Urteil des BVerwG vom 13.03.2003

Bedürftigkeit, Unterhaltsbeitrag, Form, Offenlegung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 7.03
BDiG XVI BK 1/02
In dem Verfahren
des früheren Oberwerkmeisters ... ,
...,
wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Beamten gegen den
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kam-
mer XVI - ... -, vom 4. Dezember 2002 wird auf
seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Dem früheren Beamten wurde zuletzt durch Beschluss des Bundes-
disziplinargerichts vom 27. Juni 2001 - BDiG XVI BK 2/01 - ein
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom Hundert seines erdienten
Ruhegehalts für zwölf Monate weiter bewilligt. Den erneuten
Bewilligungsantrag vom 28. Februar 2002 hat das Bundesdiszip-
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linargericht dagegen mit der Begründung zurückgewiesen, eine
Bedürftigkeit des früheren Beamten habe nicht festgestellt
werden können. Er sei der ihm gebotenen Mitwirkungspflicht
nicht rückhaltlos nachgekommen. Darüber hinaus sei davon aus-
zugehen, dass er über anderweitige Einkünfte verfüge, die er
bisher verschwiegen habe. Andernfalls hätte er nach Einstel-
lung des bisher gewährten Unterhaltsbeitrags von Ende Januar
2002 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne Inanspruchnahme von
Sozialhilfe existieren können und im Übrigen die gerichtlichen
Anfragen und Aufforderungen nicht mit erheblichen Verzögerun-
gen, sondern unverzüglich beantwortet.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde
des früheren Beamten, die er im Wesentlichen wie folgt begrün-
det: Seit seinem Ausscheiden aus dem Dienst sei er weder einer
Teilzeitarbeit geschweige denn einer Vollzeitbeschäftigung
nachgegangen. Seine einzige Einkommensquelle sei der Unter-
haltsbeitrag gewesen, darüber hinaus sei er zeitweise von ver-
schiedenen Personen oder Verwandten kurzfristig mit kleineren
Beträgen in Form von Darlehen unterstützt worden. Einnahmen
aus Vermietung habe er nicht, da sein zweites, von ihm nicht
bewohntes Hausgrundstück nicht in einem vermietbaren Zustand
sei. Im Übrigen habe er erst dem angefochtenen Beschluss ent-
nommen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Beschluss vom
27. Juni 2001 doch eine Weiterbewilligung von Unterhaltszah-
lungen möglich ist. Er habe deshalb auf den Nachweis seiner
Bemühungen um eine neue Beschäftigung durch Vorlage von Bele-
gen verzichtet. Darüber hinaus beruft er sich auf seinen ange-
griffenen Gesundheitszustand.
II.
Die nach § 85 Abs. 5 BDG, § 110 Abs. 6 in Verbindung mit § 79
BDO zulässige Beschwerde (zur Neubewilligung eines Unterhalts-
beitrages nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargeset-
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zes am 1. Januar 2002 vgl. Beschluss vom 15. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 34.01 - DokBer B 2002, 95 = DÖD 2002, 97 = IÖD
2002, 152) ist nicht begründet.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag neu
bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO vor-
liegen. Danach muss der frühere Beamte nach seiner wirtschaft-
lichen Lage der Unterstützung bedürftig und darf ihrer nicht
unwürdig sein (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Bereits im Beschluss
vom 1. März 2001 - BVerwG 1 DB 3.01 - hat der Senat dem frühe-
ren Beamten aufgegeben, für den Fall einer erneuten Antrag-
stellung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit und Vermeidung
einer Versagung wegen Unwürdigkeit seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse noch näher darzulegen und zu belegen. Dem ist er im
vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Er hat deshalb die
Folgen des fehlenden Nachweises einer etwaigen Bedürftigkeit
selbst zu vertreten.
Soweit der frühere Beamte grundsätzlich in Zweifel zieht, dass
das Bundesdisziplinargericht berechtigt gewesen sei, die
Dienststelle West in K. des BEV im Wege der Amtshilfe mit der
Herbeiführung einer weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu betrauen, ist dies mit
Blick auf § 20 Satz 1 BDO nicht begründet. Allerdings ist der
dem früheren Beamten vorgelegte Fragenkatalog, wie er bei ei-
nem Antrag auf Gewährung von Hilfe nach dem Bundessozialhilfe-
gesetz Verwendung findet, sollte er in der vom früheren Beam-
ten zu den Gerichtsakten eingereichten Form tatsächlich vom
BEV gefordert worden sein, überzogen. Auch wenn sich der Senat
zur Feststellung des notwendigen Unterhaltsbedarfs an den So-
zialhilfesätzen orientiert, handelt es sich doch nicht um So-
zialhilfe (vgl. zu Letzterem Beschluss vom 28. Oktober 1982
- BVerwG 1 DB 27.82 - BVerwGE 76, 22). So wäre zum Beispiel
die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mutter des
früheren Beamten über ihre Einkommensverhältnisse unzulässig.
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Bereits im Beschluss vom 1. März 2001 hat der Senat darauf
hingewiesen, dass der frühere Beamte zur Minderung seiner Be-
dürftigkeit nicht auf die Realisierung eines bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Mutter ver-
wiesen werden kann. Der frühere Beamte hat jedoch während des
mit ihm am 30. September 2002 geführten Gesprächs nach dem Be-
richt der Dienststelle West in K. überhaupt keine detaillierte
Stellungnahme abgegeben und abschließend erklärt, dass er
nicht wisse, ob sich der mit der Offenlegung seiner Vermögens-
verhältnisse verbundene "Aufwand" für ihn lohne; auch wolle er
sich nicht "völlig offenbaren". An der Richtigkeit des Be-
richts vom 30. September 2002 zu zweifeln, sieht der Senat
keinen Anlass. Die Beschwerde ist der Darstellung des Inhalts
dieses Berichts in dem angegriffenen Beschluss auch nicht ent-
gegengetreten.
Soweit sich der frühere Beamte im Hinblick auf den Hinweis des
Bundesdisziplinargerichts im Beschluss vom 27. Juni 2001, wo-
nach mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des
Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar 2002 eine Weiterbewilli-
gung eines Unterhaltsbeitrags nicht mehr möglich sein werde,
darauf beruft, er habe keine Belege mehr zum Nachweis seiner
Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle vorgelegt, ist dies
nachvollziehbar. Er hat auch folgerichtig mit seinem Antrag
vom 28. Februar 2002 beim Bundesdisziplinargericht angefragt,
wie die Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten des BDG sei und ob
es gegebenenfalls Übergangsfristen für die Gewährung eines Un-
terhaltsbeitrags gebe. Über die sich aus dem Beschluss des Se-
nats vom 15. Januar 2002 ergebende Rechtslage ist zwar die
Einleitungsbehörde am 2. April 2002 telefonisch informiert
worden, der frühere Beamte jedoch nicht. Spätestens jedoch
nachdem von ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juni 2002
eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse verlangt wurde - ein entsprechendes Schreiben vom
12. März 2002 will der Beamte nicht erhalten haben -, hätte
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er, wie ihm auch aus früheren Anträgen bekannt war, seine Be-
mühungen um einen Arbeitsplatz durch Vorlage von Belegen (Be-
werbungsschreiben, Absagen, Anzeigen, Gesprächsnotizen o.ä.)
nachweisen müssen. Er hat jedoch nicht einen einzigen Beleg ab
diesem Zeitpunkt vorgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BDG § 85 Abs. 5
BDO § 77 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 2
Stichworte:
Früherer Beamter; erneuter Antrag auf Weiterbewilligung eines
Unterhaltsbeitrags; unterlassene Mitwirkung an der vollständi-
gen Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse; teilwei-
se fehlender Nachweis der Bemühungen um eine neue Arbeitsstel-
le; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Versagung eines Un-
terhaltsbeitrags.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 13. März 2003
- BVerwG 1 DB 7.03 –
I. BDiG, Kammer XVI – ... -, vom 04.12.2002
- Az.: BDiG XVI BK 1/02 -