Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 25.04 (5 C 1.05)
VGH 13 S 2113/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Die der Klägerin mit Beschluss vom 10. Dezember 2004
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht be-
willigte Prozesskostenhilfe wird rückwirkend auf den Zeit-
punkt der Bewilligung aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, hat vorsätzlich falsche An-
gaben über ihre Staatsangehörigkeit gemacht. Diese Angaben waren ursächlich
für die Beurteilung der sachlichen Voraussetzungen für eine Prozesskos-
tenhilfebewilligung durch das Gericht (§ 166 VwGO i.V.m. § 124 Nr. 1 ZPO).
Bereits entstandene Gebührenansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts …,
…, bleiben unberührt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel
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