Urteil des BVerwG vom 07.03.2002

Aufschiebende Wirkung, Vollziehung, Wiederherstellung, Rückzahlung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 5.02
BDiG X BK 13/01
In dem Verfahren
des Bundeseisenbahnvermögens, letztvertreten durch die
Leiterin der Dienststelle ...,
...,
Antragsgegners und
Beschwerdeführers,
g e g e n
den Regierungshauptsekretär ... ,
...,
Antragsteller und
Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... -
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge,
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
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hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kam-
mer X - ... -, vom 4. Januar 2002 aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember
2001 auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung gemäß § 121 Abs. 1 BDO wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens
zu tragen.
G r ü n d e :
I.
Die Leiterin der Dienststelle ... des Bundeseisenbahnvermögens
stellte mit Bescheid vom 15. November 2001 den Verlust der
Dienstbezüge des Antragstellers ab dem 25. September 2001
fest, weil er seit diesem Zeitpunkt schuldhaft ungenehmigt dem
Dienst fernbleibe. Hiergegen hat der Antragsteller gemäß § 121
Abs. 1 BDO die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts be-
antragt, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit Ver-
fügung vom 30. November 2001 ordnete das Bundeseisenbahnvermö-
gen, Dienststelle ..., gemäß § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Feststellungs-
bescheids vom 15. November 2001 mit folgender Begründung an:
Aus fiskalischen Gründen besteht ein öffentliches Interesse
an der Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öf-
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fentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Er-
folglosigkeit des gegen die Verlustfeststellung gerichteten
Rechtsmittels nicht nur oder nur unter Schwierigkeiten wie-
der eingebracht werden können, eine Realisierung der Rück-
zahlung also zumindest gefährdet ist (vgl. zuletzt BVerwG,
Beschluss vom 18. September 2001 - BVerwG 1 DB 26.01 -).
Ihr Mandant würde monatlich rd. 3 300 DM netto verdienen.
Nach Ihrem Schreiben vom 12. November 2001 bestehen gegen-
über Dritten Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von monat-
lich 1 155 DM, so dass noch ein Betrag in Höhe von 2 145 DM
verbleibt.
Nach den Darlegungen Ihres Mandanten im "Nachweis der per-
sönlichen und dienstlichen Verhältnisse" vom 12. November
2001 beträgt seine Kaltmiete 625 DM, hinzuzurechnen sind
erfahrungsgemäß noch mindestens 250 DM an Nebenkosten, so
dass sich die gesamte Mietbelastung auf 875 DM beläuft. Be-
reits nach Abzug dieses Betrages verbleiben Ihrem Mandanten
dann nur noch 1 270 DM monatlich.
Abzuziehen wären hiervon noch weitere Verbindlichkeiten,
wie z.B. für Auto, Telefon, Versicherungen usw.
Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch, dass
Ihr
Man-
dant ausweislich seiner Ausführungen im vorstehend genann-
ten Nachweis Schulden in Höhe von 1 300 DM hat und über
keinerlei sonstiges Vermögen oder anderweitige Einkünfte
verfügt.
Vor diesem Hintergrund der finanzielle Lage Ihres Mandanten
erscheint die Realisierung einer Rückzahlung von möglicher-
weise
zu viel
gezahlten Dienstbezügen mehr als gefährdet.
Der Antragsteller hat gemäß § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80
Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags
auf gerichtliche Entscheidung wieder herzustellen. Das Bundes-
disziplinargericht hat durch Beschluss vom 4. Januar 2002 ge-
mäß § 80 Abs. 8 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung
aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Entscheidung
des Bundeseisenbahnvermögens vom 30. November 2001 enthalte im
Wesentlichen nur abstrakte Erwägungen und benenne keine aus-
reichenden konkreten Umstände des Einzelfalls. Es fehle an ei-
ner auf den Einzelfall bezogenen schlüssigen und substantiier-
ten Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall des Antragstel-
lers die Gefahr bestehe, dass möglicherweise zu Unrecht ge-
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zahlte Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden könnten.
Hinzu komme die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die erkennende
Kammer den Verlustfeststellungsbescheid vom 15. November 2001
insgesamt aufheben könnte, weil er den neueren und viel stren-
geren Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht unter
Abkehr seiner bisherigen jahrzehntelangen Rechtsprechung im
Beschluss vom 17. September 2001 - BVerwG 1 DB 22.01 - gefor-
dert habe, nicht hinreichend entspreche. Offen gelassen hat
das Bundesdisziplinargericht, ob die Verfügung vom
30. November 2001 von Regierungsdirektor K. anstelle der Lei-
terin der Dienststelle ... des Bundeseisenbahnvermögens habe
unterzeichnet werden dürfen.
Gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts hat der An-
tragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese wie
folgt begründet: Der Sofortvollzug habe durch den für Beamten-
und Besoldungsrecht in der Dienststelle ... nach der Ge-
schäftsverteilung allgemein zuständigen Sachgebietsleiter, Re-
gierungsdirektor K., der im übrigen auch zweiter Dienststel-
lenvertreter sei, angeordnet werden dürfen. Es gelte die all-
gemeine Vorschrift des § 80 VwGO, die den strengeren formellen
Anforderungen des Disziplinarrechts nicht unterliege. Im Übri-
gen verkenne das Bundesdiszipliargericht, dass in der Anord-
nungsverfügung in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Bun-
desverwaltungsgericht vom 18. September 2001 (a.a.O.) nicht
nur Ausführungen allgemeiner Natur enthalten seien, sondern
sehr wohl "eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und
substantiierte Darlegung der Gründe" für die Anordnung der so-
fortigen Vollziehung erfolgt sei. Die Anordnungsverfügung set-
ze sich eingehend mit der finanziellen Lage des Antragstellers
auseinander und lege auch schlüssig dar, dass die Gefahr einer
erfolglosen Bezügerückforderung sehr hoch sei.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die
Unterzeichnung der Verfügung vom 30. November 2001 durch Re-
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gierungsdirektor K. sei unzulässig gewesen. Der Eingriff in
die Alimentationspflicht müsse durch den jeweiligen Behörden-
leiter vorgenommen werden.
II.
Die nach § 85 Abs. 5 BDG, § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwer-
de (vgl. dazu Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB
33.01 -) hat Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat die An-
ordnung der sofortigen Vollziehung des Verlustfeststellungsbe-
scheids vom 15. November 2001 zu Unrecht aufgehoben.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht schon des-
halb unwirksam, weil sie nicht von der Behördenleiterin als
der zuständigen Dienstvorgesetzten, sondern durch den zustän-
digen Sachgebietsleiter unterzeichnet worden ist. Der Senat
hat es in seiner Rechtsprechung abgelehnt, die strengen Form-
erfordernisse des § 30 Abs. 1 Satz 1, § 33 BDO auf die Verfah-
ren nach § 9 BBesG und § 80 VwGO zu übertragen. Es würde den
Dienstbetrieb insbesondere bei personalstarken Behörden erheb-
lich beeinträchtigen, wenn der Dienstvorgesetzte in den ge-
setzlich nicht ausdrücklich geregelten Fällen seiner Zeich-
nungspflicht sich nicht vertreten lassen könnte (stRspr; z.B.
Beschlüsse vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 - DokBerB
1993, 315 und vom 7. Dezember 1995
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BVerwG 1 DB 29.94 -
m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Bundesdis-
ziplinargerichts das besondere Interesse der Behörde an der
sofortigen Vollziehung ausreichend dargelegt. Zutreffend zi-
tiert das Bundesdisziplinargericht zwar die im Beschluss des
Senats vom 18. September 2001 - BVerwG 1 DB 26.01 - wiederge-
gebenen Anforderungen an die Begründung des besonderen Inte-
resses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Bundesdisziplinarge-
richt lässt aber dann jegliche Subsumtion vermissen und be-
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gnügt sich mit der lapidaren Feststellung, die Begründung des
Antragsgegners werde "den hohen Anforderungen, die das Bundes-
verwaltungsgericht ... stellt", (noch) nicht gerecht. Das Ge-
genteil ist der Fall. Der Antragsgegner hat schlüssig darge-
legt, aus welchen Gründen eine Rückzahlung möglicherweise
zu
viel
gezahlter Dienstbezüge durch den Antragsteller gefährdet
ist.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ist nicht begründet. Bei der nach § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80
Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist der
Senat nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung
der sofortigen Vollziehung beschränkt, sondern hat aufgrund
einer eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen, ob und
ggf. in welchem Umfang die aufschiebende Wirkung wieder herzu-
stellen ist. Maßstäbe der gerichtlichen Entscheidung sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbe-
scheid und das Ergebnis der Abwägung der wechselseitigen Inte-
ressen, d.h. des Interesses an der sofortigen Vollziehung der
Verlustfeststellung und des Interesses des Antragstellers an
der aufschiebenden Wirkung und damit am Erhalt seiner Dienst-
bezüge (Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 13.98 -).
Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des An-
tragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Verlustfest-
stellung der Vorrang einzuräumen ist. Die Erfolgsaussichten
des Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid vom
15. November 2001 sind entgegen der Auffassung des Bundesdis-
ziplinargerichts äußerst gering. Unzutreffend ist in diesem
Zusammenhang der Hinweis des Bundesdisziplinargerichts, das
Bundesverwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Fest-
stellung des Verlustes der Dienstbezüge im Beschluss vom
17. September 2001 - BVerwG 1 DB 22.01 - unter Abkehr seiner
bisherigen jahrzehntelangen Rechtsprechung geändert. Der Be-
schluss vom 17. September 2001 entspricht vielmehr der ständi-
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gen Senatsrechtsprechung. Danach setzt eine Feststellung des
Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG voraus, dass der
volle Beweis über die Dienstfähigkeit des Beamten erbracht
ist. Dies ist vorliegend der Fall, obwohl es im Verfahren auf
vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80
Abs. 5 VwGO im Allgemeinen lediglich darauf ankommt, ob nach
der gebotenen summarischen Prüfung der der Anordnung der so-
fortigen Vollziehung zugrunde liegende Verlustfeststellungsbe-
scheid offensichtlich rechtmäßig und fehlerfrei ist oder
nicht. Die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feststel-
lungsbescheids vom 15. November 2001 erforderlichen Beweis-
grundlagen, die dem Antragsteller bekannt sind, liegen jedoch
bereits vor. Sie sind daher auch umfassend zu würdigen.
Die Dienstfähigkeit des Antragstellers ergibt sich aus dem
Gutachten der Universitätsklinik K. - Klinik und Poliklinik
für Neurologie und Psychiatrie - vom 2. August 2001. Darin
heißt es u.a., bei dem Antragsteller liege aktuell in psychi-
atrischer Hinsicht keine Erkrankung vor. Aus psychiatrischer
Sicht ergäben sich keinerlei Hinweise auf eine Verminderung
des aktuellen Leistungsvermögens. Es sei von einem Motivati-
onsdefizit des Antragstellers auszugehen, das jedoch nicht von
Krankheitswert sei und aus der Situation verständlich erschei-
nen möge. Die Frage der Zumutbarkeit einer regelmäßigen
dienstlichen Tätigkeit vollschichtig auf dem beschriebenen Ar-
beitsplatz könne klar bejaht werden. Aus psychiatrischer Sicht
lägen keine Störungen vor, welche die vom Antragsteller be-
schriebene Unfähigkeit der Dienstverrichtung erklärten. Die
mangelnde Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Diensttätigkeit
sowie einer adäquaten Behandlung der vermeintlichen subjektiv
geschilderten "Erkrankung" sei nach Abklingen der reaktiv de-
pressiv-ängstlichen Störung, die zum Zeitpunkt der Erstbegut-
achtung sicherlich vorgelegen habe, ausschließlich als Folge
einer frustrationsintoleranten und regressiven Grundhaltung
anzusehen. Diese besitze jedoch keinen Krankheitswert und kön-
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ne eine Minderung der Berufsfähigkeit nicht begründen. Das
Gutachten setzt sich mit den gegenteiligen Auffassungen der
den Antragsteller behandelnden Privatärzte auseinander und wi-
derlegt diese. Das Gutachten stimmt mit der Beurteilung durch
den Oberbahnarzt Dr. O. überein. Dieser hat das Gutachten in
Auftrag gegeben, um mit Blick auf die vorgelegten privat-
ärztlichen Atteste eine weitere Beurteilungsgrundlage zu er-
halten. Der Oberbahnarzt Dr. O. hat den Antragsteller am
6. September 2001 aufgrund eigener Untersuchung und unter Be-
rücksichtigung des Universitätsgutachtens ab sofort für
dienstfähig und vollschichtig einsetzbar befunden. Das gleiche
Ergebnis hatte eine weitere Untersuchung des Antragstellers am
1. Oktober 2001. Die Dienstfähigkeit des Antragstellers steht
damit fest. Auf die Bescheinigung seiner Privatärzte kann er
sich nicht länger berufen. Die neueren Bescheinigungen des
Dr. H. vom 26. Januar 2002 und des Dr. U. vom 27. Januar 2002
enthalten keine neuen Gesichtspunkte. Bei dieser Sachlage be-
durfte es weder eines erneuten Sachverständigengutachtens noch
einer wiederholten Auseinandersetzung mit den Argumenten der
Ärzte des Antragstellers. Die diesbezüglichen Ausführungen in
dem eingeholten Gutachten der Universitätsklinik sind weiter-
hin als umfassend anzusehen und haben an ihrer Überzeugungs-
kraft nicht eingebüßt. Dies alles, insbesondere die Unbeacht-
lichkeit der zuletzt vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen,
war dem Antragsteller aufgrund entsprechender Hinweise des An-
tragsgegners, der ihn in diesem Zusammenhang wiederholt zum
Dienstantritt aufgefordert hatte, auch bekannt. Wenn er den-
noch dem Dienst fernblieb, hat er zumindest fahrlässig gehan-
delt.
Mit Blick auf die geringen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
gegen den Feststellungsbescheid vom 15. November 2001 ist das
berechtigte Interesse des Antragsgegners an der sofortigen
Vollziehung der Verlustfeststellung begründet. Das Interesse
des Antragstellers am Erhalt seiner Dienstbezüge muss dann zu-
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rücktreten, wenn - wie hier - eine von ihm zumindest fahrläs-
sig herbeigeführte Dienstsäumnis vorliegt und die etwaige
Rückzahlung gleichwohl gezahlter Bezüge konkret gefährdet wä-
re. Auch das ist hier der Fall. Den Ausführungen des Antrags-
gegners über die Gefährdung der Rückzahlungsansprüche bezüg-
lich eventuell
zu viel
gezahlter Dienstbezüge ist der An-
tragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Die zugrun-
de liegenden Berechnungen beruhen vielmehr auf seinen Angaben.
Mit ihnen ist die Gefährdung auch inhaltlich nachvollziehbar
dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers
Mayer
Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Feststellung des Verlustes der
Fachpresse: nein
Dienstbezüge
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung
Rechtsquellen:
BBesG § 9
BDO § 121 Abs. 1 und 3
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 5
Stichworte:
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der so-
fortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; Vorrang öf-
fentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Fest-
stellungsbescheids; Zurückweisung des Antrags auf Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 7. März 2002
- BVerwG 1 DB 5.02 -
I. BDiG, Kammer X - ... -, vom 04.01.2002
- Az.: BDIG X BK 13/01 -