Urteil des BVerwG vom 28.01.2004

Urteil vom 28.01.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 3.04 (1 B 284.03)
VGH 24 ZB 03.2577
VGH 24 C 03.2578
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Den Antrag des Klägers, ihm für sein Rechtsmittelverfahren "auf Staatskosten einen
Rechtsanwalt … zu bestimmen", versteht der Senat als Antrag auf Prozesskostenhil-
fe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO. Dem Antrag kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114
ZPO).
Das vom Kläger als "außerordentliche Beschwerde und Revision" bezeichnete
Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 3. November 2003, mit dem dieser den Antrag des Klägers auf Zu-
lassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichts Regensburg vom 5. September 2003 verworfen und die Beschwerde
des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen hat, ist ein Rechtsmittel
zum Bundesverwaltungsgericht nicht gegeben. Eine Revision scheidet von vornher-
ein aus, weil sie nur gegen Urteile oder urteilsvertretende Beschlüsse des Oberver-
waltungsgerichts eröffnet ist (§ 132 Abs. 1, § 125 Abs. 2 Satz 3, § 130 a Satz 2
VwGO). Hierzu gehört der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs nicht. Ebenso wenig ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss gegeben,
da er keine der in § 152 Abs. 1 VwGO abschließend angeführten Entscheidungen
enthält, die mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht (vgl. Be-
schluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - NJW 2002, 2657; Buchholz 310
§ 152 VwGO Nr. 14). Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Re-
gensburg selbst ist ebenfalls kein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eröff-
net. Vielmehr ist dieses Urteil mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der
Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig geworden (§ 124 a Abs. 5
Satz 4 VwGO). Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, das der Senat im Interesse
des Klägers insgesamt als eine (außerordentliche) Beschwerde ansieht, muss des-
halb als unstatthaft verworfen werden.
Sofern der Antrag des Klägers "auf Bestimmung eines Rechtsanwalts auf Staatskos-
ten" als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b
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ZPO zu verstehen sein sollte, kann ihm ebenfalls nicht entsprochen werden. Auch
eine solche Beiordnung setzt u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht aussichtslos erscheint (vgl. § 78 b Abs. 1 ZPO). Dies ist hier - wie oben ausge-
führt - nicht der Fall. Auch durch einen Anwalt könnte ein Rechtsmittel nicht in statt-
hafter Weise eingelegt werden.
Eckertz-Höfer
Beck
Prof. Dr. Dörig