Urteil des BVerwG vom 23.01.2014

Beschwerdefrist, Sittenwidrigkeit, Verschulden, Zivilprozessordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 PKH 12.13
OVG 13 LC 197/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2014
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 13. November 2013 Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und ihr Rechtsanwalt K. M. D., H., beizuordnen,
wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 13. November 2013 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Antragstellerin hat die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) versäumt. Ihr
könnte in dem von ihr für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-
absichtigten Beschwerdeverfahren auch keine Wiedereinsetzung gemäß § 60
VwGO in die Beschwerdefrist gewährt werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nur in Betracht, wenn die
Antragstellerin den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist des
§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, d.h. ein ordnungsgemäß begründetes und
Gesuch eingereicht hätte. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Satz 2
ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung
des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
sowie entsprechende Belege beizufügen. Nur wenn ein Antragsteller diesem
formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Beschwer-
defrist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als un-
verschuldet anzusehen (Beschlüsse vom 19. Januar 1990 - BVerwG 3 B 8.90 -
; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - Buchholz 310 § 166 VwGO
Nr. 38 und vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PKH 15.03 - Buchholz 310 § 60
VwGO Nr. 253 = NVwZ 2004, 888; stRspr; vgl. auch BGH, Beschluss vom
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13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451; Kopp/Schenke, VwGO,
19. Aufl. 2013 § 60 Rn. 15 m.w.N.).
Die Antragstellerin hat zwar ein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Be-
schwerdefrist eingereicht. Die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege hat sie aber
nicht innerhalb der Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgelegt. Sie
hat sich auch nicht auf ihre in der Vorinstanz gemachten Angaben bezogen und
vorgetragen, diese seien unverändert richtig. Gründe dafür, dass sie unver-
schuldet gehindert war, die erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen
oder sich auf frühere Unterlagen zu beziehen, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich. Ihr Vorbringen, aus den Vorschriften der Zivilprozessordnung über
die Prozesskostenhilfe (§§ 117 ff. ZPO) ergebe sich, dass die beizufügenden
Unterlagen nicht Teil des Antrags seien und deshalb auch nachgereicht werden
könnten, ist in der hier vorliegenden Prozesssituation unbehelflich. Denn die
Antragstellerin verhält sich nicht zu den Voraussetzungen für die Wiedereinset-
zung in eine Rechtsmittelfrist gem. § 60 VwGO mit Blick auf einen zuvor gestell-
ten isolierten Prozesskostenhilfeantrag. Der Antragstellerin ist das Verschulden
ihres Bevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Davon abgesehen hätte eine Nichtzulassungsbeschwerde aber auch aus den
Gründen, die im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 als Begründungsentwurf
genannt werden, keinen Erfolg. Denn die dort erhobene Divergenzrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Der darüber hinaus geltend gemach-
te Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
liegt nicht vor. Die aufgeworfene Frage nach den Grenzen der Sittenwidrigkeit
lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern hängt
von den Umständen des Einzelfalles bei der Entgegennahme einer Verpflich-
tungserklärung ab (vgl. Beschluss vom 16. Juli 1997 - BVerwG 1 B 138.97 -
Buchholz 402.240 § 84 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1998, 411).
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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