Urteil des BVerwG vom 27.07.2005

Unterhaltsbeitrag, Zumutbare Tätigkeit, Disziplinarverfahren, Bedürftigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 2.05
VG DB 12 K 1/05
In dem Verfahren
des früheren Postobersekretärs … ,
…, …,
- Verteidiger:
Rechtsanwälte …,
…, … -
Beteiligte:
hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n
beschlossen:
Der Antrag des früheren Beamten auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Auf die Beschwerde des früheren Beamten wird der Beschluss
des Verwaltungsgerichts … (Disziplinarkammer …) vom
2. Februar 2005 aufgehoben. Dem früheren Beamten wird ab
dem 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2005 ein weiterer
Unterhaltsbeitrag in Höhe von 5 v.H. des erdienten Ruhegehalts
bewilligt.
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Die Kosten des Verfahrens und die dem früheren Beamten hier-
in erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auf-
erlegt.
G r ü n d e :
I.
Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 3. Dezember 1999 - BDiG II VL
8/99 - wurde der frühere Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst ent-
fernt. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 77 BDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von
75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. In den
Gründen dieses Urteils heißt es zu dem Unterhaltsbeitrag u.a., dass der frühere
Beamte eines solchen Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und auch bedürftig sei. An-
gesichts seiner (damaligen) wirtschaftlichen Verhältnisse halte die Kammer den ge-
setzlichen Höchstbetrag für erforderlich. Die von dem früheren Beamten hiergegen
eingelegte Berufung wurde durch Urteil des beschließenden Senats vom 29. August
2001 - BVerwG 1 D 8.00 - zurückgewiesen. In diesem Urteil heißt es u.a., dass es
mit dem bewilligten Unterhaltsbeitrag sein Bewenden habe. Damit erhielt der frühere
Beamte zunächst von September 2001 bis einschließlich Februar 2002 den vom
Bundesdisziplinargericht bewilligten Unterhaltsbeitrag. Zuletzt wurde ihm ein Unter-
haltsbeitrag bis einschließlich Dezember 2004 bewilligt.
Durch Beschluss vom 2. Februar 2005 lehnte das Verwaltungsgericht … die Bewilli-
gung weiterer Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005
ab. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, der frühere Beamte sei
wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er sich intensiv um eine Arbeitsstelle
bemühen müsse und ein Unterhaltsbeitrag nur bewilligt werden könne, wenn sich ein
Antragsteller praktisch ständig (täglich) um neue Arbeit bemühe; diese Bemühungen
müssten durch Vorlage von Bewerbungen/Absagen, Vermerke über telefonische
Bewerbungen, Bewerbungen über Zeitungsanzeigen u.ä. belegt werden.
Diesen hohen Anforderungen der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung eines
Bemühens um eine Erwerbstätigkeit sei der frühere Beamte in den letzten Monaten
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nicht gerecht geworden. Er habe nach der Entlassung aus der Reha-Klinik am
8. September 2004 lediglich vier Bewerbungen abgesandt, zwei Stellenanzeigen
aufgegeben und auf eine Anzeige telefonisch geantwortet. Dies stelle kein ausrei-
chendes Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz dar. Dabei verkenne das Gericht
nicht, dass der frühere Beamte es im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn und sei-
ne Erkrankung besonders schwer habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Dies ändere
aber nichts daran, dass er sich, ebenso wie andere Beamte, denen nach der Entfer-
nung aus dem Dienst kein Unterhaltsbeitrag gewährt worden sei, ständig und nicht
nur sporadisch bewerben müsse.
Hiergegen hat der frühere Beamte rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese im
Wesentlichen wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Gerichts habe er
sich tatsächlich bei einer Vielzahl von verschiedenen Firmen und Institutionen be-
worben, dies auch bereits zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Kur. Da zum
Zeitpunkt der Antragstellung am 17. Januar 2005 noch keine endgültige Entschei-
dung hinsichtlich dieser Bewerbungen vorgelegen habe, seien sie nicht gesondert
aufgeführt worden. Die dem Gericht vorgelegten Bewerbungen schriftlicher und tele-
fonischer Art zeigten, dass er sich bereits nach seiner Entlassung aus der Kur stän-
dig um einen Arbeitsplatz bemüht habe. Aus diesen Bewerbungen ergebe sich deut-
lich, dass er keine Tätigkeit als unzumutbar oder als zu geringwertig abgelehnt habe.
Er habe sich selbst auf einfache Aushilfstätigkeiten und Reinigungstätigkeiten be-
worben. Hierbei müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die derzeit allseits be-
kannte schwierige Arbeitsmarktsituation die Suche nach einem Arbeitsplatz für ihn
nicht vereinfache. Seine Bemühungen zeigten sich auch darin, dass er über Bil-
dungs- und Rehabilitationszentren eine Reintegration in den Arbeitsmarkt versuche.
Er bewerbe sich praktisch auf jede Stelle, die ihm bekannt werde. Eine tägliche Be-
werbung scheitere jedoch schlichtweg daran, dass solche Angebote an Arbeitsplät-
zen gar nicht vorlägen. Neben den schriftlichen Bewerbungen habe er sich von Ja-
nuar 2005 bis Anfang Juli 2005 mindestens 53 Mal telefonisch erfolglos beworben
(vgl. 1 DB 3.05).
Wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei ihm Prozesskostenhilfe unter Beiord-
nung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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II.
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg.
Das Verfahren des früheren Beamten auf Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags
gemäß § 110 Abs. 2 BDO fällt auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinarge-
setzes am 1. Januar 2002 als Annex-Verfahren zum abgeschlossenen förmlichen
Disziplinarverfahren, welches hinsichtlich des Ausspruchs zum Unterhaltsbeitrag der
Sache nach fortgesetzt wird, unter die Fortführungsklausel des § 85 Abs. 3 Satz 1
BDG (Beschluss vom 15. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 34.01 - DokBerB 2002, 95
= DÖD 2002, 97 = IÖD 2002, 152). Die somit weiterhin anzuwendenden Kostenvor-
schriften der Bundesdisziplinarordnung und die gemäß § 25 BDO entsprechend an-
zuwendenden Gesetze sehen eine Prozesskostenhilfe im Sinne der §§ 114 ff. ZPO
aber nicht vor; denn die Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung sind gemäß
§ 111 Abs. 1 BDO gebührenfrei; im Disziplinarverfahren besteht auch keine An-
waltspflicht (vgl. u.a. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 1 D 2.81 - NJW 1983,
1073; ebenso Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 8.85 - und vom
26. Mai 1997 - BVerwG 1 D 44.97 - BVerwGE 113, 92 m.w.N. auch aus der Recht-
sprechung des BVerfG; vgl. für das Disziplinarberufungsverfahren zuletzt Beschluss
vom 5. Oktober 2001 - BVerwG 1 D 12.01 (1 Dis PKH 2.01) - m.w.N.). Im Übrigen
geht es hier auch nur darum, umfassende Nachweise über die Bemühungen des
früheren Beamten um eine neue Erwerbstätigkeit beizubringen, was einem ehemali-
gen Beamten auch ohne rechtlichen Beistand möglich sein müsste.
2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Dem früheren Beamten ist ab dem
1. Januar 2005 bis einschließlich September 2005 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von
5 v.H. seines erdienten Ruhegehalts zu bewilligen.
Zwar hat der frühere Beamte ursprünglich, als ihm der spätere Verfahrensgang noch
nicht bekannt war, nur die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags bis zum 30. Juni
2005 beantragt. Mit der zeitlich darüber hinausgehenden Anerkennung eines ent-
sprechenden Ausspruchs trägt der Senat jedoch von Amts wegen den Besonderhei-
ten des vorliegenden Verfahrens Rechnung, die der frühere Beamte nicht zu vertre-
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ten hat; denn die Verfahrensakten sind erst vier Monate nach Einlegung der Be-
schwerde am 4. Juli 2005 und damit nach Ablauf des Antragszeitraums beim Senat
eingegangen. Eine längere Bewilligungsdauer ist daher zur Wahrung effektiven
Rechtsschutzes notwendig. Dass die Längerbewilligung des Unterhaltsbeitrags auch
dem Antragsbegehren des früheren Beamten entspricht, zeigt sich an dem bereits
anhängigen Folgeverfahren.
Nach § 110 Abs. 2 Satz 2 BDO kann ein Unterhaltsbeitrag erneut bewilligt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BDO vorliegen, wenn also der
frühere Beamte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und
ihrer nicht unwürdig ist. So liegt es hier. Das Bundesdisziplinargericht hat in seinem
vom Senat bestätigten Urteil dargelegt, dass der frühere Beamte eines Unterhalts-
beitrags würdig ist. An dieser Beurteilung hat sich inzwischen nichts geändert.
Der frühere Beamte ist im zugebilligten Umfang einer Unterstützung auch bedürftig.
Die Bedürftigkeit und mit ihr die Höhe des Unterhaltsbeitrags richten sich nach den
gegenwärtigen finanziellen Verhältnissen des früheren Beamten. Als Maßstab für die
Bedarfsberechnung stellt der Senat nunmehr - nach Außerkrafttreten des Bundesso-
zialhilfegesetzes am 1. Januar 2005 - auf die pauschalierten Regelleistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts für Arbeitsuchende (§§ 20, 28 SGB II - Grund-
sicherung für Arbeitsuchende -) ab, ergänzt um die tatsächlichen monatlichen Auf-
wendungen des früheren Beamten und seiner Ehefrau für Unterkunft und Heizung
sowie Kranken- und Pflegeversicherung, aber unter Anrechnung des berücksichti-
gungsfähigen Einkommens der Ehefrau (vgl. dazu Urteil vom 8. März 2005 - BVerwG
1 D 15.04 -).
Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung
für den früheren Beamten und seine Ehefrau jeweils 90 v.H. der Regelleistung in Hö-
he von 345 €. In der Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vom 27. Februar 2005
(Kaltmiete, Nebenkosten, Strom, Telefon, Autofinanzierung, Kfz-Versicherung, Haus-
rat/Haftpflicht) gibt der frühere Beamte seine monatlich anfallenden Verbindlichkeiten
mit insgesamt 994,74 € an. Hiervon ist ein Betrag von 174 € nicht berücksichtigungs-
fähig, denn ein Unterhaltsbeitrag nach Disziplinarrecht dient grundsätzlich nicht der
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Finanzierung und Tilgung von Schulden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom
19. Oktober 2004 - BVerwG 1 DB 5.04 -). Als monatlicher Gesamtbedarf ergibt sich
somit ein Betrag von 1 441,74 € (310,50 € x 2 zzgl. 820,74 €). Von diesem Bedarf ist
das Renteneinkommen der Ehefrau (1 269,84 € zzgl. 102,26 €) in Höhe von
1 372,10 € abzuziehen. Es verbleibt mithin eine Deckungslücke von 69,64 €, die
durch einen Unterhaltsbeitrag aufzufüllen ist. Nach den Ausführungen des Senats im
Beschluss vom 24. März 2004 (BVerwG 1 DB 2.04) beträgt der nach § 77 Abs. 1
Satz 2 BDO höchstmögliche Ruhegehaltssatz des früheren Beamten ca. 1 024 €;
100 v.H. des erdienten Ruhegehalts würden mithin 1 365 € betragen. Der errechnete
Differenzbetrag von 69,64 € stellt ca. 5 v.H. des erdienten Ruhegehalts dar.
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Weiterbewilligung sind erfüllt. Der frühere
Beamte hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu vertreten (§ 110 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 2. Halbsatz BDO). Er ist auch seinen unterhaltsrechtlich gebotenen Verhal-
tenspflichten (noch) im erforderlichen Umfang nachgekommen.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juni 2004
- BVerwG 1 DB 4.04 - m.w.N.) ausgeführt hat, setzt eine erneute Bewilligung eines
Unterhaltsbeitrags - entsprechend seinem Zweck als Übergangsleistung - voraus,
dass sich der frühere Beamte in ausreichendem Maß um die Aufnahme einer ande-
ren Erwerbstätigkeit bemüht hat. Entscheidend kommt es in diesem Zusammenhang
auf die persönliche Initiative zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf die
Bereitschaft sowie die Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an, nicht dar-
auf, ob diese Anstrengungen auch tatsächlich zum Erfolg geführt haben. Der wieder
uneingeschränkt arbeitsfähige frühere Beamte, der nach Wegfall seiner Dienstleis-
tungspflicht täglich zur Arbeitsplatzsuche genügend Zeit hat, ist gehalten, alle ihm
möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssi-
chernde neue Arbeit zu finden. Er muss sich ernsthaft, intensiv und nachhaltig, d.h.
mehrmals wöchentlich, während des gesamten Bewilligungszeitraums um eine sol-
che Erwerbstätigkeit bemühen. Zwar hatte der im September 2004 aus der Reha-
Klinik als arbeitsfähig entlassene frühere Beamte dem Verwaltungsgericht aus dem
Zeitraum Mai 2004 bis Januar 2005 lediglich acht erfolglose Bewerbungen usw.
nachgewiesen. In diesem und einem weiteren Beschwerdeverfahren (vgl. 1 DB 3.05)
hat er jedoch für den Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005 weitere 22 erfolglose
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schriftliche Bewerbungen vorgelegt und insgesamt weitere 68 erfolglose telefonische
Bewerbungsversuche glaubhaft gemacht. Das genügt für den hier entschiedenen
Bewilligungszeitraum. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die vorgetrage-
nen und belegten Bemühungen des früheren Beamten um eine neue Tätigkeit noch
als ausreichend zu bezeichnen.
Der frühere Beamte ist gehalten, diese Bemühungen auch künftig mit unverminderter
Intensität fortzusetzen. Dabei muss er praktisch jede ihm gesundheitlich zumutbare
Tätigkeit annehmen. Der Senat verkennt nicht, dass sich die Stellensuche des …
geborenen früheren Beamten angesichts der derzeit im gesamten Bundesgebiet
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig gestaltet und seine Beschäfti-
gung bei einem öffentlichen Arbeitgeber angesichts des Ausscheidens des früheren
Beamten aus dem öffentlichen Dienst sich von vornherein als wenig aussichtsreich,
wenn auch nicht als vollkommen aussichtslos darstellt (vgl. zum öffentlichen Dienst
§ 10 Abs. 6 Halbsatz 2 BDG); gleichwohl darf er in seinen Bemühungen nicht nach-
lassen. Der Nachweis dieser Bemühungen ist bei deren Erfolglosigkeit Vorausset-
zung einer etwaigen Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrags nach § 110 Abs. 2
BDO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Albers Müller Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Beamtendisziplinarrecht
Fachpresse: nein
Rechtsquellen:
BDG
§ 85 Abs. 3 Satz 1
BDO
§§ 25, 79, 77 Abs. 1, § 110 Abs. 2
ZPO
§§ 114, 122
SGB II
§§ 19 ff.
Stichworte:
Früherer Beamter; Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags; Verpflichtung zur inten-
siven Suche einer neuen Arbeitsstelle; keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Beschluss des Disziplinarsenats vom 27. Juli 2005 - BVerwG 1 DB 2.05
I. VG … (Disziplinarkammer) vom 02.02.2005 - Az.: VG DB 12 K 1/05 -