Urteil des BVerwG vom 25.09.2008

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 2.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 des Streitwertka-
talogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).
Eckertz-Höfer
Richter
Fricke
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