Urteil des BVerwG vom 13.09.2011

Aufschiebende Wirkung, Fortdauer, Vorläufiger Rechtsschutz, Ausweisung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 1.11 (1 C 7.11)
VGH 11 S 2/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Auf den Antrag des Antragstellers wird angeordnet, dass
die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage ge-
gen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums
Karlsruhe vom 23. Juni 2009 fortdauert.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Antragsteller, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid
des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23. Juni 2009 unter Androhung der
Abschiebung in den Kosovo aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.
Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wurde nicht angeordnet. Die Klage
des Antragstellers gegen den Bescheid hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe
mit Urteil vom 21. Juli 2010 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg hat die Berufung auf Antrag des Klägers zugelassen und mit Urteil
vom 18. März 2011 die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandro-
hung aufgehoben. Hiergegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof
zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 7.11 anhängig ist.
Mit seinem Antrag vom 8. Juli 2011 begehrt der Antragsteller die aufschiebende
Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Diese Wirkung sei gemäß § 80b
VwGO während des Berufungsverfahrens entfallen. Nach dem Obsiegen im
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Berufungsverfahren sei die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in-
teressengerecht. Er benötige eine solche Entscheidung, damit ihm die Auslän-
derbehörde nach einer Ausreise die Wiedereinreise ermögliche. Er müsse drin-
gend seine Mutter im Kosovo besuchen, deren Gesundheitszustand besorgnis-
erregend sei. Derzeit erhalte er nur auf das Land Baden-Württemberg be-
schränkte Duldungen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass sich aus § 80b
Abs. 3 VwGO mit seiner Folgeverweisung auf § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO die Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung über seinen
Antrag ergebe, beantragt aber vorsorglich hilfsweise eine Verweisung des Ver-
fahrens an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Antragsgegner bezweifelt, ob angesichts der dem Antragsteller erteilten
laufenden Duldungen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der Fort-
dauer der aufschiebenden Wirkung bestehe und ob § 80b Abs. 2 VwGO über-
haupt auf Fälle anwendbar sei, bei denen ein zweitinstanzliches Urteil die
Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt habe. Zudem sei fraglich, ob die
aufschiebende Wirkung der Klage auch die Sperrwirkung der Ausweisung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und das mit der Ausweisung verbundene Erlö-
schen der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers vorläufig entfallen lasse.
II
Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der Fortdauer
der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO zu verste-
hen (1.). Für die Entscheidung über diesen Antrag ist das Bundesverwaltungs-
gericht als Rechtsmittelgericht der Hauptsache zuständig (2.). Der Antrag ist
zulässig (3.) und begründet (4.).
1. Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, ist die aufschiebende Wirkung sei-
ner Klage gegen den Ausweisungsbescheid gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO
kraft Gesetzes entfallen. Nach der zweiten Alternative dieser Vorschrift endet
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage, wenn diese im ersten
Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen
Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen
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Rechtsmittels. Diese Voraussetzungen sind hier während des Berufungsverfah-
rens eingetreten, so dass das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers als
Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b
Abs. 2 VwGO auszulegen ist.
2. Für die Entscheidung hierüber ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation
das Bundesverwaltungsgericht und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
Zwar sieht § 80b Abs. 2 VwGO vor, dass „das Oberverwaltungsgericht“ auf An-
trag anordnen kann, dass die aufschiebende Wirkung fortdauert. Mit dieser
speziellen Zuständigkeitsregelung, die auf eine Beschlussempfehlung des Ver-
mittlungsausschusses zum 6. VwGOÄndG zurückgeht (BTDrucks 13/5642
S. 2), sollte erreicht werden, dass nicht das Gericht des ersten Rechtszuges
- unter dem Eindruck seiner klageabweisenden Entscheidung - über die Fort-
dauer der aufschiebenden Wirkung entscheidet. Dabei hat der Gesetzgeber
offenbar nur an den Regelfall der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts gemäß § 45 VwGO und des anschließenden Berufungsverfah-
rens vor dem Oberverwaltungsgericht gedacht. Für andere Fallkonstellationen
ist die Regelung dagegen unstreitig defizitär und die Vorschrift berichtigend
auszulegen. So ist bereits geklärt, dass nicht das Oberverwaltungsgericht, son-
dern das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht für die Entschei-
dung nach dieser Vorschrift zuständig ist, wenn den Beteiligten gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts gemäß § 134 VwGO unter Übergehung der Beru-
fungsinstanz die Sprungrevision zusteht, durch Bundesgesetz die Berufung
ausgeschlossen ist oder nur die Revision zulässig ist oder gemäß § 48 VwGO
das Oberverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtszug entschieden hat (Be-
schluss vom 19. Juni 2007 - BVerwG 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58). Diese
Konstellationen sind im Gesetzgebungsverfahren ersichtlich übersehen worden.
Wenn das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht mit der Sache befasst ist
oder wenn es erstinstanzlich entschieden hat, sollte es nach den Vorstellungen
des Gesetzgebers sicherlich nicht die Entscheidung über den vorläufigen
Rechtsschutz nach § 80b Abs. 2 VwGO treffen. Vielmehr obliegt in diesen Fäl-
len die Entscheidung nach § 80b Abs. 2 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht
als Rechtsmittelgericht der Hauptsache. Nur eine solche berichtigende Ausle-
gung wird dem Ziel der Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der im
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Gesetzgebungsverfahren getroffenen Grundentscheidung gerecht, dass nicht
das Gericht der ersten Instanz über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung
der gerade vom ihm abgewiesenen Klage entscheiden soll. Dies entspricht
auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl.
2011, § 80b Rn. 14; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 80b
Rn. 27; Schmidt, in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80b Rn. 7; Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 1998, § 80b Rn. 43).
Eine solche berichtigende Auslegung der Vorschrift ist darüber hinaus aber
auch bei der hier vorliegenden Fallkonstellation geboten, in der das Oberver-
waltungsgericht als Rechtsmittelgericht zwar im Berufungsverfahren zuständig
war, das Verfahren in der Hauptsache aber nach Ergehen der Berufungsent-
scheidung als Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Dabei ist
zunächst klarzustellen, dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch
nach einer zugunsten des Klägers ergangenen, noch nicht rechtskräftig gewor-
denen Berufungsentscheidung Raum für eine Entscheidung nach § 80b Abs. 2
VwGO ist, denn die einmal kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung
der Klage kann - sofern nicht die Behörde die Vollziehung bis zur Unanfecht-
barkeit aussetzt (§ 80b Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz VwGO) - nur durch eine
gerichtliche Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b
Abs. 2 VwGO wieder hergestellt werden. Ist aber eine solche Entscheidung
während des Berufungsverfahrens nicht beantragt worden und nicht ergangen
und ist die Hauptsache inzwischen aufgrund einer Revision beim Bundesver-
waltungsgericht anhängig, stellt auch dies eine besondere Fallgestaltung dar,
die der Gesetzgeber bei der Zuständigkeitsregelung in § 80b Abs. 2 VwGO
nicht im Blick hatte. Würde man auch in diesen Fällen eine fortbestehende Zu-
ständigkeit der Oberverwaltungsgerichte annehmen, könnte dies zu einer zwi-
schen Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht gespaltenen Zu-
ständigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80b
Abs. 2 VwGO führen. Wenn die Behörde etwa die sofortige Vollziehung einzel-
ner Regelungen des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeord-
net, es im Übrigen aber bei der aufschiebenden Wirkung belassen hat, wäre für
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des
Revisionsverfahrens das Bundesverwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO
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zuständig, während über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich
der nicht für sofort vollziehbar erklärten Regelungen desselben Verwaltungsakts
das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 VwGO zu entscheiden hätte
(ebenso Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Dass der Gesetz-
geber eine solche Aufspaltung der Zuständigkeiten und die damit verbundenen
Verzögerungen beim vorläufigen Rechtsschutz in Kauf nehmen wollte, ist nicht
anzunehmen. Auch im Falle des einheitlichen Wegfalls der aufschiebenden
Wirkung einer Klage nach § 80b Abs. 1 VwGO könnte es, worauf der Vertreter
des Antragstellers zu Recht hinweist, zu zwei Entscheidungen verschiedener
Gerichte über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage in ein und
demselben Revisionsverfahren kommen. Denn bei Festhalten an dem Wortlaut
des § 80b Abs. 2 VwGO müsste zunächst das Oberverwaltungsgericht über
einen Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach
dieser Bestimmung entscheiden, während das Bundesverwaltungsgericht nach
§ 80 Abs. 7 VwGO diese Entscheidung, ggf. sogar von Amts wegen, wieder
ändern könnte. Eine solche Verdoppelung der Zuständigkeit innerhalb eines
Rechtszuges stünde weder mit der Eilbedürftigkeit der Verfahren des vorläufi-
gen Rechtsschutzes noch mit der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung
der Gerichte in Einklang.
3. Der Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der
Klage ist zulässig. Der Antrag ist nicht fristgebunden (Beschluss vom 19. Juni
2007 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.) und kann deshalb auch noch während des Revisi-
onsverfahrens gestellt werden. An dem Rechtsschutzinteresse für einen sol-
chen Antrag bestehen entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine Zweifel.
Ein Rechtsschutzinteresse ist schon deshalb zu bejahen, weil sich die kraft Ge-
setzes erloschene aufschiebende Wirkung der Klage - sofern der Antragsgeg-
ner die Vollziehung nicht selbst bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides aus-
setzt - nur auf dem Weg über eine solche gerichtliche Entscheidung herstellen
lässt und die aufschiebende Wirkung der Klage dem Antragsteller auf jeden Fall
eine günstigere Rechtsposition vermittelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass
nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme und Ausübung
einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel, den der Antragsteller vor der Auswei-
sung besaß, als fortbestehend gilt, solange der eingelegte Rechtsbehelf auf-
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schiebende Wirkung hat. Diese beschränkte Fiktion des Fortbestehens des bis-
herigen Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt dem An-
tragsteller in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit einen besseren Schutz als die
bisherige antragsabhängige Erteilung befristeter Duldungen durch den Antrags-
gegner. Im Übrigen besteht auch allgemein ein berechtigtes Interesse daran,
vor einer sonst möglichen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsan-
drohung auch rechtlich durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Kla-
ge - und nicht nur tatsächlich durch Erteilung von Duldungen seitens des An-
tragsgegners - geschützt zu sein. Auf die Frage, ob sich aus der aufschieben-
den Wirkung der Klage auch noch weitere rechtlichen Vorteile, etwa im Hinblick
auf die Möglichkeit einer Wiedereinreise nach einer Besuchsreise ins Ausland,
ergeben, kommt es insoweit nicht an.
4. Der Antrag ist auch begründet. Für die Entscheidung über einen Antrag nach
§ 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung
nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechen-
den Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (Beschluss vom
19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Bei der danach gebotenen Interessenab-
wägung überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der aufschie-
benden Wirkung seiner Klage das Interesse des Antragsgegners an der soforti-
gen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung in dem ange-
fochtenen Bescheid. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers sind
nach der zu seinen Gunsten ausgefallenen Berufungsentscheidung und der
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
offen. Ein besonderes Vollzugsinteresse ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil
der Antragsgegner dem Antragsteller laufende Duldungen erteilt und - soweit
ersichtlich - eine Abschiebung des Antragstellers vor rechtskräftigem Abschluss
des Hauptsacheverfahrens nicht beabsichtigt. Zudem ist die Ausweisung auch
nicht auf spezialpräventive, sondern nur noch auf generalpräventive Gründe
gestützt. Demgegenüber ist das individuelle Interesse des seit 14 Jahren in
Deutschland lebenden Antragstellers an der Fortdauer der aufschiebenden Wir-
kung seiner Klage höher zu bewerten. Hierfür spricht schon der Umstand, dass
der maßgebende Grund für die zeitliche Begrenzung der zuvor bestehenden
aufschiebenden Wirkung durch § 80b Abs. 1 VwGO mit der der Klage stattge-
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benden Berufungsentscheidung entfallen ist. Der Gesetzgeber hat sich bei der
Regelung von der Auffassung leiten lassen, dass es, wenn eine Anfechtungs-
klage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegeh-
rens keinen Erfolg hat, in der Regel nicht gerechtfertigt sei, dass die aufschie-
bende Wirkung noch während eines eventuellen Rechtsmittelverfahrens fort-
dauert (BTDrucks 13/3993 S. 11 f.). Die Voraussetzungen für diese Vermutung
des Gesetzgebers sind vorliegend durch den Erfolg der Klage im Berufungsver-
fahren beseitigt, wenn nicht gar in ihr Gegenteil verkehrt. Bei diesem Verfah-
rensstand spricht daher alles dafür, die Fortdauer der ursprünglich bestehenden
aufschiebenden Wirkung der Klage anzuordnen.
Welche rechtlichen Auswirkungen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung mit
Blick auf die vom Kläger beabsichtigte Ausreise zum Zwecke des Besuchs sei-
ner Mutter im Kosovo und seine Wiedereinreise angesichts von § 84 Abs. 2
AufenthG hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Kraft
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Ausländerrecht
Fachpresse: ja
Prozessrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bis 8, § 80b
AufenthG
§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 2
Stichworte:
Vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Wegfall der aufschiebenden
Wirkung; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Anfechtungs-
klage; Ausweisung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts;
Antragsfrist; Rechtsschutzinteresse.
Leitsatz:
Für die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b
Abs. 2 VwGO fortdauert, ist abweichend vom Wortlaut der Vorschrift das Bun-
desverwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht
über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach
Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist
(Fortführung der Rechtsprechung zur berichtigenden Auslegung von § 80b
Abs. 2 VwGO in BVerwGE 129, 58).
Beschluss des 1. Senats vom 13. September 2011 - BVerwG 1 VR 1.11
I. VG Karlsruhe vom 21.07.2010 - Az.: VG 5 K 1778/09 -
II. VGH Mannheim vom 18.03.2011 - Az.: VGH 11 S 2/11 -