Urteil des BVerwG vom 28.02.2002

Unterhaltsbeitrag, Bedürftigkeit, Rentenanspruch, Beamter

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 4.02
BDiG XIII BK 10/01
In dem Verfahren
des früheren Zollassistenten a.D. ... ,
...,
geboren am ...,
wegen: Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Zollassistenten
a.D. ... gegen den Beschluss des Bundesdis-
ziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom
7. Dezember 2001 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
I.
Durch Urteil vom 12. April 1994 - BVerwG 1 D 46.93 - erkannte
das Bundesverwaltungsgericht dem früheren Ruhestandsbeamten
das Ruhegehalt ab und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag
in Höhe von 75 v.H. seines jeweiligen Ruhegehalts auf die Dau-
er von sechs Monaten. In der Folgezeit bewilligte ihm das Bun-
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desdisziplinargericht weiterhin Unterhaltsbeitrag in gleicher
Höhe, zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2001 ab
1. November 2001 auf die Dauer von 12 Monaten. Hierbei wies
das Bundesdisziplinargericht in den Gründen darauf hin, dass
mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Bun-
desdisziplinarrechts (BDG) am 1. Januar 2002 eine Weiterbewil-
ligung des Unterhaltsbeitrags nach Ablauf der jetzigen Bewil-
ligungsfrist nicht mehr möglich sein werde. Gegen diesen Be-
schluss hat der frühere Ruhestandsbeamte Beschwerde eingelegt
und sinngemäß beantragt, ihm den Unterhaltsbeitrag bis zu sei-
nem Eintritt ins Rentenalter weiter zu bewilligen.
II.
Die gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 110 Abs. 6, § 79 BDO zuläs-
sige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem früheren Ruhestandsbeam-
ten mit der im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Bewil-
ligungsdauer von 12 Monaten einen Unterhaltsbeitrag weiter be-
willigt, der die übliche Bewilligungsdauer von sechs Monaten
erheblich übersteigt. Eine Bewilligung bis zum Eintritt des
normalen Rentenalters von 65 Jahren ist zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Bundesdis-
ziplinargerichts ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Geset-
zes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts am 1. Januar
2002 eine Weiter(Neu-)bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
möglich, wenn die Erstbewilligung - wie hier - auf § 77 BDO
beruht. Die Neubewilligungsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO
stellen Annexverfahren zu den abgeschlossenen förmlichen Dis-
ziplinarverfahren dar. Die Bundesdisziplinarordnung findet auf
diese Verfahren weiterhin Anwendung (vgl. hierzu ausführlich
Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -). Dem frü-
heren Ruhestandsbeamten, der am 4. November 2003 das Rentenal-
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ter von 65 Jahren erlangt, ist es deshalb zumutbar, wie bisher
rechtzeitig vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums beim
Bundesdisziplinargericht einen erneuten Antrag auf Weiterbe-
willigung eines Unterhaltsbeitrags zu stellen, wenn er die
sonstigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, eigenes Bemühen um
eine Beschäftigung) nachweist.
Der frühere Ruhestandsbeamte wird zu prüfen haben, ob er nicht
bereits zum jetzigen Zeitpunkt gemäß § 36 SGB VI (ab 63 Jahre)
einen Anspruch auf Altersrente, gegebenenfalls mit Abzügen,
hat. Die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren dürfte er, da
er bereits seit seinem 15. Lebensjahr im Berufsleben steht,
erfüllt haben. Durch einen solchen Rentenanspruch wird die Be-
dürftigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO in aller Regel ent-
fallen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 und 3 BDO.
Albers Mayer Dörig
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Beamtendisziplinarrecht Fachpresse: nein
Unterhaltsbeitragsrecht
Rechtsquellen:
BDG § 85 Abs. 5
BDO § 77 Abs. 1, § 77 Abs. 2
Stichworte:
Früherer Beamter; Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags nach
den bei Erstbewilligung geltenden gesetzlichen Vorschriften
der BDO; keine Neubewilligung bis zum Eintritt des Rentenal-
ters von 65 Jahren, wenn der frühere Beamte nach Ablauf des
letzten Bewilligungszeitraums beim BDiG einen neuen Antrag auf
Neubewilligung stellen kann.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 28. Februar 2002
- BVerwG 1 DB 4.02 -
I. BDiG, Kammer XIII - ... -, vom 07.12.2001
- Az.: BDiG XIII BK 10/01 -