Urteil des BVerwG vom 04.11.2014

Faires Verfahren, Rechtswidrigkeit, Beendigung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 14.14
VGH 1 S 1283/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts bleibt ohne Erfolg, denn das beabsichtigte Rechtsmittel der Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller rügt als Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die
Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) sowie des Rechts auf
ein faires Verfahren, da das Berufungsgericht mündlich verhandelt habe, ohne
ihm zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, für eine ordnungsgemäße anwaltli-
che Vertretung zu sorgen. Dazu macht er im Wesentlichen geltend, dass der
Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinen
vormaligen Prozessbevollmächtigten den Prozesskostenhilfeantrag auf der
Grundlage von Klageanträgen abgelehnt habe, die er nicht gestellt habe und
nicht habe stellen wollen. Wenn das Berufungsgericht Ausführungen zur Darle-
gung eines Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hausverfü-
gung vermisse, sei dem entgegenzuhalten, dass dies darzulegen Aufgabe des
ihm beizuordnenden Rechtsanwalts gewesen wäre. Dem Berufungsgericht sei
auch bekannt gewesen, dass seine vormaligen Prozessbevollmächtigten ihn
nicht mehr vertreten wollten, sondern nur noch Zustellungen entgegennähmen.
Schließlich habe er auch aus gesundheitlichen sowie finanziellen Gründen kei-
nen neuen Rechtsanwalt beauftragen können. Dieses Vorbringen lässt keinen
Verfahrensmangel des Berufungsgerichts erkennen, auf dem das Berufungsur-
teil beruhen kann; sonstige Zulassungsgründe sind weder geltend gemacht
noch ersichtlich.
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Soweit der Antragsteller vorbringt, das Berufungsgericht habe seinen Prozess-
kostenhilfeantrag im Beschluss vom 25. Juli 2014 zu Unrecht abgelehnt, bliebe
eine Verfahrensrüge ohne Erfolg, weil die Entscheidung des Verwaltungsge-
richtshofs insoweit einer Überprüfung in dem erstrebten Revisionsverfahren
entzogen wäre. Die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe kann nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 557 Abs. 2 ZPO unterliegen die dem Endurteil vorausgehenden Entscheidun-
gen nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts, wenn sie - wie hier - unan-
fechtbar sind.
Allerdings kann eine im Zusammenhang mit einer unanfechtbaren Vorentschei-
dung erhobene Verfahrensrüge insoweit zulässig sein, als sie sich nicht unmit-
telbar gegen die Vorentscheidung wendet, sondern einen Mangel betrifft, der
als Folge der beanstandeten Vorentscheidung weiterwirkend dem angefochte-
nen Urteil selbst anhaftet (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 8 C 84.70 -
BVerwGE 39, 319 <323 f.>; Beschluss vom 3. Februar 1998 - BVerwG 1 B
4.98 - InfAuslR 1998, 219). Das wäre im Falle einer prozessordnungswidrigen
Versagung von Prozesskostenhilfe nicht ausgeschlossen, da ein dadurch ver-
ursachter Gehörsverstoß dem angefochtenen Urteil anhaften kann (Beschluss
vom 8. März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 - NVwZ-RR 1999, 587).
Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, denn der Verwaltungsgerichtshof hat
dem Antragsteller mit dem Beschluss vom 25. Juli 2014 Prozesskostenhilfe
nicht zu Unrecht versagt. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die pro-
zessuale Situation zu berücksichtigen, aufgrund der das Berufungsgericht über
die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden hatte: Nach der ersten
Berufungsverhandlung vom 12. März 2014, in der noch sein vormaliger Pro-
zessbevollmächtigter aufgetreten ist, hat der Antragsteller den abgeschlosse-
nen Prozessvergleich widerrufen. Daraufhin hat die Beklagte die streitgegen-
ständliche Anordnung am 18. März 2014 mit Wirkung für die Zukunft aufgeho-
ben und dies unter Hinweis auf die dadurch eingetretene Erledigung der Haupt-
sache mit Schriftsatz vom 26. März 2014 mitgeteilt (GA Bl. 179). Die Aufhebung
war der Klägerseite - wie aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom
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4. April 2014 (GA Bl. 201 ff.) ersichtlich wird - aber bereits bekannt. In dieser
Situation hätte sich dem Bevollmächtigten des Antragstellers nach Lage der
Dinge als einzig prozessual gebotene Reaktion aufdrängen müssen, die Haupt-
sache für erledigt zu erklären. Das ist indes nicht geschehen, sondern er hat
das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 auf die Beendigung des
Mandats hingewiesen (GA Bl. 215).
Demzufolge ist der Prozesskostenhilfeantrag vom 24. Juli 2014 (GA Bl. 247) zu
einem Zeitpunkt gestellt worden, in dem die Beklagte dem Klagebegehren
durch Aufhebung der streitgegenständlichen Anordnung bereits abgeholfen hat-
te und die Voraussetzungen für einen zulässigen (Fortsetzungs-)Feststellungs-
antrag offensichtlich nicht vorlagen. Das Berufungsgericht hat sowohl der Beur-
teilung der Erfolgsaussichten bei der Entscheidung über den Prozesskostenhil-
feantrag als auch der Berufungsentscheidung selbst in zutreffender Weise die
Anträge zugrunde gelegt, die die Klägerseite in der ersten Berufungsverhand-
lung vom 12. März 2014 gestellt hatte (GA Bl. 163). Es hat aber zugunsten des
Antragstellers darüber hinaus auch einen Antrag auf Feststellung der Rechts-
widrigkeit der aufgehobenen Hausverfügung geprüft und diesen zu Recht als
unzulässig angesehen. Wenn der Antragsteller andere Berufungsanträge hätte
stellen wollen, hätte er auch als Naturalpartei in seinem Prozesskostenhilfege-
such vom 24. Juli 2014 zumindest in Umrissen darlegen müssen, welches Ziel
er nunmehr verfolgen will. Ebenso wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er
in groben Zügen die tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich ein be-
rechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen
Verfügung hätte ergeben können. Selbst in seinem nunmehrigen Prozesskos-
tenhilfeantrag vom 8. September 2014 hat er dazu nichts vorgetragen.
Auch im Übrigen lässt die Vorgehensweise des Berufungsgerichts keine Ver-
fahrensmängel erkennen, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte. Der
Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller in dem zusammen mit der Ladung
versendeten Hinweisschreiben vom 17. Juli 2014 (GA Bl. 231) zutreffend auf
die gemäß § 173 Satz 1 VwGO anzuwendende Regelung des § 87 Abs. 1 ZPO
hingewiesen. In seinem Beschluss vom 30. Juli 2014 (GA Bl. 281) ist das Beru-
fungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Richterablehnungsgesuch
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als Prozesshandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Vertretungszwang
des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegt (vgl. Beschluss vom 11. Dezember
2012 - BVerwG 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 = NVwZ-RR 2013,
341). Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet die Vorschrift
nicht zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Oberverwaltungsgericht.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Kraft
Fricke