Urteil des BVerwG vom 23.04.2012

Wiederherstellung, Erlass, Abschiebung, Vollziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 1.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
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Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich bezüglich des
Antrags vom 2. April 2012 auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung für unzuständig und verweist nach Anhörung
der Beteiligten den Rechtsstreit an das Bayerische Ver-
waltungsgericht München.
G r ü n d e :
Der Antragsteller begehrt eine gerichtliche Entscheidung, durch die die sofortige
Vollziehung der ihm mit Bescheid des Landratsamts München vom 30. Sep-
tember 2011 angedrohten Abschiebung angeordnet werden soll. Der Senat legt
das Begehren sachgerecht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs. 1 VwGO aus. Denn nur nach dieser Vorschrift kann der An-
tragsteller eine gerichtliche Verfügung erlangen, die über die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinausgeht. Hier erstrebt
der Antragsteller weder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung eines von ihm eingelegten Rechtsbehelfs noch die Aufhebung
einer behördlichen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Verpflich-
tung der Behörde zur sofortigen Abschiebung. Soweit ein solches Begehren in
der Rechtsordnung überhaupt eine Stütze finden sollte, kann es daher nur im
Weg der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht im Wege
des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgt werden. Hierfür ist - worauf der
Antragsteller bereits mit Schreiben vom 11. April 2012 hingewiesen wurde -
gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig. Das ist im
vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht München (§ 123 Abs. 2, § 52 VwGO
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayAGVwGO und §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 3 Nr. 1 BayZustVAuslR), an das der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 83
VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG). Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts ergibt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht aus § 50
Abs. 1 Nr. 3 VwGO, weil hier keine Abschiebungsanordnung nach § 58a
AufenthG erlassen worden ist, sondern eine Abschiebungsandrohung nach § 7
Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU.
Prof. Dr. Dörig
Beck
Prof. Dr. Kraft
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