Urteil des BVerwG vom 08.11.2006

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 61.06 (1 B 148.06)
OVG 9 A 445/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter und die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006 keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Das ergibt sich aus dem Beschluss
vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 148.06 -, mit dem die Beschwerde der Klä-
ger noch vor Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am
18. Oktober 2006 verworfen wurde.
Hund Richter Beck
1