Urteil des BVerwG vom 26.08.2005

Zumutbare Tätigkeit, Unterhaltsbeitrag, Bedürftigkeit, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 3.05 (1 D-PKH 2.05)
VG DB 12 K 5/05
In dem Verfahren
des früheren Postobersekretärs … ,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
… -
Beteiligte:
Bundesrepublik Deutschland,
…,
…,
…,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H e i t z
beschlossen:
Das Verfahren des früheren Beamten auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird eingestellt.
Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichts … (Disziplinarkammer I) vom 29. Juni
2005 aufgehoben. Dem früheren Beamten wird für die Zeit vom
1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 ein weiterer Un-
terhaltsbeitrag in Höhe von 5 v.H. des erdienten Ruhegehalts
bewilligt.
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Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten
hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund
auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Der frühere Beamte begehrt die Bewilligung eines weiteren Unterhalts-
beitrags. Für die Vorgeschichte dieses Verfahrens sowie die weiteren Einzelheiten
nimmt der Senat Bezug auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats
vom 27. Juli 2005 - BVerwG 1 DB 2.05 -. Mit diesem Beschluss ist dem früheren Be-
amten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ein weiterer Un-
terhaltsbeitrag in Höhe von 5 v.H. des erdienten Ruhegehalts bewilligt worden.
Durch Beschluss vom 29. Juni 2005 lehnte das Verwaltungsgericht …
die Bewilligung weiterer Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis
31. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der
frühere Beamte sei auch in den letzten Monaten den hohen Anforderungen der
disziplinargerichtlichen Rechtsprechung an das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit
nicht gerecht geworden. Nach den dem Gericht vorgelegten Unterlagen habe er sich
seit Ergehen des Beschlusses vom 2. Februar 2005 lediglich sechsmal schriftlich
beworben und zwölfmal auf Stellenangebote in der Zeitung geantwortet. 18 Bewer-
bungen in einem Zeitraum von fünf Monaten stellten kein ausreichendes Bemühen
um einen neuen Arbeitsplatz dar. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der frühere
Beamte es im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn und seine Erkrankung beson-
ders schwer habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Dies ändere aber nichts daran, dass
er sich ebenso wie andere Beamte, denen nach der Entfernung aus dem Dienst ein
Unterhaltsbeitrag gewährt worden sei, ständig und nicht nur sporadisch bewerben
müsse.
Hiergegen hat der frühere Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und
diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Gerichts
habe er sich tatsächlich bei einer Vielzahl von verschiedenen Firmen und Institutio-
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nen beworben. Er bewerbe sich praktisch um jede Stelle, die ihm bekannt werde.
Eine tägliche Bewerbung scheitere jedoch schlichtweg daran, dass ein solches An-
gebot an Arbeitsplätzen gar nicht vorläge. Neben den schriftlichen Bewerbungen ha-
be er sich von Januar 2005 bis Anfang Juli 2005 mindestens 53-mal telefonisch er-
folglos beworben, wie sich aus den in Kopie vorgelegten Unterlagen ergebe.
Auf Anfrage des Senats hat der frühere Beamte weitere sieben schriftli-
che Bewerbungen sowie zwölf telefonische Bewerbungen für den Zeitraum 19. Juli
2005 bis 16. August 2005 vorgetragen.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er mit Schriftsatz
vom 19. August 2005 zurückgenommen.
II.
1. Nach Rücknahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
ist dieses Verfahren einzustellen.
2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Der Senat nimmt insoweit
Bezug auf seinen Beschluss vom 27. Juli 2005 - BVerwG 1 DB 2.05 -. In diesem
Verfahren ist dem früheren Beamten bereits ein Unterhaltsbeitrag bis einschließlich
September 2005 in Höhe von 5 v.H. seines erdienten Ruhegehalts bewilligt worden;
eine weitere Unterhaltsbewilligung ist daher erst für den Folgezeitraum bis ein-
schließlich Dezember 2005 erforderlich.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag erneut bewil-
ligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO vorliegen, wenn
also der frühere Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürf-
tig und ihrer nicht unwürdig ist. So liegt es hier. Das Bundesdisziplinargericht hat in
seinem Urteil vom 3. Dezember 1999 - BDiG II VL 8/99 -, durch Urteil des beschlie-
ßenden Senats vom 29. August 2001 - BVerwG 1 D 8.00 - bestätigt, dargelegt, dass
der frühere Beamte eines Unterhaltsbeitrags würdig ist. An dieser Beurteilung hat
sich nichts geändert.
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Der frühere Beamte ist im zugebilligten Umfang auch bedürftig.
Die Bedürftigkeit und mit ihr die Höhe des Unterhaltsbeitrags richten
sich nach den gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des früheren Beamten. Für
den Maßstab und die Berechnung im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Be-
schluss vom 27. Juli 2005. Die dort zugrunde gelegten Verhältnisse sind nach dem
Vortrag des früheren Beamten seither unverändert.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der frühere Beamte weitere
Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er seinen unterhaltsrechtlich gebo-
tenen Verhaltenspflichten nachgekommen ist. Über die im Beschluss vom 27. Juli
2005 erwähnten Bewerbungen hinaus hat er im Beschwerdeverfahren weitere sieben
schriftliche Bewerbungen sowie zwölf telefonische Bewerbungen für den Zeitraum
19. Juli 2005 bis 16. August 2005 im Einzelnen glaubhaft gemacht. Das genügt für
den nunmehr entschiedenen Bewilligungszeitraum.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der frühere Beamte im
Falle eines weiteren Misserfolgs seiner Bewerbungen weiterhin gehalten ist, seine
Bemühungen auch künftig mit unverminderter Intensität fortzusetzen und praktisch
jede ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeit annehmen muss. Der Nachweis dieser
Bemühungen bleibt bei deren Erfolglosigkeit Voraussetzung einer etwaigen Weiter-
bewilligung des Unterhaltsbeitrags nach § 110 Abs. 2 BDO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Heeren Heitz