Urteil des BVerwG vom 23.02.2005
Rechtsschutz, Erlass, Integration, Aussetzung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 2.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den Begehren
"1. Das Bundesverwaltungsgericht ordnet mit sofortiger Wirkung für die Dauer
des Rechtsstreits die Aussetzung des Vollzugs des Zuwanderungsgesetzes
an.
2. Das Bundesverwaltungsgericht untersagt mit sofortiger Wirkung für die
Dauer des Rechtsstreits die Abschiebung der Antragsteller."
ist unzulässig. Wie dem Bevollmächtigten der Antragsteller durch Schreiben vom
24. Januar 2005 (zu den Verfahren BVerwG 1 A 1.05 und BVerwG 1 VR 2.05) mitge-
teilt wurde, sind die Antragsteller nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im
Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten (vgl. dazu auch den Beschluss des
Senats vom 14. Januar 2005 - BVerwG 1 VR 1.05 -, der ebenfalls zu einer vom Be-
vollmächtigten der Antragsteller im vorliegenden Verfahren beantragten einstweiligen
Anordnung ergangen ist).
Der Senat geht dabei davon aus, dass die Antragsteller die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts für die beantragte einstweilige Anordnung auf § 58 a Abs. 1
AufenthG (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von
Ausländern im Bundesgebiet i.d.F. von Art. 1 des
Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des
Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
rungsgesetz> vom 30. Juli 2004, BGBl I S. 1950) stützen, wie sie in dem gleichzeitig
anhängig gemachten Klageverfahren BVerwG 1 A 1.05 ausgeführt haben (Klage-
schrift S. 3/4). Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO
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(i.d.F. von Art. 11 Nr. 23 des Zuwanderungsgesetzes) für Streitigkeiten gegen Ab-
schiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG und ihre Vollziehung in erster und
letzter Instanz ausschließlich zuständig. Einstweiliger Rechtsschutz käme in entspre-
chenden Verfahren jedoch erst in Betracht, wenn eine Abschiebungsanordnung nach
§ 58 a AufenthG ergangen ist. Das ist auch nach dem Vortrag der Antragsteller bis-
her offensichtlich nicht der Fall. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme die Gewäh-
rung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht - selbst bei
ordnungsgemäßer Vertretung der Antragsteller - nicht in Betracht. Sie könnten ggf.
ausreichenden und effektiven Rechtsschutz durch einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO, § 58 a Abs. 1
Satz 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG beantragen, nachdem eine Abschiebungsanordnung
nach § 58 a AufenthG gegen sie ergangen ist (vgl. auch § 58 a Abs. 4 Satz 3
AufenthG).
Soweit die Antragsteller mit dem oben wiedergegebenen ersten Antrag darüber hi-
nausgehend "die Aussetzung des Vollzugs des Zuwanderungsgesetzes" als Rechts-
schutzziel angeben, könnten sie dies vor den Verwaltungsgerichten auch unter kei-
nem anderen denkbaren Gesichtspunkt erreichen. Der Senat hat deshalb davon ab-
gesehen, diesen - nicht mehr eindeutig einem Rechtsschutzbegehren nach § 58 a
AuslG zuordenbaren - Antrag an das hierfür allenfalls in Betracht kommende sachlich
und örtlich zuständige erstinstanzliche Verwaltungsgericht nach § 123 Abs. 2, § 83
VwGO i.V.m. § 17 a GVG zu verweisen. Eine allenfalls noch denkbare Verweisung
an das Bundesverfassungsgericht, das allein befugt ist, die Geltung eines Bun-
desgesetzes vorläufig auszusetzen, ist nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 GKG (halber Auffangwert für je-
den der beiden Anträge und jeden der beiden Antragsteller, vgl. den Streitwertkatalog
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5, DVBl 2004, 1525 = NVwZ 2004,
1327).
Eckertz-Höfer Hund Beck