Urteil des BVerwG vom 11.06.2003
Einstellung des Verfahrens, Urlaub, Hauptsache, Zustellung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 9.03
BDiG XVI BK 8/02
In dem Beschwerdeverfahren
g e g e n
den Regierungsdirektor ... ,
...,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt ... -
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Regierungsdirektors ...
gegen den Beschluss des Bundesdisziplinarge-
richts, Kammer XVI - ... -, vom 25. Februar
2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die nach § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zu beurteilende Be-
schwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Unbegründet ist zunächst der auf § 66 BDO gestützte Hauptan-
trag des Beamten, der Einleitungsbehörde aufzugeben, das förm-
liche Disziplinarverfahren unverzüglich einzustellen. Ein
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solcher Anspruch steht dem Beamten nicht zu. Er ergibt sich
insbesondere nicht aus § 66 BDO. Verfahrensgegenstand dieser
Vorschrift ist allein der Antrag auf Bestimmung einer Frist,
in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das
Verfahren einzustellen ist. § 66 BDO sieht keine Einstellung
des Verfahrens durch das Disziplinargericht selbst und auch
keine Anordnungs- oder Feststellungsbefugnis hinsichtlich
einer Verpflichtung zur Einstellung durch die
Einleitungsbehörde vor (Beschluss vom 11. September 2000
- BVerwG 1 DB 21.00 -). Eine andere Rechtsgrundlage für das
Begehren kommt nicht in Betracht. Denn im vorgerichtlichen
Verfahrensstadium - wie hier - findet allein § 66 BDO - als
gesetzgeberische Konkretisierung des diszipli-
narverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes - Anwendung.
Der Hilfsantrag des Beamten ist ebenfalls unbegründet. Eine
die Fristsetzung nach § 66 Abs. 2 BDO rechtfertigende unange-
messene Verzögerung des seit Zustellung der Einleitungsverfü-
gung mehr als sechs Monate anhängigen Verfahrens (§ 66 Abs. 1
Satz 1 BD0) liegt nicht (mehr) vor.
Nach § 66 Abs. 2 BDO ist auf Antrag des Beamten eine Frist zu
bestimmen, wenn das Gericht eine unangemessene Verzögerung des
Verfahrens feststellt. Ob der erste Untersuchungsführer das
Verfahren unangemessen verzögert hat, indem er es schuldhaft
säumig betrieben hat (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996
- BVerwG 1 DB 22.96 - m.w.N.), kann offen bleiben. Selbst wenn
dies der Fall wäre, rechtfertigte es keine Fristsetzung, da
eine solche derzeit nicht erforderlich ist. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23. Mai 1977
- BVerwG 1 DB 4.77 - BVerwGE 53, 302 und vom 5. Dezember 1996
a.a.O.) kann von einer Fristbestimmung nach § 66 Abs. 2 BDO
trotz unangemessener Verzögerung der Untersuchung abgesehen
werden, wenn sich die Lage inzwischen objektiv wesentlich
geändert hat und mit einer zügigen Förderung des Verfahrens
gerechnet werden kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben, wie
das Bundesdisziplinargericht in seiner Hilfsbegründung unter
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Hinweis auf die erfolgreiche Ablehnung des ersten
Untersuchungsführers und die Bestellung einer neuen
Untersuchungsführerin zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird
auf Bl. 8 f. des erstinstanzlichen Beschlussumdrucks
verwiesen. Der Umstand, dass das Untersuchungsverfahren
inzwischen nicht weiter gefördert werden konnte, ist der am
29. Juli 2002 neu bestellten Untersuchungsführerin nicht anzu-
lasten. Der Beamte hatte ihr mit Schreiben vom 12. bzw.
13. August 2002 mitgeteilt, dass er sich bis 16. September
2002 in Urlaub befinden werde; bereits am 13. November 2002
ist beim Bundesdisziplinargericht der vorliegende Antrag nach
§ 66 BDO gestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es in Antrags-
verfahren nach § 66 BDO keiner Kostenentscheidung, da eine
Entscheidung in diesem Verfahren keine "Entscheidung in der
Hauptsache" i.S. des § 116 Abs. 1 BDO ist (vgl. Beschluss vom
5. Dezember 1996 a.a.O.).
Albers Mayer Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquelle:
BDO § 66
Stichworte:
Antragsverfahren nach § 66 BDO; kein Anspruch auf Einstellung
des Verfahrens durch die Einleitungsbehörde; kein Anspruch auf
Fristsetzung mangels unangemessener Verfahrensverzögerung i.S.
des § 66 Abs. 2 BDO (fehlende "Erforderlichkeit" i.S. der
Rechtsprechung).
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 11. Juni 2003
- BVerwG 1 DB 9.03
I. BDiG, Kammer XVI - ... -, vom 25.02.2003
- BDiG XVI BK 8/02 -