Urteil des BVerwG vom 07.10.2002

Hauptsache, Ermessen, Abschiebung, Vollziehung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 VR 1.02
VGH 10 AS 01.2937
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwal-
tungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
2 045 € (entspricht 4 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren
in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist
gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dabei ist auf dem Zeitpunkt abzustellen, in dem das erledigen-
de Ereignis eingetreten ist.
Billigem Ermessen entspricht es hier, in Anbetracht des Ur-
teils des Senats in der Hauptsache vom 16. Juli 2002
- BVerwG 1 C 8.02 - die Kosten des Verfahrens der Antragsgeg-
nerin aufzuerlegen, die in der Hauptsache unterlegen ist. Der
als Abänderungsbegehren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu ver-
stehende Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers hätte mit
Rücksicht darauf aller Voraussicht nach ebenfalls Erfolg ge-
habt. Der Einwand der Antragsgegnerin und der beteiligten Lan-
desanwaltschaft, die in der Antragsschrift vom 22. November
2001 unter Nr. 1 bis 3 formulierten Anträge seien unzulässig
gewesen, greift nicht durch. Denn insoweit kommt es gemäß § 88
VwGO nicht auf den - in der Tat teilweise irreführenden und
missverständlichen - Wortlaut der Anträge, sondern auf das er-
kennbar zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel an. Dieses war
hier eindeutig auf die Rückgängigmachung der sofortigen Voll-
ziehung der Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ab-
schiebung im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7
- 3 -
Satz 2 VwGO gerichtet und als solches auch zulässig (vgl. § 80
Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3
GKG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig