Urteil des BVerwG vom 09.03.2004

Wiederaufnahme des Verfahrens, Neue Tatsache, Beweismittel, Schuldfähigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 3.04
VG 85 A 2.04
(vormals BDiG VI WK 1/03)
In dem Wiederaufnahmeverfahren
des früheren Postobersekretärs ... ,
...,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. M ü l l e r
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Beamten gegen den Be-
schluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VI - ... -, vom
17. Dezember 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 13. Juni 1986 - BDiG VI VL 10/86 -
war der frühere Beamte aus dem Dienst entfernt worden. Seine hiergegen eingelegte
und in der Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Diszipli-
narmaß beschränkte Berufung wurde durch Urteil vom 22. Juni 1987 - BVerwG 1 D
99.86 - zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 22. August 2003 hat der frühere Beamte sinngemäß die Wieder-
aufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens beantragt. Im Wesentlichen bringt er
vor: Anlässlich der Einsichtnahme in seine Personalakten im Jahre 2003 habe er
festgestellt, dass diese - manipuliert - unvollständig gewesen seien und in diesem
Zustand damals den Disziplinargerichten vorgelegen hätten. Insbesondere sei nach-
weislich das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 18. Oktober
1984 unterdrückt worden. Im Übrigen habe er nach der erstinstanzlichen Urteilsver-
kündung alsbald den Verdacht geäußert, dass seine Verurteilung von vornherein
festgestanden habe. Der Vorsitzende Richter und Präsident des Bundesdisziplinar-
gerichts sei voreingenommen und die gesamte Verhandlung eine Farce gewesen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Wiederaufnahmeantrag durch Beschluss vom
17. Dezember 2003 als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der der frühere Beamte ergänzend unter
anderem geltend macht, wegen der "Unvollständigkeit" seiner Personalakten seien
strafrechtliche Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft in B. und Br. anhän-
gig. Es sei daher zweckdienlich, das Verfahren auszusetzen.
II.
Die nach § 85 Abs. 8 BDG i.V.m. § 102 Abs. 3 BDO zulässige Beschwerde ist nicht
begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Wiederaufnahmeantrag des frühe-
ren Beamten nach § 102 Abs. 1 BDO zu Recht verworfen, weil die gesetzlichen Vo-
raussetzungen für seine Zulassung nicht gegeben sind.
1. a) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist gegenüber einer rechtskräftigen Ent-
scheidung, in der auf Entfernung aus dem Dienst - wie hier - erkannt worden ist, ge-
mäß § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
werden, die erheblich und neu sind. Zwar beruft sich der frühere Beamte auf diesen
Wiederaufnahmegrund insoweit, als er das ihm erstmals im Jahre 2003 bekannt ge-
wordene psychiatrische Gutachten des Dr. H. vom 18. Oktober 1984 vorlegt. Dieser
neuen Tatsache bzw. diesem neuen Beweismittel fehlt es jedoch an der Erheblichkeit
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im Sinne des Gesetzes. Nach § 97 Abs. 3 Satz 1 BDO sind Tatsachen oder Be-
weismittel als erheblich anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher
getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederauf-
nahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Das Gutachten des Dr. H.
erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Sachverständige, Arzt für Neurologie und
Psychiatrie, kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 18. Oktober 1984, in
dem er sich zur damaligen Dienstfähigkeit des Beamten äußern sollte, zu folgendem
Ergebnis:
"1. Die Untersuchung des Beamten ergibt aus psychiatrischer Sicht keine As-
pekte, die seine gesundheitliche Eignung für den Postdienst in irgendeiner
Form in Frage stellen.
2. Bei dem Beamten liegt keine Krankheit vor, die ihn in seiner Leistungsfähig-
keit einschränkt, oder die ihn, für den Fall, dass das Disziplinarverfahren förm-
lich eröffnet wird, in seiner Schuldfähigkeit einschränken würde.
3. Aus ärztlicher Sicht ist hier zu sehen, dass die subjektive Reaktion des Be-
amten in mancher Hinsicht durchaus verständlich erscheint für den Fall, dass
seine (fast unglaubliche) Gegendarstellung wirklich zutreffen dürfte, wofür aller-
dings nach den Akten einiges spricht.
4. Die weitere disziplinarrechtliche Wertung des Verhaltens des Beamten ist al-
so aus rein verwaltungsrechtlicher und juristischer Sicht zu beurteilen."
Soweit sich der Sachverständige innerhalb seines allein maßgeblichen medizini-
schen Zuständigkeitsbereichs (Ziffern 1 und 2) äußert, ist seine Beurteilung nicht
geeignet, für sich oder in Verbindung mit anderen früheren Feststellungen die Ver-
hängung einer anderen, insbesondere milderen, Disziplinarmaßnahme zu rechtferti-
gen. Der erstinstanzliche Ausspruch der Entfernung des Beamten aus dem Dienst,
der zweitinstanzlich bestätigt worden ist, beruht auf der Feststellung, dass der Beam-
te das aus mehreren Pflichtverletzungen (drei Anschuldigungspunkte) zusammenge-
setzte Dienstvergehen schuldhaft begangen hat, wobei nach dem zugrunde liegen-
den Strafurteil im Anschuldigungspunkt 2 - zu Gunsten des Beamten - sogar nur
verminderte Schuldfähigkeit angenommen wurde. Der Sachverständige Dr. H. kam
demgegenüber zum Ergebnis, dass der Beamte damals nicht an einer seine Schuld-
fähigkeit einschränkenden Krankheit litt, mit anderen Worten disziplinarrechtlich voll
verantwortlich war. Sein Gutachten ist daher nicht geeignet, die rechtskräftige Diszip-
linarentscheidung in Frage zu stellen, und deshalb unerheblich.
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b) Der Wiederaufnahmegrund des § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO liegt auch insoweit nicht
vor, als der frühere Beamte als neue Tatsache die damalige "Unvollständigkeit" der
vorgelegten Personalakten rügt. Dieser Umstand ist ebenfalls nicht entscheidungs-
erheblich. Dies hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend dargelegt. Insoweit wird
auf den erstinstanzlichen Beschluss (Beschlussabdruck S. 3, erster Absatz) Bezug
genommen. Da das Sachurteil nicht auf Unterlagen aus der Personalakte beruhte,
wäre sogar unerheblich, wenn die angebliche "Unvollständigkeit" der vorgelegten
Personalakte auf einer Straftat beruht hätte, wie der frühere Beamte behauptet hat.
Darüber hinaus wäre im Falle einer Erheblichkeit das Wiederaufnahmeverfahren in-
soweit gemäß § 98 BDO nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung be-
reits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt wäre oder ein strafgerichtliches Verfah-
ren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder
nicht durchgeführt werden könnte. Auch diese Voraussetzungen sind bisher nicht
gegeben. Es besteht jedenfalls kein Grund, das Wiederaufnahmeverfahren wegen
eines unerheblichen Vorbringens auszusetzen.
2. Schließlich lässt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nicht mit Erfolg
auf die Behauptung stützen, der Vorsitzende, der damals die Hauptverhandlung des
erstinstanzlichen Disziplinargerichtsverfahrens geleitet habe, sei voreingenommen
und deshalb die gesamte Verhandlung eine Farce gewesen. Einen Befangenheitsan-
trag hätte der frühere Beamte seinerzeit in der Hauptverhandlung vor dem Bundes-
disziplinargericht stellen müssen. Im Wiederaufnahmeverfahren ist dies nicht zuläs-
sig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BDO.
Albers Mayer Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Formelles Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BDG § 4, § 85 Abs. 8
BDO § 17 Abs. 2, § 97 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, § 98
Stichworte:
Unzulässiges Wiederaufnahmeverfahren gegen erstinstanzliches Disziplinarurteil;
fehlende Entscheidungserheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel; Aussetzung
des Wiederaufnahmeverfahrens wegen eines laufenden Strafverfahrens zu
unerheblichem Vorbringen abgelehnt.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 9. März 2004 - BVerwG 1 DB 3.04
I. BDiG, Kammer VI - ... -, vom 17.12.2003 - Az.: BDiG VI WK 1/03 -