Urteil des BVerwG vom 06.03.2006

Vorläufige Dienstenthebung, Disziplinarverfahren, Zustellung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 2.06
OVG 80 DB 4.05
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
die Steueramtfrau … ,
…,
Beteiligte:
…,
…,
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n
beschlossen:
Die Beschwerde der Steueramtfrau … gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts … vom 5. Januar 2006
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Beamtin wendet sich in einem Disziplinarverfahren ohne nähere Begründung
im Wege einer an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde gegen
einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts … vom 5. Januar 2006, mit der ihre
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Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer des Verwaltungsge-
richts … vom 29. April 2005 zurückgewiesen worden ist.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Eine Entscheidungskom-
petenz des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht.
Gegen die Beamtin ist durch Verfügung des … (jetzt: …) vom 20. November 2001,
die ihr am 23. November 2001 zugestellt worden ist, das förmliche Diszipli-
narverfahren eingeleitet worden. Über einen Antrag in diesem Verfahren ist wei-
terhin nach Maßgabe der … Landesdisziplinarordnung - LDO - zu entscheiden,
obwohl diese gemäß Art. VIII § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des
… Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004 (GVBl S. 263) mit dessen Inkrafttreten am
1. August 2004 außer Kraft getreten ist. Nach § 49 Abs. 3 des … Disziplinargeset-
zes - DiszG - werden die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten förmli-
chen Disziplinarverfahren nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortge-
setzt. Das gilt auch für das gerichtliche Verfahren einschließlich disziplinargericht-
licher Annexverfahren, wie hier.
Am 21. Januar 2005 wurden durch die … die vorläufige Dienstenthebung gemäß
§ 84 LDO und die Einbehaltung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin in Höhe
von 50 v.H. gemäß § 85 LDO angeordnet. Über den Antrag der Beamtin, diese
Anordnungen aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht … durch Beschluss vom
29. April 2005 entschieden und die Anordnungen aufrechterhalten. Die Be-
schwerde der Beamtin hiergegen wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts … vom 5. Januar 2006 zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist mit seiner am 10. Januar 2006 erfolgten Zustellung an die
Beamtin gemäß § 83 LDO rechtskräftig geworden. Ein weiteres Rechtsmittel da-
gegen ist nicht gegeben. Von der Möglichkeit, gemäß Art. 99 GG dem Bundes-
verwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den letzten
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Rechtszug zuzuweisen, hat der Landesgesetzgeber in der … Landesdisziplinar-
ordnung keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich
aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsatzes.
Albers Müller Heeren
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse:
nein
Vorläufige Dienstenthebung und
Einbehaltung von Dienstbezügen
Rechtsquellen:
LDO Berlin §§ 83, 84, 85
Stichworte:
Keine weitere Beschwerde gegen einen die Beschwerde zurückweisenden Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 6. März 2006 - BVerwG 1 DB 2.06
I. VG … vom 29.04.2005 - Az.: VG 80 A 6.05 -
II. OVG … vom 05.01.2006 - Az.: OVG 80 DB 4.05 -