Urteil des BVerwG vom 27.09.2006

Unterhaltsbeitrag, Unterhaltung, Mietwohnung, Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 7.06
VG AN 6a DA 06.01873
In dem Verfahren
des früheren Polizeihauptmeisters im BGS (jetzt: Bundespolizei)
…,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland,
…,
…,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
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Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Be-
schluss des … Verwaltungsgerichts … vom 12. Juni 2006
abgeändert und im Tenor wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ab dem 1. Juni 2006 auf die
Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in
Höhe von 75 v.H. seines erdienten jeweiligen Ruhe-
gehalts weiterbewilligt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden
dem Bund auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem frü-
heren Beamten hierin erwachsenen notwendigen Ausla-
gen werden ebenfalls dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Da der frühere Beamte mit der Be-
schwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht bewilligten Unterhaltsbei-
trags anstrebt, stellt sich hier die übergangsrechtliche Frage nach der Dauer der
Fortgeltung des § 110 Abs. 2 BDO noch nicht. Dem früheren Beamten ist in
dem nach bisherigem Recht fortgeführten Verfahren auf Neubewilligung eines
Unterhaltsbeitrags gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO anstelle des vom Verwal-
tungsgericht für sechs Monate bewilligten Unterhaltsbeitrags in Höhe von
51,7 v.H. ein solcher in Höhe von 75 v.H. (gesetzlicher Höchstsatz) seines er-
dienten Ruhegehalts weiter zu bewilligen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwä-
gungen:
Gemäß § 110 Abs. 2 BDO richten sich die Bedürftigkeit und mit ihr die Höhe
des Unterhaltsbeitrags nach den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des
früheren Beamten und seiner mit ihm nicht dauernd getrennt lebenden Lebens-
partnerin. Als Maßstab für die Bedarfsberechnung stellt der Senat nach Außer-
krafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 auf die pauscha-
lierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende
(§§ 20, 28 SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die
tatsächlichen monatlichen Aufwendungen insbesondere für Unterkunft und
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Heizung sowie Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. dazu Urteil vom 8. März
2005 - BVerwG 1 D 15.04 -). Nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II beträgt die monat-
liche Regelleistung für den früheren Beamten und die mit ihm in Bedarfsge-
meinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II) lebende Partnerin jeweils 311 € (90 %
von 345 €). Hinzu kommen folgende berücksichtigungsfähige monatliche Kos-
ten: Kranken- und Pflegeversicherung (330,36 € und 329,50 €), Wohnneben-
kosten Strom, Gas, Wasser etc. (355 €), Müll (10 € geschätzt), Telefon (pau-
schal 50 €), GEZ (16,73 €), Abzahlung von Gerichts- und Behördenverfahrens-
kosten (100 €), Versicherungsbeiträge Kfz/Kfz-Rechtsschutz/Hausrat/Privat-
haftpflicht (66,16 €) und Bewerbungskosten (40 € pauschal). Dies ergibt einen
Mindestbedarf in Höhe von insgesamt 1 919,75 €.
Hausfinanzierungs- und Hausunterhaltungskosten sind nur begrenzt berück-
sichtigungsfähig. Der Unterhaltsbeitrag dient allein dazu, dem aus dem Dienst
entfernten Beamten den durch den Wegfall der Dienst- oder Versorgungsbezü-
ge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine ande-
re Art der finanziellen Existenzsicherung (z.B. eine gesetzliche Alters- oder Er-
werbsminderungsrente) zu erleichtern und ihn ebenso wie seine finanziell von
ihm abhängigen Angehörigen während dieses - vorübergehenden - Zeitraums
nicht in wirtschaftliche Not geraten zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1996
- BVerwG 1 DB 25.95 - Buchholz 235 § 110 BDO Nr. 2). Die Gewährung eines
Unterhaltsbeitrags darf deshalb nicht dazu führen, dass der frühere Beamte mit
dessen Hilfe Vermögen bildet, indem er die ihm zufließenden Mittel zur Finan-
zierung der mit dem Bau, Erwerb oder der Unterhaltung eines Eigenheims zu-
sammenhängenden Lasten verwendet. Insoweit beschränkt sich die Hilfe nicht
auf Mietverhältnisse. Sie kommt vielmehr ebenso in Betracht, wenn der auf den
Unterhaltsbeitrag angewiesene frühere Beamte im eigenen Haus oder in einer
Eigentumswohnung lebt und zur Erhaltung seiner Unterkunft Finanzierungsver-
pflichtungen zu erfüllen hat. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z.B.
Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 - m.w.N.) davon aus,
dass in der Entscheidung über die e r s t m a l i g e Bewilligung eines Unter-
haltsbeitrags vorübergehend die monatliche Belastung eines früheren Beamten
aus dem Bau, Erwerb oder der Unterhaltung eines Eigenheims voll zu berück-
sichtigen ist, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anders zu
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regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen anzupassen. Dem früheren Beamten war deshalb bisher auch der Unter-
haltsbeitrags-Höchstsatz gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zugebilligt worden.
Bei einem e r n e u t e n Antrag auf (Weiter-)Bewilligung eines Unterhaltsbei-
trags - wie hier - kann der frühere Beamte allerdings - soweit eine weitere Be-
willigung nach § 110 Abs. 2 BDO übergangsrechtlich überhaupt noch in Be-
tracht kommen sollte (vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB
5.04 - und vom 15. November 2004 - BVerwG 1 DB 6.04 -) - jedenfalls nicht
mehr damit rechnen, dass die Aufwendungen für die Finanzierung und Unter-
haltung des über 80 Jahre alten Hauses seiner Lebenspartnerin in vollem Um-
fang berücksichtigt werden, sondern dass nur noch ein Betrag berücksichtigt
wird, der für eine angemessene Mietwohnung aufzuwenden wäre (stRspr, z.B.
Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 - m.w.N.). Auf diesen
Umstand hatte das Verwaltungsgericht den früheren Beamten bereits in seinem
Beschluss vom 12. Dezember 2005 - AN 6a DA 05.03387 - (Beschlussabdruck
S. 5) sinngemäß mit dem Bemerken hingewiesen, dass der Unterhaltsbeitrag
nur für kurze Übergangszeiträume gedacht sei und sich eine „Versorgungslü-
cke“ durch deutliche Reduzierung nicht berücksichtigungsfähiger Ausgaben
vermeiden lasse.
Nach diesen Grundsätzen kann hier (nur) derjenige Betrag an Unterkunftskos-
ten in die Bedarfsrechnung eingestellt werden, der etwa der Höhe der ortsübli-
chen (Kalt-)Miete für eine dem Wohnbedarf des früheren Beamten und seiner
Partnerin angemessenen Mietwohnung entspricht (vgl. Beschluss vom 14. Feb-
ruar 2002 - BVerwG 1 DB 3.02 -). Danach erscheint dem Senat ein geschätzter
Unterkunftsbedarf von monatlich etwa 370 € angemessen und ausreichend.
Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 2 289,75 €.
Diesem Gesamtbedarf stehen die anzurechnenden Netto-Einkünfte der Le-
benspartnerin des früheren Beamten in Form einer Hinterbliebenenrente der
LVA (622,90 €) und eines Erwerbseinkommens (ca. 540 €), d.h. in Höhe von
insgesamt 1 162,90 € gegenüber. Daraus errechnet sich eine Deckungslücke
von 1 126,85 €, die - aufgerundet - durch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von
75 v.H. des erdienten Brutto-Ruhegehalts (1 513,40 €) geschlossen wird.
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Die erst- und zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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