Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Freibetrag, Pauschal, Wohnung, Wohnkosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 34.04 (1 C 13.04)
VGH 13 S 2833/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsan-
walt ... , beigeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 175 € an die zuständi-
ge Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120
Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des
Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz
seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Ausla-
gen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem
Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch
die zuständige Geschäftsstelle zugehen.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen beträgt das einzusetzende Ein-
kommen der unterhaltspflichtigen Mutter des Klägers 500 €. Das ergibt sich nach
Abzug der Absetzungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO (Steuern, Sozialversi-
cherung, andere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibetrag für Kinder
gemäß § 76 Abs. 2 BSHG sowie Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG), der Freibe-
träge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für den Kläger und seine Mutter, der an-
gegebenen Wohnkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sowie weiterer Beträge
nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Die geltend gemachten Kosten für Fahrten zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 Nr. 4
BSHG) mit dem eigenen PKW sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Durchfüh-
rungsverordnung zu § 76 BSHG pauschal mit dem Betrag von 78 € anzurechnen
(5,20 € x 15 Entfernungskilometer).
Es sind daher Monatsraten in Höhe von 175 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 Satz 4
ZPO).
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig