Urteil des BVerwG vom 05.06.2007

Umbuchung, Auskunft, Verschulden, Abflug

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 8.06
VG 13 A 3396/03
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Zolloberinspektor …,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Zolloberinspektors … gegen den
Beschluss des Verwaltungsgerichts … vom 19. September
2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht be-
gründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Beamten auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Hauptverhandlung im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 85 Abs. 3 BDG, § 72 Abs. 2, § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 235 Satz 1
Halbs. 1, § 44 Satz 1 StPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass der Beamte ohne Verschulden zwingend verhindert war, an der
Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht … am 18. August 2006 teilzu-
nehmen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es beruhte auf einem
Verschulden des Beamten, der sich am Verhandlungstag auf Mallorca aufhielt,
dass die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden hat.
Zwar kann dem Beamten nicht zur Last gelegt werden, zwischen der Termins-
ladung und der Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Mallorca-
Reise angetreten zu haben und während seines dortigen Aufenthalts am
16. August 2006 an Magen und Darm erkrankt zu sein. Auch wenn diese Um-
stände für die Nichtteilnahme am Verhandlungstermin mit ursächlich waren, war
jedoch für die Terminsversäumnis unmittelbar kausal nur die zu späte
Rückreise des Beamten von Mallorca nach Berlin am 19. August 2006, d.h.
einen Tag nach dem Hauptverhandlungstermin. Dieser Rückreisetermin beruht
auf der von dem Beamten bewusst und gewollt und damit verschuldet i.S.d.
§ 44 StPO vorgenommenen Flugbuchung. Er hatte von Anfang an den Rückflug
für den 19. August 2006 gebucht. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf
Grund folgender Umstände fest:
Der Beamte, der von der E. AG … für den Zeitraum vom 12. August bis
19. August 2006 nach Mallorca eingeladen war, hielt sich dort während des
gesamten Zeitraums auf. Zwar hat die Einladungsfirma die wiederholte Einlas-
sung des Beamten bestätigt, dieser habe ursprünglich am 16. August 2006 zu-
rückfliegen wollen, um an einem wichtigen unverschiebbaren Gerichtstermin am
18. August 2006 teilnehmen zu können, habe diesen Rückflug krankheits-
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bedingt aber nicht angetreten und sei deshalb erst am 19. August 2006 zurück-
geflogen. Diese Behauptung wird jedoch durch die Auskunft der Fluggesell-
schaft widerlegt, die diese dem Beamten - auf Veranlassung des Senats - am
30. April 2007 erteilt hat:
„Nach Überprüfung der Buchung bestätigen wir Ihnen fol-
gende Details:
Der gebuchte Flug von Berlin Schönfeld nach Palma de
Mallorca, Abflug am 12. August 2006 um 6:05 Uhr, sowie
der Rückflug am 19. August 2006, Abflug um 22:10 Uhr,
wurden in Anspruch genommen.
Die Buchung ist für eine Person:
Herrn X
Eine Umbuchung wurde aber zu keinem Zeitpunkt vorge-
nommen.“
Dieser Auskunft ist der Beamte nicht substantiiert entgegengetreten, hat insbe-
sondere keinen Nachweis für eine ursprüngliche Rückflugbuchung für den
16. August 2006 erbracht. Seine Einlassung, er könne sich den Hinweis auf das
Nichtvorhandensein einer Umbuchung nur so erklären, dass der ursprüngliche
Flug kostenfrei storniert worden sei und nur die Daten von Umbuchung und
tatsächlich erfolgten Flügen gespeichert würden, überzeugt nicht; ihre Richtig-
keit wird durch die eindeutige Auskunft der Fluggesellschaft widerlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (vgl. z.B. Be-
schluss vom 11. März 1994 - BVerwG 1 DB 32.93 - m.w.N.).
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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