Urteil des BVerwG vom 23.11.2011

Hauptsache, Ermessen, Ausweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 2.11
VGH 19 B 09.929
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entspre-
chender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kos-
ten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das erledigende Ereignis einge-
treten ist.
Billigem Ermessen entspricht es hier, in Anbetracht des Urteils des Senats in
der Hauptsache vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - die Kosten des
Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, der auch in der Hauptsache un-
terlegen ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2
GKG. Dabei ist von einen Streitwert von 5 000 € auszugehen, da die Auswei-
sung im Vordergrund des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens steht.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Beck
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