Urteil des BVerwG vom 17.01.2003

Wesentliche Veränderung, Behandelnder Arzt, Vorrang, Klinik

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 DB 15.02
BDiG I BK 7/01
In dem Beschwerdeverfahren
der Bundesbahnsekretärin ... ,
...,
Antragstellerin
und Beschwerdeführerin,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundeseisenbahnvermögen, ...,
Antrags-
und Beschwerdegegnerin,
Beteiligter:
der Bundesdisziplinaranwalt,
wegen Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge,
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kam-
mer I - ... -, vom 10. Juli 2002 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
1. Mit Verfügung vom 7. September 2001 stellte das Bundesei-
senbahnvermögen, ..., den Verlust der Dienstbezüge der Antrag-
stellerin seit dem 15. August 2001 wegen schuldhaft ungeneh-
migten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung wurde aus-
geführt, die Beamtin könne aus medizinischen Gründen nicht al-
le dem Laufbahnspektrum ihrer Laufbahn zuzuordnenden Tätigkei-
ten verrichten, sei jedoch für die vorgesehene Tätigkeit in
der Zugansage nach amtsärztlicher Feststellung vollschichtig
tauglich und dienstfähig. Mit Schreiben vom 14. August 2001
habe die Beamtin unter Hinweis auf fortgesetzte Krankschrei-
bungen ihres Orthopäden Dr. K. ausdrücklich erklärt, den
Dienst nicht aufzunehmen und habe dies auch in der Folgezeit
nicht getan. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit durch den
Amtsarzt Dr. H. vom 6. August 2001 stütze sich u.a. auf das
umfassende fachorthopädische Gutachten der Orthopädischen Kli-
nik ... vom 30. Mai 2001, in der die Beamtin am 17. April 2001
eingehend untersucht worden sei. Aus dem Gutachten sei zu ent-
nehmen, dass neben weiteren Vorbefunden auch der Bericht des
die Beamtin behandelnden Orthopäden Dr. K. vom 10. Mai 2000,
auf den sie sich berufe, einbezogen worden sei. Gleichwohl ha-
be sich die Beamtin weiterhin krankschreiben lassen. Die Beam-
tin habe in Kenntnis des amtsärztlichen Untersuchungsergebnis-
ses und trotz Hinweises auf die Rechtslage dem privatärztli-
chen Attest einen diesem nicht zukommenden Vorrang eingeräumt
und bleibe daher seit dem 15. August 2001 dem Dienst schuld-
haft fern. Mit Schreiben vom 9. November 2001 hat das Bundes-
eisenbahnvermögen der Antragstellerin mitgeteilt, dass in Er-
- 3 -
gänzung des Verlustfeststellungsbescheids vom 7. September
2001 im Zeitraum vom 21. September 2001 bis einschließlich
28. Oktober 2001 wegen anerkannt krankheitsbedingter Dienstun-
fähigkeit kein Besoldungsverlust eingetreten sei.
2. Gegen den Verlustfeststellungsbescheid hat die Antragstel-
lerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und gel-
tend gemacht, sie sei nicht schuldhaft dem Dienst ferngeblie-
ben, da sie dienstunfähig und damit nicht dienstleistungs-
pflichtig sei. So habe ihr behandelnder Arzt Dr. K. seit dem
11. Dezember 1999 ununterbrochen ihre Dienstunfähigkeit fest-
gestellt. Die entsprechenden Atteste habe sie vorgelegt. Eine
Dienstleistungspflicht könne demgegenüber nicht aus der Begut-
achtung des Amtsarztes beim Gesundheitsamt des Landkreises ...
Dr. H. hergeleitet werden, nach dessen Auffassung sie dienst-
fähig sein solle. Diesem amtsärztlichen Gutachten sei kein
Vorrang vor der Beurteilung durch ihren Facharzt Dr. K. einzu-
räumen. Dr. H. habe bei ihrem Vorstellungstermin am 18. Januar
2001 zu erkennen gegeben, dass er überhaupt keine Kenntnisse
von ihrem Arbeitsgebiet, der Zugansage, habe. Er habe sich
auch verwundert darüber gezeigt, dass bei der Begutachtung ih-
rer Person kein Bahnarzt beauftragt worden sei. Der Amtsarzt
habe die Schwere ihrer Erkrankung offensichtlich nicht selbst
beurteilen können, da er eine orthopädische Fachklinik in ...
mit einer weiteren Begutachtung beauftragt habe. Im Ergebnis
gehe sie daher nach wie vor davon aus, dass für sie wegen der
vorliegenden Dienstunfähigkeit keine Dienstleistungspflicht
bestanden habe.
3. Das Bundesdisziplinargericht hat mit Beschluss vom 10. Juli
2002 die angegriffene Verfügung mit Ausnahme des Zeitraums vom
21. September bis einschließlich 28. Oktober 2001 aufrecht er-
- 4 -
halten, eine Kostenquotelung vorgenommen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe nur für den
Zeitraum vom 21. September bis einschließlich 28. Oktober 2001
Erfolg, da die Beamtin in diesem Zeitraum dienstunfähig gewe-
sen sei. Für diesen Zeitraum halte die Antragsgegnerin ihrer
Mitteilung zufolge die Verlustfeststellung nicht mehr auf-
recht. Für den übrigen Zeitraum ab dem 15. August 2001 sei die
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zu Recht erfolgt.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliere ein Beamter, der ohne Genehmi-
gung schuldhaft dem Dienst fernbleibe, für die Zeit des Fern-
bleibens seine Dienstbezüge. Die tatbestandlichen Vorausset-
zungen dieser Vorschrift seien für den übrigen Zeitraum er-
füllt. Die Antragstellerin sei nachweislich für die ihr abge-
forderte Tätigkeit als Zugansagerin dienstfähig. Diese Fest-
stellung beruhe auf den wiederholten Stellungnahmen des Ober-
bahnarztes Dr. R. vom 27. November 2001, 19. Dezember 2001,
16. Januar 2001 (richtig: 2002) und 4. Juni 2002 sowie dem
amtsärztlichen Gutachten Dr. H. vom 17. Oktober 2001. Insbe-
sondere die jüngsten oberbahnärztlichen Ausführungen bedeute-
ten für das Gericht, dass sich Dr. R. ausführlich mit allen
Vorbefunden sowie dem Krankheitsbild der Fibromyalgie ausei-
nandergesetzt habe und die Wertung, ob die Beamtin mit dem
vorhandenen Krankheitsbild in der Lage sei, die vorgesehene
Tätigkeit in der Zugansage auszuüben, den Vorrang vor der pri-
vatärztlichen Einschätzung des Dr. K. abgegeben habe. Ferner
trete hinzu, dass auch das amtsärztliche Gutachten des Kreis-
ausschusses des Landkreises ... vom 4. September 2001 unter
Einbeziehung der Bewertungen des Dr. K., aber auch nach Einho-
lung eines fachorthopädischen Zusatzgutachtens vom 30. Mai
2001 zu dem Ergebnis komme, dass sich eine wesentliche Verän-
derung der Leistungsfähigkeit wie in den Beurteilungen vom
30. Mai 2001 und 6. August 2001 nicht ergeben habe und daraus
folgend die Antragstellerin für den vorgesehenen Tätigkeitsbe-
- 5 -
reich als Zugansagerin dienstfähig sei. Insgesamt sei die
Dienstfähigkeit der Beamtin im Hinblick auf die vorrangig zu
beachtenden betriebs- bzw. amtsärztlichen Beurteilungen nach-
gewiesen mit Ausnahme des ausgenommenen Zeitraums. Während
dieser Zeit habe bei der Beamtin ein ihre Dienstunfähigkeit
begründender Reizzustand im linken Knie vorgelegen. Die Beam-
tin habe auch schuldhaft und zwar zumindest bedingt vorsätz-
lich gehandelt. So sei sie unter dem 10. August 2001 nicht nur
unmissverständlich zum Dienstantritt aufgefordert, sondern ihr
sei auch deutlich vor Augen geführt worden, dass die Beurtei-
lung der Dienstfähigkeit durch einen Amtsarzt Vorrang vor pri-
vatärztlichen Stellungnahmen habe.
4. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde
eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Das
Bundesdisziplinargericht gehe fehl in der Auffassung, dass dem
amtsärztlichen Gutachten vom 6. August 2001 des Kreisgesund-
heitsamtes Vorrang einzuräumen sei vor anders lautenden Be-
scheinigungen ihres Facharztes. Der beauftragte Amtsarzt sei
nicht in der Lage, ihren Gesundheitszustand selbstständig zu
beurteilen. Er gründe sein Gutachten vielmehr im Wesentlichen
auf das Ergebnis eines von ihm eingeholten Gutachtens der
fachorthopädischen Klinik ... und ignoriere dabei vollkommen,
dass die von dieser Klinik unterstellten Voraussetzungen für
eine vollschichtige Dienstfähigkeit nicht vorlägen. Der Amts-
arzt kenne ihr Arbeitsumfeld nicht aus eigener Anschauung, wie
er ihr gegenüber zu erkennen gegeben habe; hierüber habe er
erst durch die Antragsgegnerin informiert werden müssen. Sie
habe die Dienstaufnahme auch nicht schuldhaft verweigert, weil
sie davon habe ausgehen müssen, dass die Dienstunfähigkeitsbe-
scheinigungen ihres Facharztes nach wie vor gelten würden. Der
mangelnde Rechtsgrund jener Entscheidung habe auch nicht durch
nachträgliches Einholen weiterer amts- bzw. bahnärztlicher
Gutachten geheilt werden können. Schließlich übersehe das Bun-
desdisziplinargericht, dass das amtsärztliche Gutachten vom
- 6 -
6. August 2001 wie auch die weiteren sie betreffenden Gutach-
ten nicht den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht-
sprechung entwickelten Grundsätzen zur Gewichtung amtsärztli-
cher Dienstfähigkeitsbeurteilungen genügten. Es sei nicht Sa-
che der Amts- oder Bahnärzte zu beurteilen, ob einer Gesund-
heitsstörung Krankheitswert zukomme. Ihren gutachterlichen
Stellungnahmen komme nur insoweit Vorrang zu, als sie die
festgestellten Krankheitsbilder umzusetzen hätten auf die
dienstlichen Aufgaben des zu beurteilenden Beamten. Darauf
gründend sei zu beurteilen, ob und inwieweit eine festgestell-
te Krankheit zur Dienstunfähigkeit führe. Keines der hier in
Rede stehenden amts- bzw. bahnärztlichen Gutachten habe sich
in diesem Sinne mit den Ausführungen ihres Arztes auseinander-
gesetzt. Allein in dem Gutachten der amtsärztlich beauftragten
orthopädischen Klinik in ... setze sich der dortige Gutachter
mit den Diagnosen ihres Arztes auseinander und stelle ihre
Dienstfähigkeit fest, allerdings vorbehaltlich unter Bedingun-
gen, die weder an ihrem Arbeitsplatz gegeben noch von der An-
tragsgegnerin geschaffen worden seien.
II.
Die nach § 85 Abs. 5 BDG, § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwer-
de ist unbegründet. Die Feststellung des Verlustes der Dienst-
bezüge der Antragstellerin seit dem 15. August 2001 erweist
sich als rechtmäßig, soweit die Verlustfeststellung noch Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens ist. Das ist insoweit nicht
der Fall, als die Antragsgegnerin bereits durch Schreiben vom
9. November 2001, d.h. vor Rechtshängigkeit des erstinstanzli-
chen Verfahrens, gegenüber der Antragstellerin den Zeitraum
vom 21. September 2001 bis einschließlich 28. Oktober 2001 von
der Verlustfeststellung ausgenommen hatte. Gleiches gilt für
den Zeitraum vom 23. Januar 2002 bis einschließlich
20. Februar 2002, in dem sich die Antragstellerin in einer Re-
ha-Klinik aufgehalten hat. Mit Schreiben an die Antragstelle-
- 7 -
rin vom 22. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin unverzüglich
mitgeteilt, dass in jenem Zeitraum ebenfalls kein unerlaubtes
Fernbleiben vom Dienst vorliegt. Durch beide Mitteilungs-
schreiben ist der Verlustfeststellungsbescheid vom
7. September 2001 sinngemäß abgeändert worden. Soweit die An-
tragsgegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung rügt, das BDiG
habe diesen Umstand übersehen, kann dies schon deshalb nicht
zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Las-
ten der Antragstellerin führen, da die Antragsgegnerin kein
Rechtsmittel eingelegt hat.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmi-
gung dem Dienst schuldhaft fern bleibt, für die Zeit des Fern-
bleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Dienstbezüge ist
nach § 9 Satz 3 BBesG - wie hier geschehen - vom Dienstvorge-
setzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend
möglich (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 23. April 2001
- BVerwG 1 DB 13.01 -).
1. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Antragstellerin mit
Ausnahme der von der Antragsgegnerin selbst anerkannten Zeit-
räume dienstfähig war. Dies folgt aus dem vorliegenden amts-
ärztlichen Gutachten vom 17. Oktober 2001. Nach dem Inhalt
dieses Gutachtens waren dem Amtsarzt Dr. H. die von der An-
tragstellerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
des sie behandelnden Orthopäden Dr. K. bekannt. Zur Klärung
der zugrunde liegenden Problematik hatte der Amtsarzt eine er-
neute fachorthopädische Befunderhebung veranlasst. Im Rahmen
der durch die Orthopädische Klinik ... durchgeführten Begut-
achtung und der hierüber unter dem 1. Oktober 2001 erstellten
fachärztlichen Stellungnahme habe eine Dienstunfähigkeit
längstens bis zum 26. Oktober 2001 vorgelegen. In dieser fach-
ärztlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2001 werde keine we-
sentliche weitergehende fachorthopädische, die Leistungsfähig-
keit einschränkende Diagnose festgestellt. Günstig werden als
- 8 -
Therapiemaßnahme eine Gewichtsreduktion und die Durchführung
von Rehabilitationsmaßnahmen angesehen. Die Beamtin sei hier-
nach weiterhin leistungsfähig für vollschichtig leichte Tätig-
keiten unter Beachtung mehrerer Einschränkungen, nämlich: kei-
ne Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Arbeiten in ständig ste-
hender Position, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, kei-
ne Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft sowie keine Arbeiten
mit Heben und Tragen über 10 kg und ständigem Heben und Tragen
von 5 kg als Dauerleistung. Die in den zurückliegenden Monaten
angeführten Diagnosen seien in den amtsärztlichen und in den
orthopädischen Zusatzbegutachtungen mehrfach untersucht und
hinsichtlich einer eventuell gegebenen Leistungseinschränkung
eingeschätzt und beurteilt worden. Das daraus resultierende
positive und negative Leistungsbild sei in den verschiedenen
Stellungnahmen amtsärztlich und fachärztlich festgestellt und
wiederholt bestätigt worden. Kurzfristig auftretende Beglei-
terkrankungen, die in ausreichender Weise therapiert werden
könnten und nur befristet Leistungsunfähigkeit bedingten, sei-
en und könnten bei einer prognostischen längerfristigen Beur-
teilung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. In
Kenntnis der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen und
unter besonderer Berücksichtigung der bestehenden orthopädi-
schen Symptomatik werde die Beamtin auf Dauer amtsärztlicher-
seits für vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten
eingeschätzt. Dies schließe - da bei einer Tätigkeit im Wech-
seldienst mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Informationswei-
tergabe, insbesondere der Zugansage, keinerlei größere körper-
liche Belastungen anfielen und wechselnde Körperhaltungen mög-
lich seien, auch im Rahmen des Dienstablaufs - längere Dienst-
zeiten ein, die arbeitsbedingt an besonderen Dienstzeiten
(Nacht- und Wochenendzeiten) anfielen, auch über das übliche
Maß einer Acht-Stunden-Tätigkeit hinaus. Da die Tätigkeit kei-
nerlei größere körperliche Belastung beinhalte und vollständig
und umfassend den Arbeitsanforderungen hinsichtlich des posi-
tiven und negativen Leistungsbildes
- 9 -
gerecht werde, sei die Beamtin aus gesundheitlichen Gründen
aus amtsärztlicher Einschätzung und Beurteilung in der Lage,
diese Tätigkeit wahrzunehmen. Nach amtsärztlicher Einschätzung
sei keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Situation
in weiterer Zukunft, sofern nicht aktuelle Ereignisse wie Un-
fallschäden oder anderweitige akute gesundheitliche Probleme
aufträten, zu erwarten. Die Einschätzung der Leistungsfähig-
keit bleibe daher auch für die weitere Zukunft unberührt.
Amtsärztlicherseits werde bei der derzeit gegebenen gesund-
heitlichen Situation der Beamtin, wie sie bereits mehrfach
gutachterlich festgestellt worden sei, deren Leistungsfähig-
keit durch die vorgesehene Tätigkeit im Zugansagedienst in der
Wechselschicht unter Einhaltung des bekannten positiven und
negativen Leistungsbildes bestätigt.
Der Senat misst der Stellungnahme eines Amtsarztes hohen Be-
weiswert zu, sofern seine Stellungnahme - wie hier - in sich
schlüssig, nachvollziehbar und begründet ist. Der Aussagewert
dieser Stellungnahme wird erhärtet durch die von dem Amtsarzt
veranlasste fachorthopädische Begutachtung in einer Klinik.
Kommen amtsärztliche Stellungnahmen einerseits und privatärzt-
liche Atteste andererseits hinsichtlich desselben Krankheits-
bildes mit Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten zu un-
terschiedlichen Ergebnissen, kommt nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats den Feststellungen des Amtsarztes grundsätz-
lich höherer Beweiswert zu (vgl. Beschluss vom 28. März 2001
- BVerwG 1 DB 12.01 - m.w.N.). Hierfür sind in der Regel die
besseren Kenntnisse des Amtsarztes hinsichtlich der Belange
der öffentlichen Verwaltung und der von der Beamtin zu ver-
richtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der
Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in
denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beur-
teilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand er-
forderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der
öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus
- 10 -
einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen be-
ruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zu-
kommt, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurtei-
len können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheits-
wert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren
Entscheidung vorrangig dem Amtsarzt zusteht.
Der hohe Beweiswert eines amtsärztlichen Gutachtens wird auch
nicht dadurch relativiert, dass die Amtsärzte organisations-
rechtlich zum öffentlichen Dienst gehören. Die Amtsärzte sind
als Beschäftigte im öffentlichen Dienst an Gesetz und Recht
gebunden und als Mediziner den Regeln der ärztlichen Heilkunst
verpflichtet. Im Rahmen dieser Tätigkeit erstatten sie ihre
Gutachten unabhängig und frei von Weisungen der sie beauftra-
genden Behörden oder mit öffentlichen Befugnissen ausgestatte-
ten Unternehmen. Die Stellung der Amtsärzte gewährleistet in-
sofern ein hohes Maß an Objektivität, das zu ihrer besonderen
Sachkunde im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Verwal-
tung hinzukommt. Allerdings genießen amtsärztliche Beurteilun-
gen nicht stets einen Vorrang gegenüber entgegenstehenden pri-
vatärztlichen Feststellungen. Hat der private Arzt im Einzel-
nen dargelegt, aus welchen Gründen er die Dienstunfähigkeit
eines Beamten annimmt, sind diese Darlegungen dem Amtsarzt be-
kannt und will er gleichwohl die Dienstfähigkeit feststellen,
so ist er gehalten, sich mit den entgegenstehenden Erwägungen
des privaten Arztes auseinanderzusetzen und darzulegen, warum
er diesen nicht folgt (vgl. Beschluss vom 8. März 2001,
- BVerwG 1 DB 8.01 - DVBl 2001, 1079 = DÖV 2001, 735 = ZBR
2001, 297).
Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen der Recht-
sprechung ist im vorliegenden Fall der amtsärztlichen Beurtei-
lung zu folgen. Der die Antragstellerin behandelnde Orthopäde
Dr. K. hat sich in einem Attest vom 24. April 2001 zu den Be-
schwerden der Antragstellerin ausführlich geäußert. Hierin be-
- 11 -
scheinigt er der Beamtin eine eingeschränkte Beweglichkeit der
Wirbelsäule ohne Funktionsdefizite der Gelenke und ohne neuro-
logische Ausfallerscheinungen. Es bestünden jedoch typische
Schmerzen im Bereich von sog. tender points wie über Trapezi-
us, Supraspinatus, Epicondylus lateralis beiderseits, Trochan-
ter major beiderseits und gelegentlich im Bereich der subocci-
pitalen Muskulatur. Auch die Querfortsätze der Halswirbelsäule
seien immer wieder schmerzhaft. Im Laufe der Behandlungsjahre
habe sich gezeigt, dass nur eine Minderung der Beschwerden zu
erreichen sei, wenn ständige Bewegungstherapie erfolge. Seines
Erachtens sei es unstrittig, dass es sich hier um ein Fibromy-
algiesyndrom handele. Aus seiner fachorthopädi-
schen-rheumathologischen Sicht sei die Beamtin aufgrund ihres
chronischen Schmerzsyndroms "erheblich in ihrer Erwerbsfähig-
keit gemindert". Zu bemerken sei, dass das Nichtvorhandensein
von Funktionseinschränkungen nur darauf zurückzuführen sei,
dass die Beamtin intensivst Bewegungstherapie betreibe. Zu
diesem privatärztlichen Attest ist eine weitere Äußerung des
Oberbahnarztes Dr. R. vom 4. Juni 2002 eingeholt worden, der
sich eingehend mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beamtin auseinandersetzt und abschließend zu dem Ergebnis
kommt, soweit Dr. K. die Diagnose Fibromyalgiesyndrom stelle,
werde damit das schon länger bekannte Beschwerdebild der Beam-
tin bezeichnet. Es gebe auch keine Anzeichen dafür, dass eine
Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik eingetreten sei,
weshalb die Beamtin aus amtsärztlicher Sicht weiterhin als
dienstfähig zu bezeichnen sei. Aus der Sicht des Senats stellt
die ärztliche Bescheinigung von Dr. K. die von der Antragsgeg-
nerin eingeholten Stellungnahmen nicht in Frage, zumal eine
"Minderung der Erwerbsfähigkeit", ja nicht einmal eine - hier
nicht attestierte - "Erwerbsunfähigkeit" nicht mit einer vorü-
bergehenden oder dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Be-
amtenrechts gleichgesetzt werden kann (vgl. z.B. Urteile vom
3. Juni 1977 - BVerwG 1 D 64.76 - DokBer B 1977, 285 und
21. Februar 1984 - BVerwG 1 D 58.83 - BVerwGE 76, 135; Be-
- 12 -
schlüsse vom 6. März 1998 - BVerwG 1 DB 33.97 - und
2. Dezember 1999 - BVerwG 1 DB 19.99 und 1 DB 29.99 -). Zu den
entscheidungserheblichen Fragen, für welche Art Tätigkeit die
Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin "erheblich gemindert"
sein soll und für welche nicht, insbesondere aber zu den Mög-
lichkeiten und Grenzen eines Einsatzes im Zugansagedienst, äu-
ßert sich der behandelnde Arzt in keiner Weise. Damit sind
seine Aussagen nicht geeignet, die spezifischen Äußerungen des
Amtsarztes und des von diesem hinzugezogenen Gutachters in
Frage zu stellen.
2. Die Antragstellerin ist dem Dienst auch schuldhaft, und
zwar zumindest bedingt vorsätzlich, ferngeblieben. Mit Schrei-
ben vom 7. September 2001 hat die Antragsgegnerin unter Bezug-
nahme auf ein früheres Schreiben und auf das Ergebnis der
amtsärztlichen Begutachtung einschließlich des Ergebnisses der
fachorthopädischen Begutachtung der orthopädischen Klinik ...
der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie aus der Sicht des
Dienstherrn dienstfähig sei. Sie wurde deshalb zum Dienstan-
tritt aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die von ihr
vorgelegten privatärztlichen Atteste keine weitere Gültigkeit
beanspruchen könnten, da das amtsärztliche Gutachten höher zu
bewerten sei. Indem die Antragstellerin in Kenntnis des amts-
ärztlichen Begutachtungsergebnisses und des Umstandes, dass
ihre privatärztlichen Krankschreibungen von ihrem Arbeitgeber
nicht anerkannt wurden, dem Dienst fernblieb, handelte sie
wissentlich und willentlich; das Ergebnis, dass sich letztlich
ihre Dienstfähigkeit erweisen könnte, hat sie zumindest billi-
gend in Kauf genommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 BDO.
Albers Heeren Müller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Feststellung des Verlustes
Fachpresse: nein
der Dienstbezüge
Rechtsquellen:
BBesG § 9
BDO
§ 85 Abs. 5, § 121 Abs. 5
Stichworte:
Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst; Feststel-
lung des Verlustes der Dienstbezüge; Vorrang amtsärztlicher
Feststellungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen; An-
forderung an amtsärztliche Feststellungen, wenn privatärztli-
che Feststellungen (scheinbar) widersprechen.
Beschluss des 1. Disziplinarsenats vom 17. Januar 2003
- BVerwG 1 DB 15.02 -
I. BDiG, Kammer I - ... -, vom 10.07.2002
- Az.: BDiG I BK 7/01 -