Urteil des BVerwG vom 14.02.2002

Unterhaltsbeitrag, Bedürftigkeit, Bfa, Sozialhilfe

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 3.02
BDiG XIII BK 5/01
In dem Verfahren
des früheren Regierungsobersekretärs a.D. ... ,
...,
...,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... -
wegen Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Regierungsobersek-
retärs a.D. ... gegen den Beschluss des
Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -,
vom 29. Oktober 2001 wird auf seine Kosten zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Durch Urteil vom 29. März 1999 erkannte das Bundesdiszipli-
nargericht dem früheren Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ab
und bewilligte ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom
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Hundert seines erdienten Ruhegehaltes auf die Dauer von sechs
Monaten. Die hiergegen vom früheren Ruhestandsbeamten einge-
legte Berufung wurde durch Senatsurteil vom 4. Juli 2000 zu-
rückgewiesen. Daraufhin erhielt der frühere Ruhestandsbeamte
in der Zeit vom 1. August 2000 bis zum 31. Januar 2001 Unter-
haltsbeitragsleistungen.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Juni 2001 hat
der frühere Ruhestandsbeamte die Weiterbewilligung des Unter-
haltsbeitrags um sechs Monate beantragt, seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und im Wesentli-
chen geltend gemacht, an seiner Gesamtsituation habe sich
nichts geändert. Aufgrund seiner chronischen Erkrankung sei er
als Schwerbehinderter (GdB 30) frühpensioniert worden. Als Ar-
beitsunfähiger stehe er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung. Er erhalte weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslo-
senhilfe. Sein Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunter-
halt auf Darlehensbasis sei abgelehnt worden. Zwar sei die
Nachversicherung durch den Dienstherrn bei der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte (BfA) erfolgt. Nach Auskunft der
Beratungsstelle der BfA seien jedoch die Voraussetzungen für
die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wohl nicht ge-
geben. Einen Rentenantrag habe er am 25. Juli 2001 gestellt.
Hinsichtlich des Grundeigentums seiner Ehefrau, die ab 1. Juli
2001 Renten in Höhe von insgesamt 2 472,07 DM netto (nach Ab-
zug der Versicherungsbeiträge) beziehe, sei ein Zwangsverstei-
gerungsverfahren eingeleitet worden.
Mit dem Schreiben vom 28. Juni 2001 haben die Bevollmächtigten
die Durchschrift eines weiteren Antrags mit Datum vom 30. Ja-
nuar 2001 auf Bewilligung von Unterhaltsbeitrag für sechs Mo-
nate dem Bundesdisziplinargericht vorgelegt und dessen Be-
scheidung angemahnt. Nachdem seitens des Gerichts mitgeteilt
worden war, dass der Eingang eines Antrags vom 30. Januar 2001
vor dem 29. Juni 2001 nicht festzustellen sei, haben die Be-
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vollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Juli 2001 insoweit Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom
29. Oktober 2001 die Verfahren zu gemeinsamer Entscheidung
verbunden und die Anträge vom 30. Januar und 28. Juni 2001 als
zulässig, jedoch unbegründet zurückgewiesen. Der erst Ende Ju-
ni 2001 eingegangene Antrag vom 30. Januar 2001 könne schon im
Hinblick auf § 110 Abs. 3 BDO - Unterhaltsbeitragsbewilligung
erst ab Antragstellung - keinen Erfolg haben. Die Vorausset-
zungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ana-
loger Anwendung der entsprechenden Vorschriften lägen insoweit
nicht vor. Beide Anträge seien (auch) in der Sache unbegrün-
det. Wegen der Rentenleistung an die Ehefrau fehle es bereits
an der Bedürftigkeit für die Bewilligung eines Unterhaltsbei-
trags. Obwohl der frühere Ruhestandsbeamte im erstinstanzli-
chen Urteil entsprechend belehrt worden sei, habe er auch
nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass er sich recht-
zeitig in der erforderlichen Weise um anderweitige, seinen Le-
bensbedarf deckende Einkünfte bemüht habe. Schließlich mangele
es am Nachweis einer angeblich fortbestehenden Erwerbsunfähig-
keit.
3. Gegen den ihm am 2. November 2001 zugestellten Beschluss
hat der frühere Ruhestandsbeamte am 16. November 2001 Be-
schwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm auf die Dauer von zwölf
Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert
seines Ruhegehalts weiterzubewilligen. Zur Begründung macht er
im Wesentlichen geltend, hinsichtlich des Antrags vom 30. Ja-
nuar 2001 sei ihm wegen des Verschuldens seines Verteidigers
in jedem Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-
ren. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht allein wegen der Ren-
teneinkünfte seiner Ehefrau eine Bedürftigkeit im Sinne des
§ 77 BDO verneint. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass
sich nicht nur der Grundbesitz seiner Frau im Zwangsversteige-
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rungsverfahren befinde - der Zahlungsrückstand bei der ...
Bausparkasse ... betrage über 15 400 DM -, sondern dass auch
ihre beiden Girokonten mit 8 880 DM sowie 7 341 DM im Schuld-
saldo stünden und er, der frühere Ruhestandsbeamte, nicht mehr
über einen Dispositionskredit verfüge. Aus der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigung vom 8. November 2001 ergebe sich,
dass er aufgrund seiner multimorbidunden Gesamtkonstellation
derzeit und auch zukünftig arbeitsunfähig und damit nicht ver-
mittelbar sei; in der Zeit vom 5. bis 8. Februar 2001 sei er
stationär behandelt worden. Der Vorwurf, er habe sich nicht
rechtzeitig Arbeit suchend gemeldet, sei daher unbegründet.
Inzwischen habe auch die BfA mit Bescheid vom 15. Januar 2002
die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mangels Er-
werbsminderung abgelehnt.
II.
1. Die nach § 110 Abs. 6 i.V.m. § 79 BDO eingelegte Beschwerde
ist zulässig. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich
weiterhin nach dieser Vorschrift, auch wenn die Bundesdiszip-
linarordnung am 1. Januar 2002 außer Kraft getreten ist
(Art. 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-
disziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510). Dies
folgt aus den Übergangsbestimmungen in § 85 des am 1. Januar
2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetzes, wie der
Senat mit Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 -
ausgeführt hat. Darauf wird Bezug genommen.
2. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das
Bundesdisziplinargericht hat die Anträge des früheren Ruhe-
standsbeamten auf erneute Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
für insgesamt zwölf Monate (1. Februar 2001 bis 31. Januar
2002) zu Recht abgelehnt.
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a) Auch nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes
am 1. Januar 2002 richtet sich die Neubewilligung eines Unter-
haltsbeitrags - wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. Ja-
nuar 2002, a.a.O., näher dargelegt hat - nach dem bisher gel-
tenden Recht (§§ 110, 77 BDO), wenn die Erstbewilligung auf
§ 77 BDO beruht. Das ist hier der Fall. Die erstmalige Bewil-
ligung eines Unterhaltsbeitrags durch Urteil des Bundesdiszip-
linargerichts vom 29. März 1999 war auf § 77 BDO gestützt.
b) Gemäß § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag
erneut bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 77 BDO
vorliegen. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 muss der frühere Ruhe-
standsbeamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstüt-
zung bedürftig und ihrer nicht unwürdig sein. Darüber hinaus
darf er seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten haben
(stRspr, z.B. Beschluss vom 29. März 2001 - BVerwG 1 DB 9.01 -
m.w.N.). Der frühere Ruhestandsbeamte ist zwar einer solchen
Unterstützung nicht unwürdig. Er war jedoch im Antragszeitraum
nicht bedürftig im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO.
aa) Der Ehefrau des früheren Ruhestandsbeamten standen am
1. Juli 2001 - zur Mitte des Antragszeitraums - Netto-
Rentenleistungen in einer Gesamthöhe von gerundet 2 472 DM zu.
Außerdem hatte sie Mieteinnahmen in Höhe von 400 DM, so dass
sich wegen der aus § 1360 BGB folgenden gegenseitigen Unter-
haltspflicht der Eheleute ein einsetzbares Familieneinkommen
von insgesamt ca. 2872 DM ergab.
bb) Diesem Einkommen standen nach den Angaben des früheren Ru-
hestandsbeamten berücksichtigungsfähige monatliche Aufwendun-
gen für die Krankenversicherung (348 DM), für Energie, Tele-
fon, Sachversicherungen etc. (ca. 500 DM) gegenüber. Die An-
forderungen für die Finanzierung des von ihm und seiner Ehe-
frau bewohnten Hauses sind nur bis zu einer Höhe von 700 DM zu
berücksichtigen. Hinzu kommen die Aufwendungen für den gemein-
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samen Lebensunterhalt. Das alles kann aus dem vorhandenen Fa-
milieneinkommen bestritten werden. Ein darüber hinausgehender
berücksichtigungsfähiger Mehrbedarf ist nicht festzustellen.
Die vom früheren Ruhestandsbeamten außerdem geltend gemachten
Schuldverbindlichkeiten können im Rahmen der Bedürftigkeits-
prüfung zur Bewilligung des Unterhaltsbeitrags nicht berück-
sichtigt werden. Denn zur Finanzierung oder Tilgung von Schul-
den ist ein disziplinarer Unterhaltsbeitrag grundsätzlich
nicht bestimmt (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Oktober 1995
- BVerwG 1 D 44.94 - m.w.N.). Er soll vielmehr den früheren
Ruhestandsbeamten und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen
bis zur Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit oder, sofern
dies wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr möglich
ist, bis zum Übergang in eine andere Art der gesetzlichen Al-
ters- oder Erwerbsunfähigkeitsversorgung vor Not schützen und
verhindern, dass der Lebensunterhalt bis dahin durch Leistun-
gen der Sozialhilfe aufgebracht werden muss. Aus dieser Zweck-
bestimmung des Unterhaltsbeitrags folgt, dass der notwendige
Lebensbedarf, an dem sich die Höhe der Leistung ausrichtet, im
Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen festzustellen ist,
die auch bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Bundessozialhilfegesetz gelten. Hier wie dort bestimmt die
tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen und nicht der Umstand,
dass er Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hat, das Ausmaß
der Leistung.
Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, die von der Ehe-
frau des früheren Ruhestandsbeamten für ihr - belastetes -
Einfamilienhaus zu entrichtenden Zins- und Tilgungszahlungen
müssten bei der Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs völ-
lig unberücksichtigt bleiben. Richtig ist zwar, dass die Ge-
währung eines Unterhaltsbeitrags nicht dazu führen darf, dass
der frühere Ruhestandsbeamte mit dessen Hilfe Vermögen bildet,
indem er die ihm zufließenden Mittel zur Finanzierung der mit
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dem Bau oder dem Erwerb eines Eigenheims zusammenhängenden
Lasten verwendet. Andererseits umfasst der durch den Unter-
haltsbeitrag zu deckende Lebensbedarf auch die Kosten der Un-
terkunft. Insoweit beschränkt sich die Hilfe nicht auf Miet-
verhältnisse. Sie kommt vielmehr ebenso in Betracht, wenn der
auf den Unterhaltsbeitrag angewiesene frühere Ruhestandsbeamte
im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnt und zur
Erhaltung seiner Unterkunft Finanzierungsverpflichtungen zu
erfüllen hat. Der Senat geht in seiner ständigen Rechtspre-
chung (z.B. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O., m.w.N.) davon
aus, dass in der Entscheidung über die e r s t m a l i g e
Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags vorübergehend die monat-
liche Belastung des früheren Ruhestandsbeamten aus dem Bau
oder Erwerb eines Eigenheims voll zu berücksichtigen ist, um
ihm Gelegenheit zu geben, seine Wohnverhältnisse anderweitig
zu regeln oder den Schuldendienst seinen geänderten wirt-
schaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dem früheren Ruhe-
standsbeamten war deshalb damals auch der Unterhaltsbeitrags-
höchstsatz gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO zugebilligt worden.
Bei einem e r n e u t e n Antrag auf (Weiter-)Bewilligung
eines Unterhaltsbeitrages - wie hier - kann der frühere Ruhe-
standsbeamte allerdings nicht mehr damit rechnen, dass die
Aufwendungen für die Entschuldung des Eigenheims seiner Ehe-
frau in vollem Umfang berücksichtigt werden, sondern nur noch
ein Betrag, den die Eheleute für eine einfachere Mietwohnung
aufzuwenden hätten (stRspr; vgl. insbesondere Beschluss vom
7. September 1987 - BVerwG 1 DB 19.87 - NVwZ 1988, 158 = DÖD
1989, 264 = ZBR 1988, 98; Beschluss vom 22. Juni 1993 - BVerwG
1 DB 13.93 -). Auf diesen Umstand war der frühere Ruhestands-
beamte im erstinstanzlichen Urteil vom 29. März 1999 ausdrück-
lich hingewiesen worden mit dem Bemerken, dass er verpflichtet
sei, seine Lebensverhältnisse auf die neue wirtschaftliche Si-
tuation einzustellen. Insbesondere könnten die hohen Tilgungs-
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lasten für sein Eigenheim nicht mehr voll zur Anrechnung kom-
men.
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nur derjeni-
ge Betrag an Unterkunftskosten in die Bedarfsrechnung einge-
stellt werden, der etwa der Höhe der ortsüblichen (Kalt-)Miete
für eine dem Wohnbedarf des früheren Ruhestandsbeamten und
seiner Ehefrau angemessene Mietwohnung entspricht. Der frühere
Ruhestandsbeamte hat seinen Unterkunftsbedarf - ohne Energie-
kosten - selbst mit etwa 700 DM beziffert. Dieser Betrag er-
scheint angemessen und ausreichend, so dass dem früheren Ruhe-
standsbeamten für sich und seine Ehefrau von deren Einkünften
(2 872 DM) nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Aufwendun-
gen für Unterkunft (700 DM) sowie für Versicherungen, Energie
und Telefon (insgesamt etwa 848 DM) zum Leben monatlich noch
ca. 1 324 DM verbleiben würden. Dieser Betrag liegt deutlich
über den Sozialhilfe-Regelsätzen von hier insgesamt 1 010 DM
(Stand: 1. Juli 2001), an denen sich der Senat für die Bestim-
mung der notwendigen Lebensunterhaltskosten orientiert (vgl.
z.B. Urteil vom 24. Oktober 1995, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Müller Dörig
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BDO § 77 Abs. 1, § 110 Abs. 2 und 6
BDG § 85
Stichworte:
Früherer Ruhestandsbeamter; Zurückweisung des Antrags auf Neu-
bewilligung eines Unterhaltsbeitrags wegen fehlender Bedürf-
tigkeit; grundsätzliche Nichtberücksichtigung von Schuldver-
bindlichkeiten bei der Bedarfsermittlung (Ausnahme: z.B. Be-
rücksichtigung der Hausfinanzierung in Höhe des Unterkunftsbe-
darfs).
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 14. Februar 2002
- BVerwG 1 DB 3.02 -
I. BDiG, Kammer XIII - ... -, vom 29.10.2001
- Az.: BDiG XIII BK 5/01 -