Urteil des BVerwG vom 21.03.2007

Freibetrag, Realisierung, Ratenzahlung, Lebenshaltungskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 76.06 (1 B 261.06)
OVG 9 A 435/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt …, …, beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 75 € an die Lan-
deskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120
Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Geltend-
machung des Anspruchs seines Rechtsanwalts auf Ge-
bühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraus-
sichtlich entstehenden Auslagen zu beginnen. Dem Kläger
wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch
die zuständige Geschäftsstelle zugehen.
G r ü n d e :
Der Kläger hat einen Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau
aus § 1360a Abs. 4 BGB. Der Rechtsstreit wird auch, wie es die Vorschrift
verlangt, in einer persönlichen Angelegenheit geführt. Die Ehefrau des Klä-
gers verfügt über ein Netto-Einkommen von 1 328 €. Nach Abzug der Freibe-
träge von 173 € (Freibetrag für Erwerbstätige) und 380 € (Freibetrag für Le-
benshaltungskosten nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2006)
sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. 422 €, Energiekosten von 31,57 €, Kosten
des Ratenkredits von 40 € und des Jobtickets von 33 € verbleibt ein einzu-
setzendes Einkommen von 248,43 €. Dies ergibt nach der Tabelle zu § 115
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Abs. 2 ZPO eine zumutbare monatliche Ratenzahlung von 75 €. Für den
Kläger ist die Realisierung des Prozesskostenvorschussanspruchs auch zu-
mutbar.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter