht einer Straftat seitens des
Antragstellers und die damit einhergehenden umfangreichen Ermittlungen ent-
standen waren. Das am 14. Oktober 2004 (in Anwesenheit des Rechtsberaters
des Hauptquartiers) zwischen dem Chief of Staff und dem Deutschen Verbin-
dungsoffizier sowie dem (damals) ranghöchsten deutschen Offizier im Haupt-
quartier, Konteradmiral S., geführte Gespräch war objektiv geeignet zu belegen,
dass sich die eingetretenen Störungen des Dienstbetriebs und Vertrauensver-
luste verschärften. Darin hat der Chief of Staff nach Mitteilung des Personalam-
tes vom 22. Oktober 2004 an den Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppen-
dienstgerichts Nord unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die
„Untätigkeit der deutschen Seite“ nicht länger akzeptiere und die sofortige Ab-
versetzung des Antragstellers erwarte. Aus der - zusätzlichen und bekräftigen-
den - schriftlichen Erklärung des Chief of Staff vom 15. Oktober 2004 hat das
Personalamt rechtsfehlerfrei die Schlussfolgerung gezogen, dass sie die Stö-
rung des Dienstbetriebs für die Personalführung offensichtlich dokumentiere
und die unverzügliche Versetzung des Antragstellers als unabwendbar erzwun-
gen habe. Unter dem Aspekt der Grenzen des Ermessens ist nicht ersichtlich,
dass die Vorverlegung des Dienstantritts den dienstlichen Belangen der bishe-
rigen Dienststelle des Antragstellers und dem Interesse des ...amtes an einer
baldigen Besetzung des dort seit langem vakanten Dienstpostens nicht ent-
sprochen hätte. Außerdem ist es nicht zu beanstanden, dass das Personalamt
bei der Vorverlegung des Dienstantritts berücksichtigt hat, dass zusätzliche er-
hebliche Kosten eines weiteren Aufenthalts des Antragstellers von annähernd
vier Wochen in N. ohne entsprechende Wahrnehmung von Dienstaufgaben
nicht gerechtfertigt waren.
Die persönlichen Belange des Antragstellers sind in der Entscheidung über den
vorgezogenen Dienstantritt hinreichend beachtet worden. Auf einen Vertrau-
ensschutz im Hinblick auf den ursprünglich für den 15. November 2004 vorge-
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sehenen Dienstantritt kann sich der Antragsteller nicht berufen. Abgesehen da-
von, dass die Ankündigung des neuen Dienstantritts nur einen Tag später er-
folgte, hatte das Personalamt diesen zeitweise in Aussicht genommenen Ter-
min noch nicht bestätigt. Das räumt der Antragsteller sinngemäß in seiner Be-
schwerde vom 20. Oktober 2004 (dort Seite 3 unten) selbst ein. Seinen persön-
lichen Belangen als lediger Soldat hat das Personalamt dadurch hinreichend
Rechnung getragen, dass es ihm eine gesonderte Umzugsreise in der
46. Kalenderwoche 2004 ermöglicht hat. Soweit dem Antragsteller - wie er vor-
trägt - durch die Vorverlegung des Dienstantrittstermins finanzielle Aufwendun-
gen entstanden sein sollten, wären diese ggf. gegenüber der Wehrbereichs-
verwaltung (etwa im Rahmen der Umzugskostenvergütung) geltend zu machen
gewesen.
Die Mitwirkung des damals amtierenden Stellvertreters des Amtschefs des
...amtes an der Vorbereitung der Entscheidung des Personalamtes über den
vorgezogenen Dienstantritt begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dieser hat
seinerzeit in Vertretung des Amtschefs den Anforderungen des Personalamtes
in der Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 entsprochen. Dies ergibt
sich aus seiner Äußerung vom 15. August 2006 an das Bundesministerium der
Verteidigung. Auch der Deutsche Anteil hat in Gestalt des Deutschen Verbin-
dungsoffiziers in Form der Telefongespräche mit dem ...amt am 19. Oktober
2004 an der Vorbereitung der - neuen - Dienstantrittsregelung mitgewirkt.
Die Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittstermins begegnet
auch im Übrigen keinen formellrechtlichen Bedenken.
Der Antragsteller hatte am 19. Oktober 2004 anlässlich der mündlichen Ankün-
digung des vorverlegten Dienstantritts durch den Deutschen Verbindungsoffizier
Gelegenheit, zu dieser Maßnahme Stellung zu nehmen, und hat diese
Möglichkeit - wie er in seiner Beschwerde darlegt - auch genutzt. Ferner bedurf-
te es nicht einer Anhörung der Vertrauensperson speziell zu dem neuen
Dienstantritt. Die Vertrauensperson war am 22. September 2004 zu der geplan-
ten Versetzung des Antragstellers angehört worden. Es kann offenbleiben, ob
die Anwesenheit der Vertrauensperson bei der Eröffnung des Versetzungsfern-
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schreibens am 15. Oktober 2004 auch dem Zweck diente, sie gesondert zur
Frage des damals in Aussicht genommenen Dienstantritts am 15. November
2004 Stellung nehmen zu lassen. Unabhängig davon, ob die Festlegung eines
- neuen - Dienstantrittstermins überhaupt eine Beteiligungspflicht nach § 23
Abs. 1 SBG auslöst, hat der Antragsteller im Hinblick auf die Neufestsetzung
des Dienstantritts jedenfalls keine - zusätzliche - Anhörung der Vertrauensper-
son beantragt.
Die Regelung in Nr. 15 der Verfahrens- und Abfindungsbestimmungen bei Ver-
setzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung und Abordnung in das Aus-
land, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 20. September 1991
(VMBl S. 486) stand der Anordnung des vorgezogenen Dienstantrittstermins
nicht entgegen. Denn diese Bestimmung regelt nicht die Voraussetzungen einer
Versetzung oder eines Dienstantrittstermins, sondern lediglich die Bedingungen
für die Durchführung eines Umzuges. Im Übrigen lässt die Bestimmung die
Erteilung einer Ausnahmeentscheidung unberührt, den Umzug ausnahmsweise
nicht spätestens mit der Dienstantrittsreise zu verbinden.
2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig.
Die in diesem Antrag vom Antragsteller angestrebte isolierte Anfechtung von
Beschwerdebescheiden - auch in Gestalt eines Feststellungsantrags - ist nur
zulässig, wenn die Beschwerdebescheide gegenüber der ursprünglichen trup-
pendienstlichen Maßnahme eine zusätzliche selbständige Beschwer enthalten
(stRspr, Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 43.06 - und vom
27. November 2007 - BVerwG 1 WB 31.07 - m.w.N.). Mit den Beschwerdebe-
scheiden ist jedoch lediglich eine Sachentscheidung über die Beschwerde des
Antragstellers vom 20. Oktober 2004 bzw. über seine weitere Beschwerde vom
14. Dezember 2006 getroffen worden, ohne im Hinblick auf die zugrunde lie-
gende Entscheidung über die Vorverlegung des Dienstantrittstermins eine zu-
sätzliche Beschwer darin aufzunehmen.
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3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet.
Mit seinem Rechtschutzbegehren strebt der Antragsteller ersichtlich eine Fol-
genbeseitigung an.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch in Wehr-
beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 2
VwGO ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werden (Beschluss
vom 20. September 2006 - BVerwG 1 WB 25.06 - Buchholz 449.2 § 40 SLV
Nr. 2). Dieser Anspruch dient - als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vor-
gesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG - der Beseitigung von fortdauernden Schä-
den, die durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbei-
geführt werden. Materielle Voraussetzung für diesen Folgenbeseitigungsan-
spruch ist jedoch, dass die beanstandete dienstliche Maßnahme oder Unterlas-
sung rechtswidrig ist (Beschluss vom 20. September 2006 a.a.O.). Die Vorver-
lagerung des Dienstantritts auf den 25. Oktober 2004 ist jedoch - wie oben dar-
gelegt - nicht rechtswidrig.
4. Der Antrag zu 4. ist unzulässig.
Mit diesem Antrag beanstandet der Antragsteller in der Sache die Art und Wei-
se der Behandlung seiner Wehrbeschwerde durch den Stellvertreter des Gene-
ralinspekteurs der Bundeswehr und durch den Bundesminister der Verteidi-
gung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt indessen die Art und
Weise der Behandlung von Wehrbeschwerden keine selbständig anfechtbare
Maßnahme im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung dar. Dies hat der Senat z.B.
in dem den Antragsteller betreffenden Verfahren BVerwG 1 WB 33.06 durch
Beschluss vom 20. September 2006 ausgesprochen. An dieser Auffassung hält
der Senat fest.
Golze Dr. Frentz Dr. Langer
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