Urteil des BVerwG vom 12.02.2003

Rechtsmittelbelehrung, Durchsuchung, Rechtsquelle, Beschlagnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 5.03
BDiG X BK 2/02
In dem Beschwerdeverfahren
des Bundeseisenbahnvermögens, ...,
Antragsgegners
und Beschwerdeführers,
g e g e n
den Regierungshauptsekretär ...,
Antragsteller
und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... -
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, hier: Einho-
lung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens,
- 2 -
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners vom
25. Oktober 2002 gegen den Beschluss des
Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -,
vom 16. Oktober 2002 wird als unzulässig ver-
worfen.
G r ü n d e :
I.
In einem beim Bundesdisziplinargericht anhängigen Verlustfest-
stellungsverfahren hat dessen Kammer X - ... - durch Beschluss
vom 16. Oktober 2002 die Einholung eines psychiatrischen Sach-
verständigengutachtens angeordnet und den Beschluss mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen diesen Beschluss
die Beschwerde gegeben sei. Dementsprechend hat der Antrags-
gegner am 25. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt, der das Bun-
desdisziplinargericht durch Beschluss vom 30. Dezember 2002
nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist entgegen der in der angefochtenen Entschei-
dung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung unzulässig und daher zu
verwerfen.
- 3 -
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus § 121
BDO. Nach dessen Abs. 5 Satz 1 ist zwar gegen die Entscheidung
des Bundesdisziplinargerichts die Beschwerde innerhalb eines
Monats zulässig. Mit "Entscheidung" ist jedoch die abschlie-
ßende Entscheidung über den Bescheid im Verlustfeststellungs-
verfahren gemäß § 9 BBesG, § 60 BeamtVG gemeint und nicht etwa
die Entscheidung über eine nach Abs. 4 zulässige Beweiserhe-
bung. Wenn nach Abs. 5 Satz 2 die Vorschrift des Abs. 4 ent-
sprechend gilt, so ist damit gemeint, dass auch das Bundesver-
waltungsgericht innerhalb des bei ihm anhängigen Beschwerde-
verfahrens Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren er-
heben und eine mündliche Verhandlung anordnen kann (vgl.
Behnke, BDO, 2. Aufl. 1970, Rn. 18 zu § 121).
Sollte das Bundesdisziplinargericht bei seiner Rechtsmittelbe-
lehrung eine Beschwerdemöglichkeit nach § 79 BDO im Auge ge-
habt haben, wofür die angenommene Beschwerdefrist von zwei Wo-
chen sprechen könnte, so ergibt sich die Unzulässigkeit der
Beschwerde bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 79
Satz 1 BDO. Danach ist die Beschwerde gegen Entscheidungen,
die der Urteilsfällung vorausgehen, nur zulässig, soweit sie
eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung
oder eine dritte Person betreffen. Ein Beweisbeschluss ist die
typische, den Verfahrensabschluss vorbereitende Entscheidung,
die deshalb nicht angefochten werden kann. Eine entsprechende
Regelung ergibt sich auch aus anderen Verfahrensordnungen wie
z.B. § 146 Abs. 2 VwGO, § 305 Satz 1 StPO. Durch eine unzu-
treffende Rechtsmittelbelehrung wird nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats eine zusätzliche Gerichtsinstanz nicht eröff-
net (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 1.97 -
Buchholz 235 § 119 BDO Nr. 1 m.w.N.).
- 4 -
Das Bundesdisziplinargericht wird selbst zu entscheiden haben,
ob es unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an sei-
nem Beweisbeschluss festhalten will.
Eine Kostenentscheidung war gemäß § 116 Abs. 1 BDO nicht zu
treffen.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Verlust der Dienstbezüge
Fachpresse: nein
Rechtsquelle:
BDO § 79 Abs. 1, § 121 Abs. 4 und 5
Stichworte:
Verlustfeststellungsverfahren; Beweiserhebung gemäß § 121
Abs. 4 BDO; Entscheidung, die der Urteilsfällung vorausgeht;
Unzulässigkeit der dagegen gerichteten Beschwerde; durch unzu-
treffende Rechtsmittelbelehrung wird keine zusätzliche Instanz
eröffnet.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 12. Februar 2003
- BVerwG 1 DB 5.03 -
I. BDiG, Kammer X – ... -, vom 16.10.2002
- Az.: BDiG X BK 2/02 -