Urteil des BVerwG vom 28.01.2003

Disziplinarverfahren, Verfügung, Befangenheit, Post

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BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 19.02
BDiG XVIII BK 8/02
In dem Beschwerdeverfahren
des Postoberschaffners ... ,
...,
...,
Antragstellers
und Beschwerdeführers,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Deutsche Post AG ...,
Antrags-
und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
Der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts,
Kammer XVIII - ... -, vom 22. Oktober 2002 wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Verfügung vom 10. August 2000 hat die Antragsgegnerin das
förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet
und mit Verfügung vom 28. Januar 2002 den Beamten unter Einbe-
haltung von 50 vom Hundert seiner Dienstbezüge vorläufig des
Dienstes enthoben. Diese Maßnahmen sind auf folgende Vorwürfe
gestützt worden: Der Antragsteller habe sich seit mehreren
Jahren beharrlich geweigert, Anordnungen seiner Vorgesetzten
zu befolgen. Seit dem 25. September 2001 weigere er sich, an
den Auslaufstrecken der Kommissionierungsanlage im Briefzent-
rum zu arbeiten, seinen Nummernstempel zu benutzen und sich im
Zugangssystem PPS mit seiner Ident-Karte an- und abzumelden.
Wegen der Nichtbenutzung dieser Karte sei es erforderlich,
seine Dienstantritte und Dienstbeendigungen ständig durch an-
dere Mitarbeiter überwachen zu lassen. Der Antragsteller halte
sich nicht an die dienstplanmäßig vorgeschriebenen Arbeitszei-
ten, sondern komme und gehe häufig nach eigenem Gutdünken. Am
14. November 2001 habe er den Betriebsfrieden und den Be-
triebsablauf in erheblicher Weise gestört, indem er seinen
Vorgesetzten in anmaßender und aufsässiger Weise völlig halt-
los verschiedener unredlicher Handlungen bezichtigt und ihn
außerdem bedroht habe. In mehreren Schreiben habe er seine
Vorgesetzten auf unverschämte Weise angesprochen und falsche
Verdächtigungen gegen sie erhoben.
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Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2002 hat der Antragsteller sinn-
gemäß Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er wendet
sich vornehmlich gegen die Einbehaltung von Teilen seiner
Dienstbezüge. Er habe all seine Dienstpflichten erfüllt. Wenn
er im Disziplinarverfahren tatsächlich aus dem Beamtenverhält-
nis entfernt werden sollte, dann nur deshalb, weil der Nieder-
lassungsleiter schon seit Jahren versuche, ihn aus der Ar-
beitswelt auszuschließen.
Nachdem der Antragsteller Angaben über seine wirtschaftlichen
Verhältnisse gemacht hatte, wurde der Einbehaltungssatz durch
Verfügung vom 21. August 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2002
auf 40 vom Hundert der jeweiligen Dienstbezüge des Antragstel-
lers festgesetzt.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 22. Okto-
ber 2002 die Verfügung des Leiters der Niederlassung ... der
Deutschen Post AG ... vom 28. Januar 2002 in der Fassung vom
21. August 2002 aufrechterhalten. Die Entfernung des An-
tragstellers aus dem Dienst sei nach gegenwärtigem Stand des
Verfahrens und der vorzunehmenden summarischen Wahrscheinlich-
keitsprüfung zu erwarten. Die Einbehaltungsanordnung sei auch
der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde einge-
legt. Er lehnt den an der Beschlussfassung des Bundesdiszipli-
nargerichts beteiligten Postbetriebsinspektor S. wegen Befan-
genheit ab. Die Ablehnung stützt er darauf, dass der ehrenamt-
liche Richter S. aufgrund seiner Amtsbezeichnung einer seiner
Vorgesetzten und gleichzeitig ein Untergebener des Niederlas-
sungsleiters sei und deshalb nicht als unabhängig bezeichnet
werden könne. Zur Sache selbst trägt er vor, er
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könne mit seinen gekürzten Bezügen seinen Lebensunterhalt
nicht bestreiten. Er beantrage die Festsetzung eines Betrages
von monatlich 1 200 €.
II.
Die gemäß § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zulässige Beschwerde
hat keinen Erfolg. Das Bundesdisziplinargericht hat die ange-
fochtene Einbehaltungsanordnung zu Recht aufrechterhalten.
Das Bundesdisziplinargericht hat seinen Beschluss vom 22. Ok-
tober 2002 in zulässiger Besetzung gefasst. Der beteiligte
Postbetriebsinspektor S. ist weder gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 BDO
noch wegen der Besorgnis der Befangenheit vom Richteramt aus-
geschlossen. Als Angehöriger der Niederlassung Gesundheits-
schutz/Soziales in ... ist er weder Dienstvorgesetzter des
beim Briefzentrum ... beschäftigten Beamten noch ist er bei
dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangele-
genheiten befasst. Auch die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-
fangenheit ist offenkundig aus der Luft gegriffen und daher
missbräuchlich. Eine solche Besorgnis kann nicht aus einer
Amtsbezeichnung abgeleitet werden.
Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge setzt gemäß § 92
Abs. 1 BDO voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussicht-
lich auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhe-
gehalts erkannt werden wird. Diese Disziplinarmaßnahme muss
nach der im Verfahren nach § 95 Abs. 3, § 79 BDO nur gebotenen
summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein
als eine mildere Maßnahme (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom
31. Januar 2002 - BVerwG 1 DB 1.02 -). Dies ist vorliegend der
Fall.
Die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe sind in der Anschul-
digungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 31. Juli 2001
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präzisiert und in 26 Anschuldigungspunkten zusammengefasst
worden. Die Vorwürfe mussten im Vorermittlungsverfahren und
Untersuchungsverfahren ständig erweitert und ausgedehnt wer-
den. Der Beamte hat also im Verlaufe dieser Verfahren weitere
Dienstpflichtverletzungen begangen. Im Disziplinarverfahren
hat er sich zu keinem der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sub-
stantiiert eingelassen. Er erhebt lediglich pauschale Vorwürfe
gegen seine Vorgesetzten. So hat er ironisch ausgeführt, auch
er beantrage seine Entfernung aus dem Dienst. Als loyal und
korrekt handelnder Beamter sei es ihm nicht mehr zumutbar,
ständig von einigen Vorgesetzten fälschlich beschuldigt zu
werden.
Disziplinar schwer wiegen die Vorwürfe, wonach der Beamte für
eine Woche dem Dienst ferngeblieben ist, wobei er sich selbst-
herrlich selbst Urlaub gewährte, sowie die zahlreichen Fälle
der Arbeitsverweigerung, der Beleidigung von Vorgesetzten und
Bedrohung eines Kollegen. Dies macht seine Entfernung aus dem
Dienst überwiegend wahrscheinlich.
Anhaltspunkte für eine nach gegenwärtigem Stand vorliegende
Schuldunfähigkeit des Beamten liegen nicht vor. Dem Beamten
wird in der Beurteilung vom 22. Januar 2001 eine gute Auffas-
sungsgabe und geistige Beweglichkeit bescheinigt. Nach einem
Vermerk des Untersuchungsführers ergibt sich aus der Arztakte,
dass "zurzeit keine Schwäche der geistigen Kräfte" vorliege.
Liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 BDO vor, steht die
Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im Ermessen der Ein-
leitungsbehörde. Insoweit unterliegt die Einbehaltungsanord-
nung der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Er-
messensentscheidung hat sich auch hinsichtlich ihres Umfangs
an dem Grundsatz der angemessenen Alimentation eines Beamten
zu orientieren. Die Einleitungsbehörde verletzt ihre Alimenta-
tionspflicht und überschreitet deshalb die Grenze des ihr von
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§ 92 BDO eingeräumten Ermessens dann, wenn der dem Beamten
nach der Einbehaltungsanordnung angesichts seiner zu berück-
sichtigenden finanziellen Verpflichtungen für den Lebensunter-
halt verbleibende Betrag nur dem Regelsatz der Sozialhilfe
entspricht oder keinen hinreichenden Abstand zu diesem wahrt
(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 6. März 2001 - BVerwG 1 DB
6.01 -). Daran gemessen ist der Einbehaltungssatz von 40 vom
Hundert nicht zu beanstanden. Die dem Beamten bei einer Kür-
zung um 40 vom Hundert ausgezahlten ca. 962 € liegen erheblich
über dem Sozialhilfesatz. Der Beamte erhebt auch hier nur pau-
schale Einwände. Die Einleitungsbehörde hat die mit Schreiben
des Antragstellers vom 9. August 2002 geltend gemachten Auf-
wendungen angemessen berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Albers Mayer Heeren
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Einbehaltung von Dienstbezügen
Fachpresse: nein
Rechtsquelle:
BDO §§ 79, 92, 95 Abs. 3
Stichworte:
Postbeamter des einfachen Dienstes; Fernbleiben vom Dienst,
Arbeitsverweigerung, Beleidigung von Vorgesetzten; überwiegen-
de Wahrscheinlichkeit der Entfernung aus dem Dienst; ermes-
sensfehlerfreie Einbehaltungsanordnung; Zurückweisung der Be-
schwerde.
Beschluss des 1. Diziplinarsenats vom 28. Januar 2003
- BVerwG 1 DB 19.02 -
I. BDiG, Kammer XVIII - ... -, vom 22.10.2002
- Az.: BDiG XVIII BK 8/02 -