Urteil des BVerwG vom 24.11.2009

Versetzung, Verfügung, Ausbildung, Zusicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WB 1.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
der Frau Oberfeldwebel
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Falkenberg und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Hemke
am 24. November 2009 beschlossen:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
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G r ü n d e :
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Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Versetzung zur
..../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke...
Die 1984 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit mit einer festgesetzten
Dienstzeit von 12 Jahren, die mit Ablauf des 30. Juni 2016 endet. Zum
Oberfeldwebel wurde sie am 1. Juli 2009 befördert.
Die Antragstellerin trat am 1. Juli 2004 in die Bundeswehr ein und durchlief eine
Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin, die sie im März 2008
erfolgreich abschloss. Während der Ausbildung war der Antragstellerin
mitgeteilt worden, dass sie im Anschluss daran bei der ..../Lazarettregiment ...
in M..., mit Zielstandort im Jahre 2008/2009 in D..., verwendet werden solle. Die
Antragstellerin bat daraufhin um Prüfung, ob eine Verwendung in der
Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke in Ko... möglich sei, weil sie mit ihrem
Lebengefährten, ebenfalls Soldat auf Zeit, in Ko... oder unmittelbarer Nähe
hierzu ihren neuen Lebensmittelpunkt finden wolle.
Mit Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 29. Februar 2008
erhielt die Antragstellerin eine Vororientierung dahingehend, dass beabsichtigt
sei, sie mit Wirkung vom 1. April 2008 und Dienstantritt am 17. März 2008 auf
den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen
Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... zu
versetzen. Die Vororientierung wurde der Antragstellerin in einem
Personalgespräch am 3.
März 2008 durch ihren damaligen
Disziplinarvorgesetzten an der Bundeswehrfachschule/ZAW-Betreuungsstelle
Ka... eröffnet. Nach dem Vermerk über das Personalgespräch verzichtete die
Antragstellerin auf die „3-monatige Schutzfrist vor Bekanntgabe der
Versetzung“ und erklärte sich mit der Versetzung nicht einverstanden. Dem
Vermerk über das Personalgespräch ist eine Stellungnahme der Antragstellerin
vom 3. März 2008 beigefügt, in der sie begründete, warum sie mit der
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geplanten Versetzung nicht einverstanden sei, und abschließend darum bat, ihr
stattdessen einen Dienstposten in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Ko...
aufzuzeigen und - falls dies nicht möglich sei - an der Planungsinformation vom
7. November 2007 festzuhalten bzw. ihr einen Dienstposten im Regionalbereich
(Sanitätskommando ...) aufzuzeigen.
Am 14. März 2008 setzte der Leiter der Bundeswehrfachschule/ZAW-
Betreuungsstelle Ka... die Antragstellerin zur ..../Gebirgssanitätsregiment ... in
Marsch.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 legte die Antragstellerin Beschwerde gegen
ihre Versetzung zum 1. April 2008 zur .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke... ein.
Sie werde dort, auch nachdem der Versetzungszeitpunkt eingetreten sei, nach
wie vor ohne schriftlichen Befehl verwendet. Im Rahmen ihrer Truppenwerbung
und Stelleneinplanung im Jahre 2004 sei ihr ein Dienstposten als
Sanitätsfeldwebel/Pharmazeutisch-technischer Assistent im Bereich des
Sanitätskommandos II in M... aufgezeigt worden. Bei der Einstellung als
Soldatin auf Zeit sei ihr neben der fachlichen Ausbildung und der Verwendung
auch der örtliche Bereich wichtig gewesen. In der Zusatzinformation der
Stellenverwaltung sei dazu folgende Aussage getroffen worden: „Umsetzung
auf Stammtruppenteil TE/ZE im Umkreis von ca. 200 km (Regionalbereich)
erfolgt durch den zuständigen Personalführer SDH, in der Regel ein Jahr vor
Beendigung der ZAW-Maßnahme“. Auch in ihrer ersten Planungsinformation,
die ihr am 20. April 2006 eröffnet worden sei, sei der Dienstposten als
Sanitätsfeldwebel/Pharmazeutisch-technischer Assistent in M... bestätigt und
eine Verwendungszeit vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2016 festgelegt
worden; es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass die Dienststelle
voraussichtlich in den Jahren 2008/2009 nach D... verlegt werde, was ihr keine
Probleme bereitet hätte. Entgegen dieser der Personalführung bekannten
Akten- und Interessenlage sei sie nunmehr aus ihr nicht nachvollziehbaren
Gründen am 14. März 2008 mündlich nach Ke... befohlen worden. Hierbei sei
ihre persönliche Situation von der Personalführung nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Sie weise nochmals darauf hin, dass es ihr vor allem
wichtig sei, mit ihrem Lebengefährten, der ebenfalls Soldat auf Zeit sei, eine
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gemeinsame Zukunft planen zu können und nicht eine „Wochenendbeziehung“
führen zu müssen. Darüber hinaus sei mit ihr weder im Vorfeld der Umplanung
Kontakt aufgenommen worden, um mögliche Versetzungshinderungsgründe zu
erfragen, noch sei ihr im Rahmen der Steuerkopforganisation ein
Personalfragebogen ausgehändigt worden. Stattdessen sei sie zwölf Tage vor
ihrer Abschlussprüfung vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Aufgrund der
Kurzfristigkeit des Versetzungstermins und der unterschiedlichen Bekanntgabe
der Anschlussverwendungen bei den Ausbildungsteilnehmern hätte sie auch
keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Tauschpartner zu finden.
Mit Verfügung vom 10. April 2008, ausgehändigt am selben Tage,
kommandierte die Stammdienststelle der Bundeswehr die Antragstellerin für die
Zeit vom 14. März bis 31. März 2008 zur Dienstleistung bei der
.../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke.... Mit Versetzungsverfügung Nr. 6870 der
Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. April 2008, ausgehändigt am 20.
Mai 2008, erfolgte sodann die Versetzung der Antragstellerin auf den
Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen
Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... mit
Wirkung vom und Dienstantritt am 1. April 2008.
Unter dem 22. Mai 2008 legte die Antragstellerin weitere Beschwerde wegen
Untätigkeit ein, die sie nach Hinweisen durch den Bundesminister der
Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 9. Juni 2008 wieder zurücknahm.
Mit Bescheid vom 21. August 2008, ausgehändigt am 2. September 2008, wies
der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die
Versetzungsentscheidung weise keinen Ermessensfehler auf. Schwerwiegende
persönliche Gründe im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien lägen nicht
vor. Der Wunsch, mit ihren Lebengefährten zusammenleben zu können und
fachlich als Sanitätsfeldwebel und Pharmazeutisch-technische Assistentin im
Bundeswehrkrankenhaus in Ko... eingesetzt zu werden, stelle zwar einen
privaten Lebensumstand im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien dar;
dieser sei jedoch mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang zu bringen. Im
Bundeswehrkrankenhaus U... seien alle einschlägigen Dienstposten besetzt
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bzw. verbindlich nachgeplant. Auch wäre im Falle der Versetzung der
Antragstellerin nach Ko... eine Ersatzgestellung für ihren Dienstposten in Ke...
erforderlich, die derzeit von der Stammdienststelle nicht realisierbar sei. Die
Antragstellerin habe auch keine verbindliche Zusicherung erhalten, im
Regionalbereich Ko... eingesetzt zu werden. Insbesondere stelle die
Stellenbekanntgabe, auf die sich die Antragstellerin beziehe, keine Zusicherung
im Rechtssinne dar; es handele sich hierbei um eine bloße Zusatzinformation
im Rahmen der Bekanntgabe des Dienstpostens in der Stellenbörse.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 beantragte die Antragstellerin die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom
Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 19.
Dezember 2008 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin ergänzend insbesondere vor:
Ihr vororientierter Dienstposten Teileinheit/Zeile ...
bei der
.../Gebirgssanitätsregiment ... sei bereits seit längerem (nach ihrer Kenntnis seit
2006) und immer noch durch eine andere Soldatin (Feldwebel F...) besetzt.
Daher könne von einer kurzfristig notwendig gewordenen Besetzung nicht
gesprochen werden. Auch die Stelle Teileinheit/Zeile ..., auf die sie dann
versetzt worden sei, sei durch einen anderen Soldaten (Hauptfeldwebel R...),
ebenfalls ausgebildeter Pharmazeutisch-technischer Assistent,
besetzt
gewesen; die Aussage, dass der Dienstposten Teileinheit/Zeile ... frei und zu
besetzen gewesen sei, treffe deshalb nicht zu. Richtig sei vielmehr, dass der
Dienstposten „frei gemacht“ worden sei, indem man Hauptfeldwebel R... auf
einen anderen Vakanzdienstposten innerhalb derselben Einheit versetzt habe,
um sie, die Antragstellerin, dann rückwirkend zum 1. April 2008 auf dessen
Stelle zu versetzen. Für sie entstehe der Eindruck, dass man auf diese Weise
die Voraussetzungen gemäß den Versetzungsrichtlinien erst habe schaffen
wollen. Da nach der gültigen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zwei
ausgebildete Pharmazeutisch-technische Assistenten in der
.../Gebirgssanitätsregiment ... vorhanden sein sollten, habe das Soll dem Ist
entsprochen. Aus diesem Grunde sehe sie kein dienstliches Bedürfnis für ihre
Verwendung ab dem 1. April 2008 bei dieser Einheit.
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Da ihr Lebensgefährte zunächst für den Standort G... vororientiert gewesen sei,
habe sie eine Verwendung im Raum Ko... angestrebt. Ihr Lebensgefährte habe
nunmehr im Hinblick auf ihre Versetzung nach Ke... seinerseits eine
Verwendung ab 1. Mai 2008 in L... erreicht. Sie und ihr Lebensgefährte seien
beide jederzeit bundesweit versetzungswillig. Es sei aber aus ihrer Sicht auch
nachvollziehbar, dass man, wenn man schon durch Umstrukturierung und
Auflösung von Verbänden und Dienststellen betroffen sei, zumindest versuche,
in der Anschlussverwendung einen zumutbaren räumlichen Zusammenhang
wiederzufinden. Sie beanstande ferner, dass ihre Schreiben vom 16. August
und 29. November 2007, mit denen sie um Prüfung bat, ob eine Verwendung in
der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke in Ko...möglich sei, bei der
Stammdienststelle angeblich nicht vorlägen. Dies sei für sie nicht
nachvollziehbar. Zu klären sei außerdem, ob die Aussage in der Stellenbörse
eine Zusage im Rechtssinne beinhalte. Auf alle Fälle entstehe für einen
Truppenbewerber der Eindruck, dass im Rahmen des Annahmeverfahrens der
schriftliche Zusatz (Anschlussverwendung im Umkreis von ca. 200 km) korrekt
und glaubhaft sei. Ihr jetziger Standort Ke... liege über 500 km entfernt von
ihrem letzten Dienstort M...
Nicht nachvollziehbar seien für sie schließlich die Planungs- und
Entscheidungsabläufe, die ihrer Kommandierung und Versetzung nach Ke...
vorangegangen seien. Sie sei der Auffassung, dass sie eine Personalverfügung
oder ein anderes Schriftstück bis spätestens zum 1. April 2008 hätte erhalten
müssen.
Die Antragstellerin beantragte zuletzt,
ihre Versetzung zum 1.
April 2008 zur
3./Gebirgssanitätsregiment 42 in Ke... aufzuheben.
Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragstellerin
gehe es im Ergebnis allein um eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung. Hierfür
fehle ihr das Rechtsschutzinteresse.
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Die Antragstellerin war mit Verfügung vom 28. Mai 2009 für die Zeit vom 4. Juni
bis 30. September 2009 zum Einsatzverband KOSOVO ... kommandiert. Mit
Verfügung vom 6. März 2009 (1. Korrektur vom 9. März 2009) versetzte die
Stammdienststelle der Bundeswehr die Antragstellerin mit Wirkung vom 1.
Oktober 2009 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und
Pharmazeutisch-technischen Assistenten beim Bundeswehrkrankenhaus U...,
wo die Antragstellerin nach Abschluss ihres Auslandseinsatzes ihren Dienst
angetreten hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung
- PSZ I 7 - Az.: 913/08 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben
dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unzulässig geworden.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 12. September 2008 einen
ursprünglich zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das
Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO) gestellt. Der Antrag war zwar
zunächst nur auf die Feststellung gerichtet, dass die Versetzung zum 1. April
2008 zur .../Gebirgssanitätsregiment
...
in Ke...
rechtswidrig sei.
Zulässigkeitsbedenken wegen der Subsidiarität des Feststellungsantrags (§ 23a
Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hat die Antragstellerin jedoch
dadurch ausgeräumt, dass sie mit Schreiben vom 30. Januar 2009 den
Sachantrag zutreffend angepasst und die Aufhebung der Versetzung beantragt
hat.
Die angefochtene Versetzung hat sich allerdings dadurch erledigt, dass die
Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 auf den - ihren Wünschen
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entsprechenden - Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-
technischen Assistenten beim Bundeswehrkrankenhaus U... (weiter-)versetzt
worden ist und dort nach ihrer Mitteilung vom 5. Oktober 2009 am gleichen Tag
den Dienst angetreten hat. Damit sind die Regelungswirkungen der
angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. 6870 vom 11. April 2008 und die
daraus resultierende Beschwer für die Antragstellerin weggefallen (vgl. zu den
Voraussetzungen der Erledigung einer Maßnahme Beschluss vom 8. August
2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 12).
Hat sich eine Maßnahme, die - wie vorliegend die Versetzung der
Antragstellerin - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, vor der
gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet gemäß der mit Wirkung vom
1. Februar 2009 eingefügten und hier anzuwendenden Vorschrift des § 19 Abs.
1 Satz 3 WBO das Gericht, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (zur
Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO auf am 1. Februar 2009 bereits
anhängige Verfahren vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB
17.08 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen). Anders als die bis zum
31. Januar 2009 analog anzuwendende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO verlangt § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO nicht, dass ein Feststellungsantrag
förmlich gestellt oder ein gestellter anderweitiger (hier: Anfechtungs-) Antrag
entsprechend umgestellt wird (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG
1 WB 76.08 -).
Voraussetzung ist jedoch weiterhin, dass der Beschwerdeführer ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Daran fehlt
es im Falle der Antragstellerin, weshalb ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung
unzulässig geworden ist.
Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung
des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer
Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen
Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von
vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Interesse kommt ferner
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in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische
Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. Beschlüsse vom 11.
Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 §
17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB
18.07 - m.w.N.). Dem Vortrag der Antragstellerin - auch zu ihrem
ursprünglichen, mit Schreiben vom 12. September 2008 gestellten
Feststellungsantrag - lässt sich keiner dieser Gründe entnehmen. Soweit die
Antragstellerin in dem Schreiben vom 30. Januar 2009 ausführt, ihr gehe es,
auch im Sinne ihrer Kameradinnen und Kameraden, darum, dass die von ihr
beanstandeten Vorgänge zukünftig unterblieben, ist damit keine
Wiederholungsgefahr dargelegt. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt
die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche
oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers
zu erwarten ist; dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder
Maßnahme (vgl. zum Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr näher Beschluss
vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WB 11.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO
Nr. 31 m.w.N.). Da der hier strittige - bereits als solcher ungewöhnliche -
Geschehensablauf wesentlich auch mit dem Übergang der Antragstellerin von
der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin in die
Truppenverwendung zusammenhing, der kein zweites Mal stattfinden wird,
besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich (in dem obigen Sinne)
vergleichbare Vorgänge gerade gegenüber der Antragstellerin wiederholen
werden.
2. Im Hinblick auf den ausführlichen Vortrag der Beteiligten weist der Senat
ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in
der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die Verfügung Nr. 6870 der
Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. April 2008, mit der die
Antragstellerin zum 1. April 2008 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels
und Pharmazeutisch-technischen Assistenten (Teileinheit/Zeile ...) bei der
.../Gebirgssanitätsregiment ... versetzt wurde, ist im Ergebnis rechtmäßig.
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Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche
oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten
Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der
Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über
die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis
besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom
25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB
40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom
Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den
Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen
Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von
diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO; Beschluss vom
24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - DokBer 2009, 275 Rn. 29). Die
gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom
Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen
und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten
sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE
118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2
NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur
Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86)
geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.
a) Das dienstliche Bedürfnis für eine (Zu- und/oder Weg-) Versetzung liegt
regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss
(stRspr, vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn.
19 m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Dienstposten eines
Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten
(Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... war jedenfalls bei
Erlass der Versetzungsverfügung frei. Die Antragstellerin ist, was zwischen den
Beteiligten nicht strittig ist, für diesen Dienstposten uneingeschränkt geeignet.
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Ob und wie lange der Dienstposten bereits vor der Versetzung der
Antragstellerin vakant gewesen ist oder ob er, wie die Antragstellerin vorträgt,
erst „frei gemacht“ wurde, um ihre Versetzung zu ermöglichen, ist für die
Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich. Sofern für die Wegversetzung
des vorherigen Inhabers des Dienstpostens (Hauptfeldwebel R...), der nach
dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls ausgebildeter Pharmazeutisch-
technischer Assistent ist, kein dienstliches Bedürfnis bestanden haben sollte,
wäre es dessen Sache gewesen, sich gegen seine Wegversetzung zur Wehr zu
setzen. Jedenfalls in der vorliegenden Konstellation unerheblich ist auch, dass
die Antragstellerin eine Vororientierung für einen anderen Dienstposten erhalten
hat als den, auf den sie anschließend versetzt wurde. Der Dienstposten eines
Sanitätsfeldwebels und Pharmazeutisch-technischen Assistenten
(Teileinheit/Zeile ...) bei der .../Gebirgssanitätsregiment ... in Ke..., auf den sich
die Vororientierung bezog, gehört zur selben Einheit und unterscheidet sich
weder örtlich noch fachlich von dem Dienstposten, auf den die Versetzung
erfolgte. Der einzige Unterschied zwischen Vororientierung und verfügter
Versetzung betrifft die etatmäßige Zuordnung des Dienstpostens nach
Teileinheit und Zeile (... statt ...); aus diesem allein personalwirtschaftlich und
haushaltsrechtlich relevanten Umstand kann sich keine Verletzung von Rechten
der Antragstellerin ergeben.
Die Antragstellerin steht allerdings zu Recht auf dem Standpunkt, dass sie,
nachdem sie bereits vom 14.
März bis 31.
März 2008 zur
.../Gebirgssanitätsregiment ... kommandiert war und ihren Dienst dort
angetreten hatte, die Verfügung ihrer Versetzung dorthin zum 1. April 2008
spätestens an diesem Tage hätte erhalten müssen. Nach Nr. 11 Abs. 3 Satz 1
der Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die
Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten vom 16. November 2006
(Erlass B 171 zur ZDv 14/5; Versetzungsbestimmungen) ist die Verfügung einer
Versetzung dem Soldaten vor Beginn der Dienstantrittsreise auszuhändigen
(Regelfall) oder bekannt zu geben. Entsprechendes ergibt sich mittelbar aus der
Regelung der Wirksamkeit der Versetzung. Folgt danach - wie hier - einer
Kommandierung die Versetzung in die gleiche Verwendung, so ist der Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Versetzung in der Versetzungsverfügung (an Stelle
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des Dienstantritts) festzulegen; dieser Zeitpunkt darf nicht vor der dienstlichen
Bekanntgabe der Versetzung liegen (Nr.
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2 der
Versetzungsbestimmungen). Tatsächlich hat die Antragstellerin die Verfügung
ihrer Versetzung zur .../Gebirgssanitätsregiment ... zum 1. April 2008 erst am
20.
Mai 2008 erhalten. Dass eine vorherige fernschriftliche
Versetzungsverfügung ergangen wäre, ist weder von den Beteiligten
vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Der Fehler beim Erlass der
Versetzung wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht auf die gerichtliche
Beurteilung aus, weil er mit der Aushändigung der Verfügung am 20. Mai 2008 -
und damit lange bevor der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und
dem Senat vorlegt worden ist - behoben war und es der Antragstellerin um die
Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Versetzung zur
.../Gebirgssanitätsregiment ... schlechthin - und nicht nur für eine bestimmte
Spanne in der Anfangsphase des Versetzungszeitraums - geht.
b) Die Stammdienststelle der Bundeswehr war nicht verpflichtet, die
Antragstellerin im Anschluss an die Ausbildung zur Pharmazeutisch-
technischen Assistentin innerhalb eines Umkreises von ca. 200 km
(Regionalbereich), insbesondere in den Raum Ko..., oder jedenfalls so zu
versetzen, dass ein Zusammenleben mit ihrem Lebensgefährten möglich ist.
Die Aussage in der Stellenbekanntgabe bei der Stellenbörse der Bundeswehr,
wonach die „Umsetzung auf Stammtruppenteil TE/ZE im Umkreis von ca. 200
km (Regionalbereich) ... durch den zuständigen Personalführer SDH, in der
Regel ein Jahr vor Beendigung der ZAW-Maßnahme“, erfolge, stellt keine
verbindliche Zusicherung dar. Eine bindende Zusicherung liegt nach der
Rechtsprechung des Senats nur dann vor, wenn eine eindeutige und auf ein
bestimmtes Verhalten gerichtete Erklärung mit Bindungswillen von einem
Vorgesetzten abgegeben ist, der zu dieser Erklärung aufgrund der
Handlungszuständigkeit seiner Dienststelle und seiner eigenen Stellung in
dieser Dienststelle rechtlich befugt ist. Die Zusicherung muss zwar, anders als
bei § 38 Abs. 1 VwVfG, nicht notwendig schriftlich erfolgen. Sie muss aber von
einer Dienststelle oder einem Vorgesetzten erklärt werden, der bzw. dem auch
die Entscheidungskompetenz in der Sache zugewiesen ist (vgl. zum Ganzen
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Beschluss vom 30. September 2008 - BVerwG 1 WB 31.08 -
veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 48> m.w.N.). Das Zentrum für
Nachwuchsgewinnung West, dessen Schreiben vom 14. April 2004 (Eröffnung
vorläufige Verwendungsplanung für positiv geprüfte Bewerber) die zitierte
Stellenbekanntgabe beigefügt war, ist für Personalentscheidungen der hier
strittigen Art nicht zuständig. Es war deshalb nicht befugt und in der Lage, mit
bindender Wirkung für die Stammdienststelle Zusicherungen über die weitere
Verwendung der Antragstellerin auszusprechen.
Der Wunsch der Antragstellerin, örtlich so versetzt zu werden, dass sie mit
ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls Soldat auf Zeit ist, zusammenleben kann,
stellt ferner keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6
der Versetzungsrichtlinien dar. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 -
hat diesen Wunsch in seinem Beschwerdebescheid als einen anderen
persönlichen Grund im Sinne von Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien gewürdigt,
der jedoch mit den dienstlichen Belangen nicht in Einklang gebracht werden
könne, weil die - zum damaligen Zeitpunkt von der Antragstellerin bevorzugte -
Versetzung zum Bundeswehrkrankenhaus U... mangels vakanter Dienstposten
nicht möglich und zudem eine Ersatzgestellung für ihren Dienstposten in Ke...
nicht realisierbar sei. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin - offenbar mit
Rücksicht auf deren Versetzung nach Kempten - zum 1. Mai 2008 nach L... (ca.
100 km von Kempten entfernt) und die Antragstellerin nunmehr zum 1. Oktober
2009 auf ihren „Wunschdienstposten“ beim Bundeswehrkrankenhaus U... (ca.
25 km von L... entfernt) versetzt wurde; insofern waren die beteiligten
Bundeswehrstellen, unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen, durchaus
bemüht, den persönlichen Belangen der Antragstellerin und ihres
Lebensgefährten so weit wie möglich entgegenzukommen.
c) Soweit sich die Antragstellerin schließlich gegen die Art und Weise der
Verfahrensbehandlung durch die Stammdienststelle der Bundeswehr wendet,
stellt diese für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar
(stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 1 WB 68.08
- Rn. 26 m.w.N.). Verfahrensfehler unterliegen der wehrdienstgerichtlichen
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Kontrolle nur im Rahmen der Überprüfung der abschließenden Entscheidung
und nur insoweit, als sie sich auf diese Entscheidung ausgewirkt haben.
Letzteres ist hinsichtlich der Frage, ob die Schreiben der Antragstellerin vom
16. August und 29. November 2007 der Stammdienststelle vorgelegen haben,
nicht der Fall. Die von der Antragstellerin in diesen Schreiben erbetene
Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke Ko... wurde in dem
Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - der
Sache nach geprüft, jedoch mangels vakanter Dienstposten abgelehnt; eine
Zusicherung, im Raum Ko... verwendet zu werden, hat die Antragstellerin aus
den eben (unter b) genannten Gründen nicht erhalten. Die Bitte der
Antragstellerin um eine Verwendung in der Bundeswehrkrankenhaus-Apotheke
Ko... wurde außerdem auf deren Stellungnahme vom 3. März 2008 (zur
Vororientierung vom 29. Februar 2008) hin nochmals überprüft und mit
Schreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 8. April 2008
(abschlägig) beschieden.
Soweit sich die Antragstellerin allgemein gegen die Kurzfristigkeit der
Umplanung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich insoweit auf die
Schutzvorschrift der Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien hätte berufen können.
Danach sind Versetzungen, die - wie die der Antragstellerin nach Ke... - mit
einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem
Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder
Dienststelle bekanntzugeben. Die Einschränkung, wonach dies nicht bei
Versetzungen während der Aus- und Fortbildung gilt, wäre vorliegend nicht zum
Tragen gekommen, weil es sich um eine Versetzung im Anschluss an eine,
nicht während einer Ausbildung handelte. Die Antragstellerin hat jedoch
ausweislich des Vermerks über das Personalgespräch vom 3. März 2008 auf
die „3-monatige Schutzfrist vor Bekanntgabe der Versetzung“ verzichtet; mit
dieser - formularmäßig vorgegebenen - unglücklichen Formulierung dürfte der
Verzicht auf den Schutz nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien gemeint sein.
Unabhängig davon würde ein möglicher Verstoß gegen diese Vorschrift nur den
Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als
solche berühren (vgl. Beschlüsse vom 14. November 2002 - BVerwG 1 WB
33.02 - m.w.N. und vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -).
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Golze Dr. Frentz Dr. Langer