Urteil des BVerwG vom 15.07.2002

Psychotherapeutische Behandlung, Strafverfahren, Angriff, Persönlichkeitsstörung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 9.02
BDiG VI BK 23/01
In dem Verfahren
des Polizeiobermeisters im BGS
... ,
...,
Antragstellers
und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
... -
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
den Präsidenten des Grenzschutzpräsidiums ...,
...,
Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen teilweiser Einbehaltung von Dienstbezügen,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden
der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer VI - ... -, vom 18. Februar 2002 und
die Einleitungsverfügung des Präsidenten des
Grenzschutzpräsidiums ... vom 4. Februar 2000
insoweit aufgehoben, als darin gemäß § 92 BDO
die Einbehaltung von 50 v.H. der dem An-
tragsteller zustehenden Dienstbezüge
angeordnet wird.
G r ü n d e :
I.
1. Der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... ordnete mit
Verfügung vom 4. Februar 2000 die Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller an, enthob ihn
zugleich vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung
von 50 vom Hundert seiner Bezüge gemäß § 92 BDO an. Die Ein-
leitungsverfügung legt dem Antragsteller zur Last, in der Zeit
vom 7. April bis zum 26. August 1999 sowie am 20. Oktober 1999
ab ca. 10 Uhr bis Dienstende und am 21. Oktober 1999 ganztägig
dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben zu sein und am
18. Oktober 1999 versucht zu haben, den Leitenden Arzt des
Grenzschutzpräsidiums ..., Dr. H., tätlich anzugreifen, indem
er mit einem Stuhl einen Schlag in Richtung auf den Arzt aus-
führte, der allerdings, weil dieser ausweichen konnte, ledig-
lich die Glasplatte des Schreibtischs und den Stuhl zerstörte.
Die Rechtmäßigkeit der nach § 92 BDO angeordneten Einbehaltung
von 50 vom Hundert der Bezüge wurde vom Bundesdisziplinarge-
richt mit Beschluss vom 31. Mai 2000 (VI BK 8/00) bestätigt.
Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Der Angriff auf Dr. H. führte zu einem Strafverfahren, in dem
der Antragsteller vom Amtsgericht ... am 24. September 2001
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
- 3 -
mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je 50 DM verurteilt wurde. In der Berufungsinstanz wurde das
Strafverfahren durch Beschluss des Landgerichts ... vom
13. Februar 2002 <(577) Nr. ...> endgültig eingestellt, nach-
dem es bereits am 25. Januar 2002 nach § 153 a Abs. 2 StPO
vorläufig unter dem Vorbehalt der Erfüllung einer Auflage ein-
gestellt worden war.
2. Unter dem 23. November 2001 hat der Bevollmächtigte des An-
tragstellers den Antrag gestellt, die Einbehaltung der Bezüge
des Antragstellers aufzuheben, weil eine Entlassung des Beam-
ten aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr in Betracht komme.
Das Amtsgericht ... habe in seinem Urteil vom 24. September
2001 festgestellt, dass der Antragsteller bei seinem Angriff
auf Dr. H. in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich einge-
schränkt gewesen sei. Im Hinblick auf die geringe Schuld des
Antragstellers sei die Kürzung seiner Dienstbezüge nicht ange-
messen.
3. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 18. Feb-
ruar 2002 die angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge auf-
rechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Über die grundsätzliche Zulässigkeit der Anordnungen nach den
§§ 91, 92 BDO habe das Gericht bereits mit Beschluss vom
31. Mai 2000 entschieden. Darauf werde verwiesen. Eine Ände-
rung in tatsächlicher Hinsicht sei lediglich dadurch eingetre-
ten, dass dem Antragsteller für seinen Angriff auf Dr. H. er-
heblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zugebilligt
worden sei. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige jedoch nicht die
Annahme, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Diszip-
linarverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur
Dienstentfernung führen werde. Sodann verweist das Gericht auf
seinen Beschluss vom 31. Mai 2000 und zitiert aus dessen Be-
gründung. Diese Begründung werde durch das Urteil des Amtsge-
richts ... vom 24. September 2001 nicht in Frage gestellt.
- 4 -
Tatsächlich habe das Amtsgericht ... dem Antragsteller nicht
Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bescheinigt und ihn
wegen des Angriffs auf Dr. H. verurteilt. Der Vorwurf, über
mehr als vier Monate schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fern-
geblieben zu sein, werde durch das Strafurteil ebenfalls nicht
in Frage gestellt. Selbst erheblich verminderte Schuldfähig-
keit könne bei einer so grundlegenden und über einen so langen
Zeitraum verletzten Beamtenpflicht, wenn sich die Vorwürfe in
der Untersuchung bestätigten, nicht das Absehen von der dis-
ziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen. Die Höhe der gegen-
wärtigen Einbehaltung von Teilen seiner Dienstbezüge habe der
Antragsteller nicht angegriffen.
4. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde
eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das
Strafverfahren sei endgültig eingestellt worden, nachdem er
eine vom Landgericht ... festgesetzte Auflage erfüllt habe.
Ganz offenkundig habe das Landgericht im Berufungsverfahren
gesehen, dass eine Verurteilung nicht in Frage komme, und habe
daher die Beendigung des Verfahrens auf diese Weise angeregt.
Aus den weiteren im Disziplinarverfahren eingereichten
Schriftstücken ergebe sich, dass eine Entfernung aus dem
Dienst nicht erfolgen werde.
II.
Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde ist begründet.
Die unter dem 4. Februar 2000 verfügte Einbehaltung der
Dienstbezüge des Antragstellers in Höhe von 50 vom Hundert ge-
mäß § 92 BDO erweist sich bei summarischer Prüfung als rechts-
widrig.
Nach § 92 Abs. 1 BDO kann die Einleitungsbehörde anordnen,
dass dem vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten ein Teil
der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird "wenn im Diszip-
- 5 -
linarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst
oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird". Davon
ist hier nicht auszugehen. Nach derzeitiger Aktenlage wird das
Disziplinarverfahren voraussichtlich nicht mit einer derarti-
gen Disziplinarmaßnahme enden. Eine solche Maßnahme ist sogar
eher unwahrscheinlich, keinesfalls ist sie überwiegend wahr-
scheinlich.
Der Einleitungsverfügung vom 4. Februar 2000, mit der zugleich
die in diesem Verfahren gerügte Einbehaltung von Teilen der
Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet worden ist, liegen
zwei voneinander unabhängige Tatkomplexe zugrunde, nämlich das
- schuldhaft ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in der
Zeit vom 17. April 1999 bis zum 26. August 1999 und am
20. Oktober 1999 ab etwa 10 Uhr bis Dienstende und am
21. Oktober 1999 ganztägig sowie
- der tätliche Angriff auf den Leitenden Arzt des Grenz-
schutzpräsidiums ..., Dr. H., am 28. Oktober 1999.
Das letztgenannte Verhalten des Antragstellers führte zu einem
Strafverfahren, in dem er vom Amtsgericht ... am 24. September
2001 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tatein-
heit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tages-
sätzen zu je 50 DM verurteilt wurde. In der Berufungsinstanz
wurde das Strafverfahren durch Beschluss des Landgerichts ...
vom 13. Februar 2002 nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig einge-
stellt, nachdem der Antragsteller die ihm erteilte Auflage er-
füllt hatte.
Dem Antragsteller kann zwar nicht darin gefolgt werden, dass
die gemäß § 153 a Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung des Straf-
verfahrens auch dem eingeleiteten Disziplinarverfahren ohne
weiteres die Grundlage entzogen habe; denn das ihm vorgeworfe-
ne ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst wird davon nicht be-
rührt.
- 6 -
Gleichwohl können die Ausführungen in dem im strafgerichtli-
chen Verfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutach-
ten vom 10. April 2001 der Ärztin He. und des Arztes für Neu-
rologie und Psychiatrie Dr. B. nicht unberücksichtigt bleiben.
Zwar bezog sich der gerichtliche Gutachterauftrag auf die Be-
urteilung der Schuldfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt
des tätlichen Angriffs auf Dr. H. im Oktober 1999. Die in die-
sem Gutachten enthaltene Anamnese des Antragstellers lässt
aber Rückschlüsse auf dessen Gesundheitszustand im Zeitpunkt
des ihm vorgeworfenen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst
in dem davor liegenden Zeitraum zu. In dem Gutachten wird die
Situation am Arbeitsplatz des Antragstellers, wie dieser sie
empfindet, ausführlich geschildert. Wörtlich heißt es in die-
sem Gutachten (S. 29/30):
"Nachdem ihm vom BGS bereits die Berentung in Aussicht ge-
stellt wurde, erlebt Herr S. die Annahme des BGS, er kön-
ne im Verwaltungsdienst arbeiten, als Hohn. Aus seiner
Perspektive ergibt sich daraus als einzige vorstellbare
Konsequenz, weiterhin krank zu sein. Dies geschieht of-
fenbar nicht bewusst und willentlich, sondern ist als ein
psychischer Mechanismus zu sehen, der nur durch eine lan-
ge psychotherapeutische Behandlung zu durchbrechen wäre.
Aus unserer Sicht ist davon auszugehen, dass es für ihn
in der Institution BGS nicht möglich sein wird, weiterzu-
arbeiten, unabhängig von dem Aufgabenfeld. Wir schließen
uns damit der Meinung der behandelnden Psychiaterin Frau
Dr. Sch. an, die dies schon 1999 attestierte.
Zusätzlich leidet Herr S. unter einer zwanghaften Persön-
lichkeitsstörung. Das Hauptmerkmal dieser Störung ist ein
durchgängiges Muster von Perfektionismus und Starrheit,
sowohl im Denken als auch im Handeln. Patienten mit die-
ser Form der Störung sind oft einem kaum lösbaren Kon-
flikt ausgesetzt: auf der einen Seite streben sie nach
Perfektion, auf der andern Seite können sie jedoch ihre
Aufgaben und Vorhaben aufgrund der von ihnen selbst ge-
setzten, übermäßig strengen und oft unerreichbaren Normen
nur schwer realisieren. Personen mit dieser Störung sind
meist außerordentlich gewissenhaft, spielen gern den Mo-
ralapostel und nehmen alles sehr genau, sowohl bei sich
als auch bei anderen. Diese Art der Persönlichkeitsstö-
rung ist sehr oft mit einer depressiven Störung kombi-
niert."
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Nach dem vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Sachverständi-
gengutachten lag beim Antragsteller eine zwanghafte Persön-
lichkeitsstörung im Sinne der Krankheitsklassifikation F 61
nach ICD 10 vor, die nur durch eine lange psychotherapeutische
Behandlung zu durchbrechen wäre. Diese hatte sich nach den gu-
tachterlichen Feststellungen über viele Jahre bis zu dem Zu-
stand entwickelt, der im Jahr 2000 als Arbeitsunfähigkeit in-
nerhalb der Strukturen des BGS diagnostiziert wurde. Es
spricht viel dafür, dass die krankhafte Persönlichkeitsstörung
auch die Dienstunfähigkeit des Antragstellers in den Fernblei-
benszeiträumen des Jahres 1999 ausschloss. Dafür spricht auch
die Aussage des Sachverständigen B. in seiner Vernehmung durch
das AG ... vom 19. September 2001, dass man die Ausprägung der
Persönlichkeitsstörung "als schwer bezeichnen muss".
Darüber hinaus ist in seinem Gutachten wiederholt - und auch
insoweit in Übereinstimmung mit einem darin zitierten Entlas-
sungsbericht des Universitätsklinikums L. - von (schweren) De-
pressionen bzw. (schweren) depressiven Episoden die Rede, und
zwar u.a. auch für den Zeitpunkt August 1999. Die Sachverstän-
digen präzisierten damit schriftlich und mündlich die Diagnose
der behandelnden Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Sch.
vom 20. September 1999, wonach der Antragsteller im Zeitraum
des ihm vorgeworfenen Fernbleibens "erwerbsfähig, aber nicht
dienstfähig beim BGS im engeren Sinne" gewesen sei. Wenn die
Sachverständigen diese komplexe Diagnose für die Bewertung des
Verhaltens am 28. Oktober 1999, das seinerseits ausgelöst sein
soll durch ein Gutachten von August 1999, in der Weise für
maßgeblich gehalten haben, wie das in dem Gutachten und seiner
mündlichen Erläuterung zum Ausdruck gebracht worden ist, dann
erfahren dadurch auch die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen
der behandelnden Ärztin für die unmittelbar vorhergehende Zeit
des Fernbleibens vom Dienst eine entsprechende Bestätigung.
Anhaltspunkte für eine fachliche Differenz zwischen der Ärztin
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und den Gutachtern sind nicht ansatzweise zu erkennen.
Zur Entkräftung der nervernärztlichen Feststellungen ist das
von der Antragsgegnerin eingeholte Sozialmedizinische Gutach-
ten vom 6. August 1999 von Dr. med. R. (Facharzt für Orthopä-
die) nicht geeignet, das mit folgender Beurteilung schließt:
"Die ärztliche Feststellung der Frau Ursula Sch. vom
02.03.1999 und vom 10.07.1999, dass Herr S. aus psycho-
therapeutischer Sicht nicht in der Lage sei, irgendeine
Tätigkeit beim BGS zu verrichten, andererseits aber eine
vollschichtige Tätigkeit für leichte Verwaltungstätigkeit
innerhalb einer Bundesbehörde ausüben könne, sind weder
nach allgemein ärztlicher Erfahrung noch aus gutachterli-
cher Sicht nachvollziehbar. Den jeweils sparsamen sechs-
bis siebenseitigen Mitteilungen der Ärztin für Psychothe-
rapeutische Medizin ist eine Begründung für eine derartig
selektive Leistungsminderung nicht zu entnehmen.
Als einziges sozialmedizinisch verwertbares Ergebnis ist
anhand dieser letzten fachärztlichen Aussagen ein voll-
schichtiges Leistungsvermögen für leichte Verwaltungstä-
tigkeiten festzustellen, dass sich im Übrigen auch aus
dem Studium für Wirtschaft und Politik in H. ableiten
lässt.
Insoweit ergibt sich keine Änderung der sozialmedizini-
schen Leistungsbeurteilung gegenüber der Begutachtung von
1995."
Der Aussagewert des Gutachtens vom 6. August 1999 wird erheb-
lich dadurch gemindert, dass der Verfasser Dr. R. Facharzt für
Orthopädie ist, während die gesundheitlichen Störungen des An-
tragstellers - selbst für Laien erkennbar - auf psychiatri-
schem Gebiet liegen (oder lagen). Nach der ausführlichen Anam-
nese des Antragstellers, wie sie sich aus dem in dem Strafver-
fahren eingeholten Gutachten ergibt, hatte sich der An-
tragsteller in eine Art Anti-Haltung gegenüber einer Tätigkeit
beim BGS hineingesteigert, die Krankheitswert erreichte.
Nach alledem muss nach derzeitigem Erkenntnisstand als über-
wiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass der An-
tragsteller in den beanstandeten Zeiträumen auch objektiv
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nicht dienstfähig war, folglich kann ein schuldhaftes, also
zumindest fahrlässiges ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst
nicht festgestellt werden.
Handelte der Antragsteller auch bei dem Angriff auf Dr. H. am
28. Oktober 1999 nach den gutachterlichen Feststellungen im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und trat er von
dem Angriff nach dem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer
vom 7. Januar 2002 freiwillig zurück, so lässt sich - wie der
Bundesdisziplinaranwalt in seiner Stellungnahme vom 11. Januar
2002 zutreffend einschätzte - die Anordnung nach § 92 BDO
nicht mehr aufrechterhalten. Ob auch die Anordnung nach § 91
BDO aufgehoben werden sollte, wie der Bundesdisziplinaranwalt
jedenfalls in der genannten Stellungnahme vom 11. Januar 2002
aus nachvollziehbaren Erwägungen empfohlen hat, ist nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens.
Albers Heeren Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Einbehaltung von Teilen
Fachpresse:
nein
der Dienstbezüge
Rechtsquelle:
BDO § 92
Stichworte:
Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; Einbehaltung von Teilen
der Dienstbezüge; kein Vorrang amtsärztlicher Feststellungen
gegenüber einem gerichtlich eingeholten Gutachten; Aufhebung
der Einbehaltungsanordnung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 15. Juli 2002
- BVerwG 1 DB 9.02 -
I. BDiG, Kammer VI - ... -, vom 18.02.2002
- Az.: BDiG VI BK 23/01 -