Urteil des BVerwG vom 31.01.2002

Vollziehung, Aufschiebende Wirkung, Leistungsverweigerung, Verfügung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 2.02
BDiG XII BK 3/01
In dem Verfahren
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand
der Deutschen Telekom AG, Competence Center Personalmanagement
Rechtsservice Dienstrecht, Bezirk ...,
Antragsgegnerin und
Beschwerdeführerin,
g e g e n
den Technischen Fernmeldeamtmann ... ,
...,
Antragsteller und
Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... -
Beteiligter: Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen: Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge;
Sofortvollzug der Verfügung,
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hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
am 31. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter A l b e r s , die Richterin
H e e r e n und den Richter Dr. M ü l l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer XII - ... -, vom 27. November 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens einschließlich der dem An-
tragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen.
G r ü n d e :
I.
Durch Bescheid vom 26. Juni 2001 stellte der Leiter der Kunden-
niederlassung S. der Deutschen Telekom AG den Verlust der
Dienstbezüge des Antragstellers vom 25. Juni 2001 an bis auf
weiteres wegen schuldhaft ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst
fest. Hiergegen hat der Antragsteller die Entscheidung des Bun-
desdisziplinargerichts beantragt. Über diesen Antrag (Az.: BDiG
XII BK 1/01) ist noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2001 hat der Vorstand der Deutschen
Telekom AG unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den so-
fortigen Vollzug der Feststellung des Verlustes der Dienstbezü-
ge angeordnet und zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung
ausgeführt, der Antragsteller sei nach dem Ergebnis seiner Un-
tersuchung durch einen unabhängigen Fachgutachter als dienstfä-
hig anzusehen und habe demnach den Dienst wieder aufzunehmen.
Gleichwohl verweigere er die Dienstaufnahme fortwährend und be-
harrlich, so dass der Bezügeverlust gemäß § 9 BBesG kraft Ge-
setzes eingetreten sei. Zur Anordnung des Sofortvollzuges heißt
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es in dem Bescheid vom 27. Juli 2001 u.a., angesichts der fort-
während beharrlichen Leistungsverweigerung durch den Beamten
überwiege im Hinblick auf § 54 Satz 1 BBG, § 9 BBesG das öf-
fentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlust-
feststellung der Dienstbezüge, auch im Hinblick darauf, dass
die Bundesrepublik Deutschland die Aktienmehrheit der Deutschen
Telekom AG halte. Das überwiegende öffentliche Interesse am So-
fortvollzug sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Dienstbezüge bei beharrli-
cher Weigerung einer Dienstaufnahme im Wege der Gegenrechnung
gegen laufende Dienstbezüge gerade durch die pflichtwidrig be-
harrliche Leistungsverweigerung vereitelt werde, wodurch wie-
derum die Wiedereinbringlichkeit der Forderung in hohem Maße
gefährdet sei. Der Beamte habe keine persönlichen Gründe ange-
führt, die gegen eine sofortige Vollziehung der Verlustfest-
stellung sprächen. Dem allgemeinen Ansehen des Berufsbeamten-
tums in der Öffentlichkeit sei es außerordentlich abträglich,
wenn trotz der Leistungsverweigerung an einen Bediensteten wei-
terhin entgegen der zwingenden Rechtsfolge aus § 9 BBesG Bezüge
gezahlt würden. Die weitere Verfolgung der Angelegenheit in ei-
nem gerichtlichen Antragsverfahren biete auch keine Aussicht
auf Erfolg.
Mit Schreiben vom 13. November 2001 hat der Antragsteller bean-
tragt, die aufschiebende Wirkung des in seinem Schreiben vom
11. Juli 2001 zu erblickenden Antrages auf disziplinargericht-
liche Entscheidung bezüglich des Feststellungsbescheides vom
26. Juni 2001 wiederherzustellen. Er hat vorgetragen, der Fest-
stellungsbescheid vom 26. Juni 2001 sei nach summarischer Prü-
fung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig und verletze ihn in
seinen Rechten. Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei
von seiner seit spätestens 16. Oktober 2000 bestehenden Dienst-
unfähigkeit aufgrund schwer wiegender neurologisch-psycholo-
gischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszugehen. Seit
diesem Zeitpunkt sei er durchgehend privatärztlich dienstunfä-
hig geschrieben. Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage
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seiner arbeitsmedizinischen Begutachtung im Juni 2001 vertrete-
ne Auffassung, er sei vollschichtig dienstfähig, sei nicht
nachvollziehbar und werde durch aktuelle Befundberichte seiner
Privatärzte widerlegt. Aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs
der Feststellung des Verlustes seiner Dienstbezüge sei er in-
zwischen in eine dramatische wirtschaftliche Lage geraten.
Durch Beschluss vom 27. November 2001 hat das Bundesdiszipli-
nargericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Be-
scheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 27. Juli
2001 wieder aufgehoben. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Be-
schwerde verfolgt die Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung des
angeordneten Sofortvollzuges.
II.
Die nach § 85 Abs. 1 und Abs. 5 BDG i.V.m. § 121 Abs. 5 BDO zu-
lässige Beschwerde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Januar
2002 - BVerwG 1 DB 33.01) ist unbegründet; denn die durch Be-
scheid vom 27. Juli 2001 getroffene Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge des
Antragstellers genügt nicht den formellen Begründungsanforde-
rungen. Dies hat das Bundesdisziplinargericht zutreffend ent-
schieden. Darauf wird Bezug genommen.
Das Bundesdisziplinargericht hat unter Hinweis auf den allen
Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 18. September
2001 - BVerwG 1 DB 26.01 - u.a. ausgeführt, dem Erfordernis
einer schriftlichen Begründung sei nicht bereits dann genügt,
wenn überhaupt eine Begründung gegeben werde, es bedürfe viel-
mehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten
Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus der Sicht der
Behörde g e r a d e i m v o r l i e g e n d e n
E i n z e l f a l l ein besonderes öffentliches Interesse
an der sofortigen Vollziehung gegeben sei und das Interesse
des Beamten am Bestehen der aufschiebenden Wirkung
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ausnahmsweise zurückzutreten habe. Dem wird der angefochtene
Bescheid nicht gerecht.
Die umstrittenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung,
das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen
Vollziehung ergebe sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung,
rechtsgrundlose Leistungen bei beharrlicher Leistungsverweige-
rung möglichst zu vermeiden, und der Verwaltung sei das
Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen den
Beamten nicht durchsetzen zu können, sind auch im Falle des
Antragstellers allgemeiner Natur. Das gilt auch unter
Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, angesichts der
Ungewissheit über den Termin zur Hauptverhandlung könne ein
großer Betrag anwachsen. Zwar können auch im Einzelfall
fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung
nicht nur materiell rechtfertigen, sondern auch zur Begründung
des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen
werden (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1993 - BVerwG 1 DB
5.93 - und vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 13.98 -), dies
enthebt die Behörde, hier die Deutsche Telekom AG, aber nicht
der Verpflichtung, über Erwägungen allgemeiner Art hinaus, so
zutreffend sie auch sein mögen, substantiiert auf den Fall des
Antragstellers einzugehen, warum gerade in seinem Fall die
Gefahr besteht, dass möglicherweise zu Unrecht gezahlte
Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden. Dem formellen
Begründungserfordernis wird nur dann Rechnung getragen, wenn
dargelegt wird, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung
eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre. Die
ungewisse Dauer des gerichtlichen Verfahrens und die Höhe
eines etwaigen Erstattungsanspruchs mögen zwar beachtliche
Gesichtspunkte sein. Der Hinweis darauf ist aber für sich
allein nicht geeignet, den Begründungsmangel zu beheben, zumal
mit ihm kein individueller Bezug zum Antragsteller und seinen
individuellen Verhältnissen hergestellt worden ist.
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Ob die Antragsgegnerin überhaupt befugt war, die umstrittene
Anordnung zu treffen, kann daher auch im Beschwerdeverfahren
offen bleiben. Der zuständigen Stelle bleibt es unbenommen,
die sofortige Vollziehung mit zureichender Begründung erneut
anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Abs. 3, § 115 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 BDO.
Albers
Heeren
Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bundesbesoldungsrecht;
Fachpresse: nein
Feststellung des Verlustes
der Dienstbezüge;
hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Rechtsquellen:
BBesG § 9
BDO § 121 Abs. 1 und 3
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und 5
Stichworte:
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge; Anordnung der so-
fortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse; Anforderungen
an die besondere Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO; Auf-
hebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen
fehlender einzelfallbezogener Begründung.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 31. Januar 2002
- BVerwG 1 DB 2.02 -
I. BDiG, Kammer XII - ... -, vom 27.11.2001
- Az.: BDiG XII BK 3/01 -