Urteil des BVerwG vom 09.02.2005

Körperliche Unversehrtheit, Verfügung, Hund, Abschiebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 3.05 (1 PKH 6.05)
VGH 3 TG 408/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2005 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwer-
de keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Verwaltungsge-
richtshofs nicht, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat.
Dem Antragsteller steht auch keine "außerordentliche Beschwerde" zu. In der neue-
ren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Neuregelung des
Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1887, 1902 ff.) die früher vertretene Möglichkeit einer außerordentlichen Be-
schwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit verneint (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai
2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 -
2002, 2657> und vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 ; vgl. inzwischen
auch § 152 a VwGO
9. Dezember 2004, BGBl I S. 3220>).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist eine greifbare Gesetzesverletzung außer-
dem weder von der Beschwerde hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Für die
Annahme, eine Entscheidung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei inhalt-
lich dem Gesetz fremd, also mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-
bar, genügt die Rüge nicht, der Verwaltungsgerichtshof habe falsch entschieden und
den Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt, dass dieser "durch die Konse-
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quenz" der angefochtenen Entscheidung "in seinem Grundrecht auf Leben und kör-
perliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG bedroht" und "in seinem Rechts-
schutzanspruch" aus Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
verletzt werde, weil der Verwaltungsgerichtshof "als unzuständiges Gericht entschie-
den" habe. Die Möglichkeit, dass Gerichte falsch entscheiden, ist in der Rechtsord-
nung berücksichtigt; eine Korrektur ist nur in dem dafür von der Rechtsordnung
selbst vorgesehenen Umfang zulässig (vgl. auch Beschluss vom 21. Mai 2003
- BVerwG 5 B 35.03 - ). Soweit die Beschwerde die Anwendbarkeit des § 80
AsylVfG bejaht und daraus folgert, der Verwaltungsgerichtshof habe als unzuständi-
ges Gericht entschieden, setzt sie sich im Übrigen nicht hinreichend mit dem Vor-
bringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2005 ausein-
ander. Danach beruht die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers auf der aus-
länderrechtlichen Verfügung der Antragsgegnerin vom 26. August 2003 (Versagung
der Aufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsandrohung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund