Urteil des BVerwG vom 14.01.2005

Gerichtshof für Menschenrechte, Erlass, Gefahr, Gewalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 1.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abge-
lehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller stellt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß
§ 123 VwGO "wegen einer beabsichtigten Abschiebungsanordnung aufgrund einer
angeblich tatsachengestützten Prognose der besonderen Gefährdung der Bundes-
republik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" (vgl. § 58 a Abs. 1 Aufent-
haltsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBI l S. 1950 - AufenthG -). Er beantragt die "Zulas-
sung" des von ihm mit Vollmacht vom 6. Januar 2005 Bevollmächtigten, eines Rich-
ters im Ruhestand. Diese Zulassung sei nicht nur "anhand von Prozessrecht, son-
dern anhand von übergeordnetem Menschen- und Verfassungsrecht zu prüfen".
Weiter verweist er - unter Bezugnahme u.a. auf eine Menschenrechtsbeschwerde,
die er zusammen mit weiteren Personen beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte erhoben habe - darauf, dass er sich in der Gefahr befinde, "der Gewalt
von Verfassungskriminalität zum Opfer zu fallen".
II.
Der auf § 123 VwGO gestützte Antrag richtet sich der Sache nach auf die Feststel-
lung, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers ihn vor dem Bundesverwaltungs-
gericht in einem (späteren) Verfahren nach § 58 a AufenthG vertreten kann. Ein wei-
tergehender Antrag ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die begehrte Feststellung außerhalb eines an-
hängigen Verfahrens zulässig ist.
Der Antrag kann jedenfalls aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. Nach § 67
Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor
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dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an ei-
ner deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Vor-
aussetzungen erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf den Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -
(NJW 2004, 2662), in dem u.a. eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aufgrund
einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldbuße wegen unerlaubter
Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG angenommen wurde. Diese Ent-
scheidung betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine geschäftsmäßi-
ge Rechtsberatung im Sinne dieser Vorschrift. Sie befasst sich hingegen nicht mit
den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in der Fas-
sung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Richter