Urteil des BVerwG vom 20.05.2003

Gerichtliche Zuständigkeit, Disziplinarverfahren, Anschluss, Kumulation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 8.03
OVG D A 84/02
In dem Verfahren
des Obergerichtsvollziehers ... ,
...,
Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
... -
Beteiligter:
Der Vertreter der obersten Dienst- und Einleitungsbehörde,
Oberstaatsanwalt ..., Staatsanwaltschaft Bremen,
...,
wegen Nichtzulassung der Revision - Kürzung der Dienstbezüge -
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beamten gegen das Urteil des
Disziplinarhofs beim Oberverwaltungsgericht der
Freien Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2003
wird auf seine Kosten verworfen.
- 2 –
G r ü n d e :
I.
Der Beamte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Urteil
des Disziplinarhofs beim Oberverwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen vom 19. Februar 2003, mit dem seine Berufung
gegen das Urteil der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht
der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Dezember 2001 verworfen
worden ist. Er begehrt die Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 82 Abs. 5 des Bremischen Disziplinargesetzes (BremDG)
vom 19. November 2002 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Bremen vom 26. November 2002, S. 545 ff.) sind die bei In-
Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Dezember 2002 anhängigen
gerichtlichen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des
bisherigen Rechts, mithin nach der Bremischen Disziplinar-
ordnung (BremDO) vom 27. Oktober 1970 (BremGBl. 1970
S. 129 f.), fortzuführen. Nach § 82 BremDO werden die Urteile
des Disziplinarhofs mit der Verkündung rechtskräftig. Gegen
sie ist folglich kein Rechtsmittel gegeben. So verhält es sich
auch hier.
Der Umstand, dass die nach dem jetzt geltenden Übergangsrecht
hier anzuwendende Bremische Disziplinarordnung einen dritten
Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht nicht vorsieht (vgl.
zu entsprechenden Gesetzeslagen in Nordrhein-Westfalen, Be-
schluss vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 DB 15.99 -, und in
Sachsen, Beschluss vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 DB 21.01),
verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie gemäß Art. 19
Abs. 4 GG. Diese Vorschrift gewährt kein Recht auf eine
Revisionsinstanz. Wie das Bundesverfassungsgericht in
- 3 –
ständiger Rechtsprechung entscheidet, garantiert Art. 19
Abs. 4 GG keinen Instanzenzug, sondern lediglich e i n e
volle Rechts- und Tatsacheninstanz gegen Akte der Verwaltung
(vgl. BVerfGE 11, 232, 233; 78, 88, 99; 78, 214, 226; 87, 48,
61).
Die Beschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg auf die
Neuregelung in § 68 BremDG berufen, die für die
Disziplinarverfahren, die nach neuem Recht zu beurteilen sind,
vorsieht, dass ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts mit dem
Rechtsmittel der Revision angegriffen werden kann. Die davon
abweichende Fortgeltung der - für den Beamten hinsichtlich des
Instanzenzuges maßgeblichen - Gesetzesregelung bei
Altverfahren verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3
Abs. 1 GG). Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, im
Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung des
Landesdisziplinarverfahrensrechts an das Bundesrecht
- Bundesdisziplinargesetz, BDG - die gerichtliche
Zuständigkeit und den Instanzenzug für bei Gericht noch nicht
anhängige Verfahren neu zu ordnen. Die unterschiedliche
Behandlung ist nicht willkürlich, weil in den nach altem Recht
fortzuführenden Verfahren ein förmliches
Untersuchungsverfahren vorgeschaltet war bzw. vorgeschaltet
ist und noch zu Ende zu führen ist. Eine Kumulation von
vorgeschaltetem förmlichem Untersuchungsverfahren und
zusätzlichem Rechtszug durfte der Gesetzgeber als für die
gebotene Verfahrensbeschleunigung unzuträglich ausschließen.
Das ist ein sachlicher Differenzierungsgrund im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 GG. Das Übergangsrecht des
Bundesdisziplinargesetzes enthält überdies für das Bundesrecht
in § 85 BDG keine andere Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen-
dung des sich aus § 106 Abs. 1 Satz 1 BremDO, § 114 Abs. 1
Satz 1 BDO und § 76 Abs. 4 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO er-
gebenden Grundsatzes.
- 4 –
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
BDG
§ 85
BremDG §§ 68, 82 Abs. 5
BremDO § 82
Stichworte:
Angleichung des bremischen Landesdisziplinarrechts an das Bun-
desrecht (Bundesdisziplinargesetz); kein Rechtsmittel gegen Ur-
teile des Disziplinarhofs beim OVG Bremen, die nach altem Recht
ergangen sind; kein grundgesetzlich verbürgtes Recht auf einen
Instanzenzug; kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, wenn ein Lan-
desgesetzgeber bei der Angleichung des Landesdisziplinarrechts
an das neue Bundesrecht im Bundesdisziplinargesetz in den Über-
gangsregelungen im Anschluss an Berufungsurteile, die nach al-
tem Recht ergehen, im Gegensatz zum neuen Recht keine Revisi-
onsinstanz vorsieht.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 20. Mai 2003
- BVerwG 1 DB 8.03 -
I. VG Bremen vom 17.12.2001 – Az.: VG D K 1292/00 -
II. OVG Bremen vom 19.02.2003 – Az.: OVG D A 84/02 -