Urteil des BVerwG vom 04.02.2003

Wiederaufnahme des Verfahrens, Verfahrensmangel, Disziplinarrecht, Disziplinarverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 4.03
BDiG X WK 1/02
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
den Bundesbahnobersekretär ... ,
...,
geboren am ...,
wegen Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beamten wird der Be-
schluss des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer X - ... -, vom 16. Oktober 2002 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Bundesdisziplinargericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
I.
Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 22. Mai 2001 hat das
Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, durch seinen Vor-
sitzenden die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um 1/30 auf
die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai
2002 beantragte der Beamte die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer - ... -, hat den Antrag
unter Mitwirkung desselben Vorsitzenden durch Beschluss vom
16. Oktober 2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde des Beamten.
II.
Die nach § 85 Abs. 8 BDG, § 102 Abs. 3 BDO zulässige Beschwer-
de hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochte-
nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bun-
desdisziplinargericht führt.
Nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO kann der Senat die Entscheidung des
Bundesdisziplinargerichts aufheben und die Sache zur nochmali-
gen Entscheidung zurückverweisen, wenn schwere Mängel des Ver-
fahrens vorliegen. Diese Vorschrift, die sich nach ihrem Wort-
laut nur auf mit der Berufung angefochtene Urteile des Bundes-
disziplinargerichts erstreckt, gilt entsprechend auch im Wie-
deraufnahmeverfahren, in dem durch Beschluss entschieden wor-
den ist (dies hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch
bei Verfahren nach § 121 Abs. 1 BDO und beispielsweise im Ver-
fahren über eine Nichtabhilfe entschieden - vgl. hierzu zu-
letzt Beschluss vom 16. Mai 2001 - BVerwG 1 DB 16.01 -).
Das Verfahren des Bundesdisziplinargerichts leidet an einem
schweren Verfahrensmangel. Der Vorsitzende der Kammer ... des
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Bundesdisziplinargerichts durfte gemäß § 107 BDO im Wiederauf-
nahmeverfahren nicht tätig werden, weil er an der abschließen-
den Entscheidung des zugrunde liegenden Verfahrens mitgewirkt
hatte.
Albers Mayer Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Formelles Disziplinarrecht;
Fachpresse: nein
Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechtsquellen:
BDO § 102 Abs. 3, § 107
Stichworte:
Wiederaufnahme des Verfahrens; schwerer Verfahrensmangel wegen
Mitwirkung desselben Richters im Wiederaufnahmeverfahren und
dem zugrunde liegenden Verfahren; Aufhebung der Entscheidung
und Zurückverweisung der Sache.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 4. Februar 2003
- BVerwG 1 DB 4.03 -
I. BDiG, Kammer X – ... -, vom 16. Oktober 2002
- Az.: BDiG X WK 1/02 -