Urteil des BVerwG vom 16.05.2007

Einziehung, Nettoeinkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 25.07 (1 C 8.07)
OVG 16 A 4354/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechts-
anwalt Thomas G., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§
114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 60 € an die Lan-
deskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2007 (§ 115
Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
G r ü n d e :
Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 066 €. Hiervon
abzuziehen sind die persönlichen Freibeträge von 173 € und 380 € (§ 115
Abs. 1 ZPO) und die nachgewiesenen Kosten für die Unterkunft von 337 €. Bei
einem verbleibenden einzusetzenden Einkommen von monatlich 176 € sind
monatliche Raten von 60 € zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Da in der Vorinstanz
dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt wurde, erfolgt die
Einziehung durch die Landeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
1