Urteil des BVerwG vom 26.06.2007
Ermessen, Verfahrenskosten, Hauptsache
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 1.07
VGH 11 S 1504/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entspre-
chender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kos-
ten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner
aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des
Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos
gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2
GKG.
Dr. Mallmann
Richter
Beck
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