Urteil des BVerwG vom 23.06.2006

Aufschiebende Wirkung, Rechtskräftiges Urteil, Disziplinarverfahren, Freispruch

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 3.06
VG 38 K 2129/04.BDG
In dem Verfahren
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hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-
schluss des Verwaltungsgerichts … vom 6. Februar 2006
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der An-
tragstellerin hierin erwachsenen notwendigen Auslagen
werden der Antragsgegnerin auferlegt.
G r ü n d e :
I
Die Antragsgegnerin hatte mit Bescheid vom 5. Juni 1998 gemäß § 9 BBesG
den Verlust der Dienstbezüge der Antragstellerin wegen unerlaubten Fernblei-
bens vom Dienst ab dem 6. April 1998 festgestellt. Zur Begründung war im
Wesentlichen ausgeführt, entgegen privatärztlicher Atteste sei zuletzt durch
amtsärztliches Gutachten vom 14. Mai 1998 erneut Dienstfähigkeit festgestellt
worden. Gerichtliche Rechtsschutzanträge der Antragstellerin blieben ohne Er-
folg (zuletzt Senatsbeschluss vom 15. September 1999 - BVerwG 1 DB 40.98).
Die von der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 6. April 1998 bis zum
31. Oktober 1999 zuviel gezahlten Dienstbezüge in Höhe von 70 648,60 DM
wurden von der Antragstellerin erstattet, nachdem Rechtsbehelfe gegen den
Rückforderungsbescheid ebenfalls erfolglos geblieben waren (zuletzt OVG …,
Beschluss vom 13. Februar 2003 - 1 A 2131/02).
Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens der Medizinalrätin B. vom 8. März
2000 wurde die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung
vom 1. Juni 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
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Im Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs, in der Zeit vom 6. April 1998 bis
einschließlich 10. November 1999 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben zu sein,
hat das Verwaltungsgericht … durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Mai 2005 die
Antragstellerin mit der Begründung freigesprochen, es sei nicht auszuschließen,
dass sie damals tatsächlich dienstunfähig gewesen sei.
Der bereits mit Schreiben vom 20. Januar 2000 gestellte Antrag der Antragstel-
lerin, das Verfahren auf Feststellung des Verlusts ihrer Dienstbezüge wieder
aufzugreifen, wurde von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 22. Februar
2000 mit der Begründung abgelehnt, ein Wiederaufgreifensgrund gemäß § 51
Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG liege nicht vor. Es sei nach Erlass des Feststellungs-
bescheids keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Die Antrag-
stellerin habe auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die bei damaliger
Kenntnis zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 23. März 2000 entsprechend der ihr erteil-
ten Rechtsmittelbelehrung beim Verwaltungsgericht … Klage erhoben. Nach-
dem das Verwaltungsgericht im Februar 2001 die Sache im Hinblick auf die
besonderen Zuständigkeits- und Verfahrensregeln des § 121 BDO an das Bun-
desdisziplinargericht verwiesen hatte, ist das Verfahren mit dem 1. Januar 2004
gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 und 2 BDG wieder auf das Verwaltungsgericht über-
gegangen. Durch Beschluss vom 6. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2000 aufgehoben und die-
se verpflichtet, das Verfahren betreffend den mit Verfügung vom 5. Juni 1998
festgestellten Verlust der Dienstbezüge wieder aufzugreifen. Dieser Anspruch
der Antragstellerin ergebe sich zwar nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG, jedoch aus
den §§ 48, 49 VwVfG, wonach das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfah-
rens im Ermessen der Behörde stehe. Da die Antragstellerin von dem Vorwurf
des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst freigesprochen worden sei, liege eine
Ermessensreduzierung auf Null vor, so dass die Antragsgegnerin zum Wie-
deraufgreifen verpflichtet sei.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Be-
gründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Freispruch beruhe lediglich
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auf der Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. Es sei auch nicht wi-
dersprüchlich gewesen, das amtsärztliche Gutachten vom 8. März 2000 nur
zum Anlass für die Versetzung der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhe-
stand, nicht aber für das Wiederaufgreifen des Verlustfeststellungsverfahrens
zu nehmen. Aussagen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin für den
vorangehenden Zeitraum seien dem Gutachten nicht mit der notwendigen Ge-
wissheit zu entnehmen.
Die Antragstellerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt den
erstinstanzlichen Beschluss.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Sie ist der
Ansicht, der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
bestehe nicht.
II
Die nach § 85 Abs. 7 Satz 3 BDG i.V.m. § 121 Abs. 5 BDO analog (vgl. dazu
Beschluss vom 29. März 1999 - BVerwG 1 DB 7.97 - BVerwGE 113, 322
<324>) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich das Be-
gehren der Antragstellerin auf § 51 VwVfG bzw. §§ 48, 49 VwVfG stützt und
dass gegen die Anwendung dieser Vorschriften auf das rechtskräftig abge-
schlossene Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 9 BBesG, § 121 BDO keine
Bedenken bestehen (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 8. September 2003
- BVerwG 2 DW 3.03 - DokBer B 2004, 155 <156> m.w.N.). Eine Verpflichtung
der Antragsgegnerin zum Wiederaufgreifen des Verlustfeststellungsverfahrens
gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG hat die Vorinstanz zu Recht verneint.
Darauf wird Bezug genommen (Beschlussgründe, S. 5 bis 7).
Die Antragstellerin hat jedoch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ver-
fahrens im weiteren Sinne gemäß §§ 48, 49 VwVfG. Auch dies hat das Verwal-
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tungsgericht unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 29. März 1999 a.a.O.
im Ergebnis zutreffend dargelegt. Der Senat hat in dem genannten Beschluss
u.a. ausgeführt:
„Das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach
diesen Regelungen steht im Ermessen der Behörde (vgl.
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Bei besonders gelagerten
Sachverhalten kann das Ermessen der Behörde aber ‚auf
Null’ reduziert sein, so dass ein Anspruch auf ein Wieder-
aufgreifen besteht. Zwar kommt bei dieser Beurteilung
dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell
kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechts-
sicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht aus-
nahmsweise eine ausdrückliche andere gesetzliche Wer-
tung zu entnehmen ist (BVerwGE 28, 122 <127>; 44, 333
<336>; BVerwG, NVwZ 1985, 265). Eine solche gesetzli-
che Wertung ergibt sich hier aber aus der Bundesdiszipli-
narordnung, so dass eine Ermessensreduzierung auf Null
zu bejahen ist.
Der Gesetzgeber war bestrebt, einen Widerspruch zwi-
schen der disziplinargerichtlichen Entscheidung gem.
§ 121 BDO und der Entscheidung im Disziplinarverfahren
zum Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst zu vermei-
den. Er hat dies in § 121 Abs. 6 BDO dadurch zum Aus-
druck gebracht, dass er unter den genannten Vorausset-
zungen zu einer Verbindung beider Verfahren verpflichtet
hat. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Vermeidung
abweichender Entscheidungen beigemessen hat, ergibt
sich daraus, dass er die in § 105 Abs. 3 BDO a.F. und
noch in der Entwurfsfassung (vgl. § 105 Abs. 4 in der Fas-
sung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU
und der FDP, BTDrucks V/325) enthaltene ‚Kann-
Regelung’ im Gesetzgebungsverfahren (Bericht des In-
nenausschusses, BTDrucks V/1693, S. 9) als zwingende
Regelung ausgestaltet hat. Dies ist vom Innenausschuss
damit begründet worden, dass es sich um ‚sachgleiche
Verfahren’ handele (vgl. auch Behnke, BDO, 2. Aufl.,
1970, § 121 Rn. 19: ‚derselbe Streitgegenstand’).
Die ‚Sachgleichheit’ beider Verfahren wird dadurch unter-
strichen, dass der Senat wiederholt betont hat, die Fest-
stellung des Verlustes von Dienstbezügen habe auch dis-
ziplinarischen Charakter. Hierzu heißt es in dem Be-
schluss vom 19. September 1995 - BVerwG 1 DB 14.94 -
270>: ‚Die Feststellung des Dienstvorgesetzten über den
Verlust der Dienstbezüge ist zwar ein beamtenrechtlicher
Verwaltungsakt ohne den Charakter einer Disziplinarmaß-
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nahme. Voraussetzung dieser Feststellung ist aber, dass
der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also
schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienst-
vergehen begangen hat. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob
die Feststellung zu Recht ergangen ist, liegt der Schwer-
punkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechts-
folge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom
Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ...’.
In der Praxis stellt sich das gerichtliche Verfahren über die
Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen als eine Art
‚Vorabverfahren’ dar. Zwar verlangt § 9 BBesG den vollen
Beweis der Dienstfähigkeit des Beamten und hat der An-
trag nach § 121 BDO aufschiebende Wirkung. Letztlich
wird die gerichtliche Entscheidung jedoch auf der Basis
der bis zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Bewei-
se getroffen, auch wenn im (förmlichen) Disziplinarverfah-
ren noch weitere Beweiserhebungen zu erwarten sind.
Diese Praxis ist nur hinnehmbar, wenn der betroffene Be-
amte aufgrund der weiteren Beweismittel - bei der Art des
Dienstvergehens wird es sich häufig um weitere Sachver-
ständigengutachten handeln - ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens erreichen kann, falls diese Beweismittel zu ei-
ner anderen Beweiswürdigung und zur Einstellung des
Disziplinarverfahrens geführt haben. Dementsprechend
hat auch der 2. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungs-
gerichts Beamte, die zu Unrecht Wiederaufnahmeanträge
bei unanfechtbaren Entscheidungen gem. § 121 BDO ge-
stellt haben, auf die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens
des Verfahrens verwiesen (Beschluss vom 20. Januar
1994 - BVerwG 2 DW 6.93 -).“
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend dargelegt, dass ein Aufrechterhal-
ten des Verlustfeststellungsbescheids vom 5. Juni 1998 auf Grund der Rechts-
kraft des Senatsbeschlusses vom 15. September 1999 a.a.O. nicht hinnehmbar
wäre. In diesem Zusammenhang hat es zu Recht auf das neue amtsärztliche
Gutachten der Medizinalrätin B. vom 8. März 2000 verwiesen. Dieses Gutach-
ten hat letztlich zum rechtskräftigen Freispruch der Antragstellerin vom Vorwurf
unerlaubten Fernbleibens vom Dienst geführt. Damit steht fest, dass die Fest-
stellung des Verlusts der Dienstbezüge von Anfang an rechtswidrig war; die
Antragsgegnerin hat den Nachweis der Dienstfähigkeit der Antragstellerin im
maßgebenden Zeitraum nicht erbracht. Ein Festhalten an dem rechtswidrigen
Feststellungsbescheid wäre treuwidrig und damit schlechthin unerträglich, da er
bei der ledigen Posthauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesG) eine be-
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sonders hohe finanzielle Belastung zur Folge hatte. Die Antragstellerin hatte
nämlich der Antragsgegnerin die angeblich zuviel gezahlten Dienstbezüge in
Höhe von 70 648,60 DM erstattet. Dies war nur durch eine Kreditaufnahme
möglich.
Nach dem Wiederaufgreifen des Verlustfeststellungsverfahrens wird die An-
tragsgegnerin eine Aufhebung ihres Bescheids vom 5. Juni 1998 zu prüfen ha-
ben. Auf Grund der Erwägungen, die im vorliegenden Fall zur Verpflichtung der
Behörde geführt haben, das Verfahren wieder aufzugreifen, wird für eine ande-
re Entscheidung als die Aufhebung des Bescheids einschließlich der daran an-
knüpfenden (bestandskräftigen) Folgebescheide und im Anschluss daran die
Ausbezahlung der - letztlich zu Unrecht - zurückgeforderten Dienstbezüge kein
Raum sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, § 115
Abs. 9 und Abs. 3 Satz 1 BDO i.V.m. § 121 BDO in entsprechender Anwen-
dung.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BBesG
§ 9
BDG
§ 85 Abs. 7 Satz 3
BDO
§ 121
VwVfG
§§ 48, 49, 51 Abs. 1
Stichworte:
Rechtskräftige Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge; Freispruch vom
Vorwurf unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im nachfolgenden Disziplinarver-
fahren (Dienstunfähigkeit nicht auszuschließen); Antrag auf Wiederaufgreifen
des Verlustfeststellungsverfahrens; Reduzierung des Ermessens der Behörde
auf Null.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 23. Juni 2006 - BVerwG 1 DB 3.06
I. VG … vom 06.02.2006 - Az.: VG 38 K 2129/04.BDG -